WiEReG Zwangsstrafe: Mangels Zustellung an Vertreter, der bei Registerbehörde hinterlegt ist, keine rechtsrichtige Zustellung des Bescheides
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Göbel & Hummer Rechtsanwälte OG, Weihburggasse 9, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe den Beschluss:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Mit Erinnerung vom forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei (in der Folge die Bf.) auf, eine Meldung nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) für das Jahr 2022 durchzuführen.
Da eine solche Meldung nicht erfolgte, erließ die belangte Behörde am einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO. Die Zwangsstrafe betrug € 1.000.
Sowohl die Erinnerung als auch der Bescheid betreffend Zwangsstrafe wurde direkt an die Bf. und nicht zu Handen der steuerlichen Vertretung, die die Bf. sowohl vor dem Finanzamt für Großbetriebe als auch der Registerbehörde vertritt, zugestellt.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde machte die Bf. auf das Wesentliche zusammengefasst geltend, bei der Bf. habe es eine Adress- und Vertreteränderung gegeben. Die Meldung hätte online nur mit der falschen Adresse abgegeben werden können. Die Zustellung der Schriftstücke an die alte Adresse sei unwirksam.
Die belangte Behörde erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt, das Finanzamt Österreich sei für die Zwangsstrafen iZm dem WiEReG zuständig. Eine (Zustell-)Vollmacht der steuerlichen Vertretung sei nur gegenüber dem Finanzamt für Großbetriebe bekannt gegeben. Erst im Rahmen der Beschwerde sei die Adressänderung bekanntgegeben worden. Die Zustellung direkt an die Bf. sei daher rechtsrichtig erfolgt.
Dagegen wendet sich die Bf. im Vorlageantrag: Sowohl gegenüber dem Finanzamt für Großbetriebe als auch gegenüber der Registerbehörde sei die Vollmacht der steuerlichen Vertretung hinterlegt gewesen. Eine Erinnerung zur Abgabe der Registermeldung für das Jahr 2021 sei auch zH der steuerlichen Vertretung zugestellt worden. Auf das Wesentliche zusammengefasst sei der Bescheid daher aufzuheben.
Sachverhalt
Die Bf. ist eine gemeinnützige Stiftung. Sie ist steuerlich beim Finanzamt für Großbetriebe zur Steuernummer StrNr veranlagt und wird durch die steuerliche Vertretung seit vertreten. Die steuerliche Vertretung vertritt die Bf. auch vor der WiEReG-Registerbehörde. Von der steuerliche Vertretung wurde bereits für das Jahr 2021 und damit das Meldungsvorjahr eine WiEReG-Meldung abgegeben. Ein Wechsel der Vertretung vom Jahr 2021 auf das Jahr 2022 wurde nicht angezeigt.
Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides erfolgte direkt an die Bf. Eine Zustellung an die zustellbevollmächtigte Vertretung erfolgte nicht.
Der streitgegenständliche Bescheid wurde nicht rechtswirksam zusgestellt.
Beweiswürdigung
Dass die Bf. eine gemeinnützige Stiftung ist, ist aktenkundig. Dass diese steuerlich beim Finanzamt für Großbetriebe veranlagt ist, ist ebenso aktenkundig und ergibt sich aus der Eingabe der belangten Behörde vom .
Dass die Bf. durch die steuerliche Vertretung seit steuerlich vor dem Finanzamt für Großbetriebe vertreten ist, ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug der Grunddaten, der den Parteien mit Beschluss vom vorgehalten wurde.
Dass die steuerliche Vertretung die Bf. vor der Registerbehörde vertritt, ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahren beigebrachten Eingabe betreffend WiEReG - Wechsel des berechtigten Parteienvertreteres vom , wonach die steuerliche Vertretung als berufsmäßiger Parteienvertreter benannt wurde. Dass die steuerliche Vertretung bereits für das Jahr 2021 die WiEReG-Meldung durchführte, ergibt sich aus der aktenkundigen und von der Bf. im Rahmen des Vorlageantrages beigelegten Bestätigung (vgl. WiEReG - Meldung durch Parteienvertreter, Seite 2; ebenso Beschwerde Seite 2). Dass kein Vertreterwechsel stattgefunden hat, ergibt sich aus den aktenkundigen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei und den aktenkundigen Beilagen zur Beschwerde und zum Vorlageantrag.
Zur nicht rechtswirksamen Zustellung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. mwN).
Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Schriftstückes zB durch Übermittlung einer Ablichtung (vgl. , Rn 15).
Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. auf darzulegen, ob der streitgegenständliche Bescheid der zustellbevollmächtigten steuerliche Vertretung zugestellt bzw. übermittelt oder zur Kenntnis gebracht wurde. Denn aus der Beschwerde und dem Vorlageantrag sei dies nicht vollständig ableitbar. In Beantwortung dieses Beschlusses führte die Bf. aus, der Bescheid sei an die vormalige Adresse der Bf. zugestellt (AdresseAlt) und von der vormaligen Vertretung der Bf., die ihren Sitz an dieser Adresse hat, an die richtige Adresse der Bf. (AdresseNeu) übermittelt worden (vgl. auch Beilage 7 der Beschwerde). Eine Zustellung/Übermittlung/Kenntnisnahme an die bzw. der steuerliche Vertretung erfolgte nicht (vgl. Eingabe vom ).
Die belangte Behörde führte hierzu aus, dass die Vollmacht lediglich gegenüber dem Finanzamt für Großbetriebe und nicht gegenüber dem - für dieses Verfahren zuständige - Finanzamt Österreich bekanntgegeben wurde. Es liege damit eine rechtsrichtige Zustellung vor (vgl. Eingabe vom ).
Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich:
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH besteht der Zweck der gegenständlichen Zwangsstrafe darin, eine Meldung an die Registerbehörde vorzunehmen. Zwischen Meldung und Zwangsstrafe besteht ein derart enger Zusammenhang, dass die Vertretungsbefugnis einheitlich zu beurteilen ist (vgl. , Rn 32). Erfolgte bereits eine Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, so ist darin auch ein Berufen auf eine Bevollmächtigung zu sehen. Da nur im Rahmen eines förmlichen Verfahrens ein Wechsel des Vertreters erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass diese Vertretungsbefugnis auch für eine Folgemeldung besteht und damit auch für den Fall einer Unterlassung oder Verzögerung dieser Folgemeldung zu beachten ist (vgl. , Rn 31).
Zustellungen von Zwangsstrafen betreffend WiEReG sind daher an den Vertreter, der bei der Registerbehörde hinterlegt ist, zu richten, wenn bereits eine Meldung durch diesen Vertreter erfolgt ist (vgl. im Ergebnis , Rn 33).
Im Lichte der obigen Feststellungen ist ersichtlich, dass eine Zustellung an die zustellbevollmächtigte Vertretung der Bf., die steuerliche Vertretung, nicht erfolgte. Fest steht aber auch, dass die steuerliche Vertretung bereits für das Vorjahr 2021 eine WiEReG-Meldung für die Bf. abgegeben und seitdem kein förmlicher Vertretungswechsel stattgefunden hat. Der streitgegenständliche Bescheid wurde daher nicht rechtsrichtig zugestellt.
Rechtliche Würdigung
Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung wegen Unzulässigkeit)
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Fest steht, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht rechtsrichtig zugestellt wurde. Der Bescheid ist daher mangels Zustellung nicht im Rechtsbestand (vgl. ). Der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, saniert die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa ; sowie im Ergebnis bereits ).
Da eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (vgl. ; , 93/17/0318, Ritz/Koran, BAO7 (2021) § 260 Rn 8) zurückzuweisen ist, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Dementsprechend kann die beantragte Zeugeneinvernahme eines näher genannten Mitarbeiters des Bundesministeriums für Finanzen entfallen. Die Einvernahme hätte darlegen sollen, dass die Bf. an der Nichtabgabe der Meldung aufgrund technischer Probleme bei der Adressänderung im Register kein Verschulden getroffen hat.
Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH, wonach zwischen Meldung und Zwangsstrafe ein derart enger Zusammenhang besteht, dass die Vertretungsbefugnis einheitlich zu beurteilen ist (vgl. , Rn 32). Zustellungen von Zwangsstrafen betreffend WiEReG sind daher an den Vertreter zu richten, wenn bereits eine Meldung durch diesen Vertreter erfolgt ist (vgl. , Rn 33).
Ebenso folgt das Bundesfinanzgericht der VwGH-Judikatur, wonach Beschweden gegen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordene Bescheide zurückzuweisen sind (vgl. ).
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor. Die Revision ist unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100580.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at