Anspruchszinsen sind objektive Folge der Einkommensteuerfestsetzung
Rechtssätze
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RV/3100359/2023-RS1 | Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt wird, begründet keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das gilt auch für einen Antrag, der in einem Schreiben zur Mängelbehebung gestellt wird. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Lenfeld | Leys | Sonderegger - Rechtsanwälte (GesbR), Malserstraße 19, 6500 Landeck, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2014 und 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Parteienvorbringen
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat mit Schreiben vom , zur Post gegeben am und bei der bescheiderlassenden Behörde eingelangt am , Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 und 2016 sowie die gegenständlichen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2014 und 2015, alle vom , erhoben. Hinsichtlich der Anspruchszinsen wurde die Beschwerde ausschließlich damit begründet, dass die entsprechende Einkommensteuer zu hoch festgesetzt worden sei.
Auch im nachfolgenden Mängelbehebungsverfahren (siehe ) wurde kein weiteres Vorbringen zu den Anspruchszinsen erstattet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde hinsichtlich der Anspruchszinsen als unbegründet abgewiesen, wobei die Behörde zusammengefasst ausführte, Anspruchszinsenbescheide seien wegen der Bindung an den Stammabgabenbescheid nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpfbar, dass die Stammabgabe zu hoch festgesetzt wurde.
Der Vorlageantrag vom kann aufgrund des vollinhaltlichen Verweises auf die Beschwerde samt Wiederholung der Beschwerdeanträge nur so verstanden werden, dass er sich neben den ausdrücklich genannten Einkommensteuerbescheiden auch auf die Anspruchszinsenbescheide bezieht.
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Schreiben zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom , aber weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt.
Im Zuge der Finanzorganisationsreform trat mit das Finanzamt Österreich an die
Stelle der bescheiderlassenden Behörde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses
des Bundesfinanzgerichts vom wurde die gegenständliche Rechtssache der mit
neu besetzten Gerichtsabteilung 4013 zugewiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wurde oder wenn der Einzelrichter es für erforderlich hält.
Anträge, die in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen jedoch keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das gilt auch für einen Antrag, der in einem Schreiben zur Mängelbehebung gestellt wird (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 274 Rz 3 f mit zahlreichen Judikaturfundstellen).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erschien dem Gericht bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auch sonst nicht geboten.
2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um mögliche Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben ().
Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind von Amts wegen neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen ().
Wegen der genannten Bindung sind Anspruchszinsenbescheide nicht erfolgreich mit der Begründung anfechtbar, die maßgebenden Einkommensteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 205 Tz 34).
Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Anspruchszinsen als unbegründet abzuweisen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anspruchszinsen mittelbar von der weiterhin anhängigen Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 abhängen, weshalb die Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen bis zur Erledigung der Beschwerde gegen diese Bescheide aufrecht zu bleiben hat.
3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war die Revision nicht zuzulassen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100359.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at