Keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 165 FinStrG ohne konkrete Angabe des Wiederaufnahmegrundes und zeitliche Angabe der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über dessen Beschwerde vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom , Geschäftszahl ***1***, zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird gem. § 161 Abs. 1 FinStrG als unbegründet abgewiesen.
II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe von € 9.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage) verhängt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der dagegen erhobene Einspruch des Beschwerdeführers vom zurückgewiesen, da dieser nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Die dagegen am eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht mit Entscheidung vom (RV/7300024/2023) als unbegründet abgewiesen.
Am langte bei der belangten Behörde ein mit datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein. In diesem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Verteidiger einen Antrag auf Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom gem. § 299 BAO, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 167 FinStrG und alternativ einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 165 FinStrG.
Der Antrag auf Aufhebung des Zurückweisungsbescheides wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der belangten Behörde am abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom wurde vom Bundesfinanzgericht mit Entscheidung vom (RV/7300049/2023) ebenfalls abgewiesen.
Darüber hinaus wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der belangten Behörde mit Bescheid vom zurückgewiesen, da im Antrag vom jegliche Angabe über den Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer erstmals Kenntnis von einem Wiederaufnahmegrund erlangt habe, fehle. Zudem gehe aus dem Antrag der Wiederaufnahmegrund nicht hervor.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde und führte in seiner Begründung aus, dass sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 165 Abs. 1 lit b FinStrG stütze, da dem Beschuldigten seine Zuordnung der Zahlung von € 13.000,00 am bei der Vernehmung am nicht mehr erinnerlich gewesen sei, diese Zahlung in den Ermittlungen nicht aufscheine, durch diese Zahlung die Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung entfalten würde und daher das Erfordernis für eine amtswegige Wiederaufnahme gegeben sei. Zudem sei auch § 165 Abs. 1 lit e FinStrG gegeben, da der Beschuldigte nach Einreichung des Ansuchens um Zahlungserleichterung vom ohne Abwarten der Bewilligung vom Zahlungen geleistet habe, wodurch die als "Versäumnis" gewertete Rate vom vorabgedeckt gewesen sei. Darüber hinaus sei eine weitere Vorleistung am iHv € 3.060,00 gezahlt worden, sodass die gesamte Nachzahlung aus der Selbstanzeige nicht mehr in der Rückstandsaufgliederung aufscheine.
Weiters seien in der dem Antrag vom beigefügten Beilage "Chronologie "sehr wohl konkrete Umstände hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes, wie auch datumsmäßige Angaben enthalten. Darüber hinaus könne die Kenntnis vom Vorhandensein eines Wiederaufnahmegrundes mit dem Datum einer Mailantwort vom des Beschuldigten an die steuerliche Vertretung festgemacht werden, in welcher die Frage des Zusammenhangs der Einzahlung von € 13.000,00 mit einer möglichen Nachzahlung auf Grund der Selbstanzeige iHv € 20.000,00 bestätigt worden sei.
Wegen dieser Gründe ersuchte der Beschwerdeführer die beantragte bzw. amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde samt wesentlicher Akten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der ursprüngliche Antrag vom sich lediglich auf den Zurückweisungsbescheid vom bezogen habe, wie in der Folge auch die entsprechende Erledigung. Die nunmehr in der Beschwerde vorgebrachten Gründe würden sich aber auf die Strafverfügung vom beziehen, wodurch auch jetzt noch keine neu hervorgekommenen Tatsachen vorliegen würden, welche eine im Spruch des Zurückweisungsbescheides vom anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Vollständigkeitshalber führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Zahlungen ohne Verrechnungsweisung erfolgt seien und damit nicht für die in der Selbstanzeige angezeigten Abgaben gelten würden, sodass - selbst bei Berücksichtigung dieses Umstandes - es zu keiner im Spruch anderslautenden Entscheidung der Strafverfügung gekommen wäre. Deswegen werde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am wurde mit dem zwischenzeitig unvertretenen Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage ausführlich besprochen und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Festgestellter Sachverhalt
Die Strafverfügung vom ist am in Rechtskraft erwachsen. Der dagegen erhobene Einspruch vom wurde mit Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen.
Die im Antrag vom alternativ beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen.
Strittig ist, ob die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu recht erfolgte.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem mit Vorlagebericht vom übermittelten Akten der belangten Behörde und Abfragen aus diversen elektronischen Registern und ist unstrittig.
Rechtliche Erwägungen
Gem. § 165 Abs. 1 FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder d) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde oder e) die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 2 außer Kraft getreten ist
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Gem. § 165 Abs. 4 FinStrG ist der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung erlassen hat (…).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wiedereröffnen, einen Prozess, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen (; ).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht nur hinsichtlich von Verfahren, die durch Erkenntnis oder Rechtsmittelentscheidung, sondern auch solcher, die durch einen anderen Bescheid abgeschlossen sind, möglich. Auch ein mit Strafverfügung abgeschlossenes Finanzstrafverfahren ist der Wiederaufnahme zugänglich, wenngleich die Strafverfügung im § 165 FinStrG nicht ausdrücklich genannt ist. Als weitere Bescheide im Sinne des § 165 Abs. 1 FinStrG kommen auch verfahrensrechtliche Bescheide in Betracht (Fellner, FinStrG6, 23. Lieferung, § 165 Rz 2).
Da gegenständlich durch Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom (RV/7300024/2023) festgestellt wurde, dass der Einspruch vom zu spät erfolgte und somit die Strafverfügung am in Rechtskraft erwachsen ist, war mit diesem Tag das gegenständliche Finanzstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Aus diesem Grund ist das Verfahren grundsätzlich einer Wiederaufnahme gem. § 165 FinStrG zugänglich, sofern sämtliche weitere Voraussetzungen vorliegen.
Ein Anbringen, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird, muss die konkreten Umstände darlegen, die als Behauptung eines bestimmten Wiederaufnahmegrundes und seiner rechtzeitigen Geltendmachung erkennbar sind. Aus dem Antrag muss sich auch ergeben, dass alle von der wiederaufzunehmenden Sache Betroffenen unverschuldet bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht entsprechend Einfluss nehmen konnten. Das Fehlen von Hinweisen auf die Konkretisierung der Wiederaufnahmegründe ist ein inhaltlicher Mangel (; ).
Zurückzuweisen ist ein Wiederaufnahmeantrag insbesondere wegen - nicht behobener - formeller Mängel, wegen inhaltlicher Mängel des Antrags (fehlende Angabe über die Frist oder den Wiederaufnahmegrund), fehlender Legitimation des Antragstellers oder Versäumung der subjektiven oder objektiven Frist zur Antragstellung oder wegen des Fehlens eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (Fellner, FinStrG6, 23. Lieferung, § 165 Rz 4).
Nach § 165 Abs. 4 FinStrG muss der Wiederaufnahmeantrag innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund nachweislich Kenntnis erlangt hat.
Der Wiederaufnahmewerber muss schon im Antrag datumsmäßig (oder sonst genau) angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat, wobei das Fehlen einer Angabe des genauen Zeitpunktes im Wiederaufnahmeantrag kein bloßes Formgebrechen darstellt (vgl ).
Die Wiederaufnahmegründe sind in der Begründung anzuführen. Dies ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil nach der Judikatur des VwGH sich die Rechtsmittelbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Rechtsmittels auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen kann (zB ; , 0188). Daraus folgt, dass die Wiederaufnahmegründe in der Beschwerde nicht nachgeholt werden können.
Zum Schriftsatz des Beschwerdeführers vom wird zunächst festgehalten, dass mit diesem Schreiben der Beschwerdeführer aufgrund des eindeutigen Inhaltes sowohl einen Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO als auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 167 FinStrG gestellt hat. Über diese Anträge hat die belangte Behörde mit Bescheiden vom abgesprochen.
Zudem wertete die belangte Behörde dieses Schreiben auch als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 165 FinStrG, da der Beschwerdeführer im letzten Absatz dieses Schreibens einen solchen Antrag alternativ stellte.
Über diesen Antrag war von der belangten Behörde auch richtigerweise abzusprechen, da ein derartiger Eventualantrag grundsätzlich zulässig ist (vgl ; ) und über diesen zu entscheiden ist, sofern den Primäranträgen (hier: Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) nicht stattgegeben wurde (; ).
Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aber richtig ausgeführt hat, fehlt dem Wiederaufnahmeantrag vom sowohl die Angabe des Wiederaufnahmegrundes als auch die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe.
Die Begründung des Schriftsatzes vom bezieht sich ausschließlich auf die Primäranträge und können auch im letzten Absatz keine Wiederaufnahmegründe entnommen werden, zumal sich diese Ausführungen darauf beziehen, welche Umstände der Spruchsenat nach einer möglichen Wiedereinsetzung des Verfahrens nach Ansicht des Beschwerdeführers zu berücksichtigen hat. In logischer Konsequenz fehlt im Anbringen vom folglich auch die Angabe, wann der Beschwerdeführer von den (nicht genannten) Wiederaufnahmegründen Kenntnis erlangt hat. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, in der dem Schriftsatz beigefügten Chronologie seien sehr wohl konkrete Umstände hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes und der Zeitangabe angegeben worden, so ist zu erwidern, dass in dieser Chronologie entsprechend ihrer Bezeichnung lediglich die genaue zeitliche Abfolge der relevanten Ereignisse vom bis abgebildet wurde. Hingegen wurde nicht dargelegt, welches konkrete Ereignis oder welche(s) konkrete neue Tatsache oder Beweismittel, bei deren Kenntnis im Zeitpunkt der Entscheidung, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Darüber hinaus können - wie bereits oben ausgeführt - die Wiederaufnahmegründe in der Beschwerde nicht nachgeholt werden (; , 0188) und wären im Übrigen die in der Beschwerde erstmals dargelegten Wiederaufnahmegründe nicht geeignet gewesen, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen, da laut Aktenlage die vom Beschwerdeführer angeführten Zahlungen vom iHv € 13.000,00, iHv € 700,00, iHv € 300,00 und iHv € 3.000,00 der belangten Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung sehr wohl bekannt waren, aber mangels gezielter Verrechnungsweisung gem. § 214 Abs. 4 BAO keine strafbefreiende Wirkung gem. § 29 Abs. 2 FinStrG entfalten konnten. Klarstellend wird dahingehend auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach es sich bei den "Tatsachen und Beweismitteln" um solche handeln muss, welche bereits zur Zeit des Verfahrens bzw. im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, aber erst später bekannt wurden (; ).
Zudem ist auch der Wiederaufnahmegrund des § 165 Abs. 1 lit. e FinStrG verfehlt, da die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gem. § 29 Abs. 2 FinStrG gegenständlich gerade nicht außer Kraft getreten ist und darf gem. § 165 Abs. 2 FinStrG eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen im Falle des § 165 Abs. 1 lit b FinStrG nur verfügt werden, wenn das abgeschlossene Verfahren durch Einstellung beendet wurde, was gegenständlich gerade nicht der Fall ist.
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 160 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 FinStrG entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte die Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse im Einzelfall und nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 165 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 165 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300060.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at