Gratisparkschein nicht ordnungsgemäß ausgefüllt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. MA67/Zahl/2023, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom , GZ. MA67/Zahl/2023, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das
mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 13:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Sechshauser Straße 84, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei. Im Fahrzeug habe sich der Gratis-Papier-Parkschein mit der Nummer PSNr befunden, auf dem mehrere Entwertungen in den Rubriken Stunde und Minute vorhanden gewesen seien. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Beschwerdeführer zudem einen (Mindest)Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70,00 Euro.
Zur Begründung wurde im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, das Fahrzeug sei von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung beanstandet worden, weil es im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Unbestritten sei geblieben, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt gewesen sei.
Im Einspruchsvorbringen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, einen ordnungsgemäßen und gültigen Parkschein hinter der Windschutzscheibe gehabt zu haben. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass sich laut Vermerk des Meldungslegers und den Beanstandungsfotos im Fahrzeug der Gratis -Papier-Parkschein Nr. PSNr befunden habe, wobei mehrere Entwertungen in den Rubriken Stunde und Minute vorhanden gewesen seien. Weiters sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass Erhebungen weder einen gültigen elektronischen Parkschein noch einen gültigen Parkchip zur Tatzeit hervorgebracht hätten. Gleichzeitig seien dem Beschwerdeführer die vom Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos in Kopie übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten worden, von welcher jedoch kein Gebrauch gemacht worden sei.
Dazu werde Folgendes bemerkt:
Die Anzeigeangaben des anzeigelegenden Organes der Landespolizeidirektion Wien seien klar, deutlich und frei von Widersprüchen.
Es bestehe für die erkennende Behörde keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Anzeigeangaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Bediensteten die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen KFZ wohl zugemutet werden könne. Zudem gehe aus den Fotos eindeutig hervor, dass im Fahrzeug der Gratis-Papier-Parkschein Nr. PSNr hinterlegt gewesen sei, auf welchem mehrere Entwertungen in den Rubriken Stunde und Minute vorhanden gewesen seien. Für die Behörde gebe es keine Veranlassung an den Angaben des Meldungslegers zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer der ihm angelasteten Tat, die sich auf die Organstrafverfügung stütze (mangels Stellungnahme anlässlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme), nicht mehr entgegengetreten sei.
Die Behörde habe daher die aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellte Organstrafverfügung samt den vom Meldungsleger angefertigten Fotos ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.
Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Abgabe sei gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.
Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Die angelastete Übertretung sei daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen gewesen.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Beschwerdeführers böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht die Abgabe fahrlässig verkürzt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Somit lägen auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit vor.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom , ersuchte um Einstellung des Verfahrens und brachte vor, er habe einen gültigen Parkschein gehabt. Die Adresse ,Linke Wienzeile' sei nicht richtig.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) mit der Dienstnummer DNr hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am um 13:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Sechshauser Straße 84, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet, da auf dem hinterlegten 15-Minuten-Gratisparkschein aus Papier mit der Nummer PSNr mehrere Entwertungen in den Rubriken Stunde und Minute vorhanden waren. Keine der Entwertungen entsprach dem Beanstandungszeitpunkt 13:20 Uhr.
Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers und der Beanstandungszeitpunkt werden nicht bestritten.
Beweiswürdigung:
Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig.
Dass der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt nicht bestritten wird, ergibt sich aus der Beschwerde des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die irrige Meinung, er habe einen gültigen Parkschein gehabt (ergibt sich aus dem Beschwerdevorbingen).
Dieser Meinung des Beschwerdeführers ist jedoch das aktenkundige Foto des Meldungslegers zu entgegnen, wonach der im Fahrzeug hinterlegte 15-Minuten-Gratisparkschein aus Papier mit der Nummer PSNr mehrere Entwertungen in den Rubriken Stunde und Minute hatte und keine der Entwertungen dem Beanstandungszeitpunkt 13:20 Uhr entsprach:
Foto des Meldungslegers, Akt S 5.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Selbst wenn man den Beginn des Abstellvorganges mit 12:55 Uhr annehmen wollte, so ist offensichtlich, dass um 13:20 Uhr die Fünfzehn-Minuten Gratisparkdauer um 13:10 Uhr bereits abgelaufen war. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe einen gültigen Gratisparkschein ordnungsgemäß ausgefüllt, geht somit auch ins Leere.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I [Anmerkung, gemeint: 15-Minuten-Gratisparkschein], hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen."
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro [aktuell 1,25 Euro], wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen haben, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Wird auf einem Parkschein - warum auch immer - eine falsche Uhrzeit angegeben (wie hier, wobei hier neben der falschen Uhrzeit noch dazu mehrere Entwertungen vorliegen) liegt keine ordnungsgemäße Entwertung des Parkscheins entsprechend der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung vor (vgl. ).
Der Beschwerdeführer unterliegt einem Irrtum, wenn er vermeint, er könne unrichtige Uhrzeiten mit mehreren Entwertungen (auf einem 15-Minuten-Gratisparkschein) im Fahrzeug hinterlegen, da in § 3 Abs. 3 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung verordnet ist, dass die Entwertung des 15-Minuten-Gratisparkscheines durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen hat.
Da der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt hat, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen (bzw. zu aktivieren), wurde der objektive Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.
Es war daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat.
Nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Beschwerdeführer hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Achtundfünfzig rechtskräftige einschlägige Verwaltungsstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz sind aktenkundig. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen gewesen, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro in Anbetracht von achtundfünfzig rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungsstrafen keinesfalls als überhöht zu betrachten, sondern wurde vielmehr im untersten Bereich des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit 10,00 Euro, wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500551.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at