Zurücknahmeerklärung, weil Mängelbehebungsauftrag wegen fehlender Unterschrift nicht beantwortet wurde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , SVNr. ***1***, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Mai 2023 beschlossen:
Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für Mai 2023 von der Beschwerdeführerin (Bf.) mit der Begründung zurückgefordert, dass sie weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Da die Bf. zu diesem Zeitpunkt Teilnehmerin an FinanzOnline war, wurde der Bescheid am via FinanzOnline zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom Beschwerde.
Die Beschwerde enthielt keine Unterschrift.
Der Bf. wurde daraufhin mit Mängelbehebungsauftrag vom aufgetragen, diesen Mangel bis zum zu beheben. Die belangte Behörde hat zunächst versucht diesen über FinanzOnline zuzustellen, was jedoch scheiterte. Da eine aktuelle Meldeadresse nicht bekannt war, erfolgte die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 Abs. 1 ZustG und zwar durch Aushang an der Amtstafel des FA Österreich am Sitz in 4020 Linz, Bahnhofsplatz 7 am . Das Schriftstück wurde bis zum zur Abholung bereit gehalten. Eine Abholung erfolgte nicht.
Die Beschwerde wurde daraufhin mit Beschwerdevorentscheidung vom gem. § 85 BAO als zurückgenommen erklärt mit dem Hinweis, dass die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages am rechtmäßig erfolgt sei.
Rechtlich ist dazu folgendes auszuführen:
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Da die Beschwerde schriftlich eingebracht wurde, ist zunächst § 85 BAO anzuwenden:
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des § 85 Abs. 3 BAO schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Da der schriftlich eingebrachten Beschwerde unzweifelhaft die Unterschrift fehlte, erging somit der Mängelbehebungsauftrag dem Grunde nach zu recht.
Die Bf. wurde mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom unter ausführlicher Darstellung des bisherigen Sachverhaltes aufgefordert, bis zum bekanntzugeben, ob die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ordnungsgemäß erfolgt sei, sodass es ihr möglich gewesen wäre, innerhalb jener Frist, in der dieser zur Abholung bereitgehalten worden war, den Mangel zu beheben. Eine Antwort erfolgte bis dato nicht.
Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (zB ), so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid/Beschwerdevorentscheidung) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl Ritz, Kommentar zur BAO, 6. Auflage, § 85 Rz 18, und § 262 Rz 2).
Da somit nach dem gegebenen Sachverhalt von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Mängelbehebungsauftrages auszugehen ist und der darin aufgezeigte Mangel (fehlende Unterschrift) nicht behoben wurde, war die Beschwerde zu rechts als zurückgenommen zu erklären.
Durch die rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrages gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs 3 BAO). Wurde einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes nicht entsprochen und wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen erklärt, so hat das Bundesfinanzgericht, sofern es die Rechtsansicht des Finanzamtes teilt, nach Stellung eines Vorlageantrages, die Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO als zurückgenommen zu erklären.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebegehren ist dem Bundesfinanzgericht in einem derartigen Fall verwehrt.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103046.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at