Vorlageantrag verspätet.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***BfAdr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BFStNr1*** beschlossen:
Der eingebrachte Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid 2020 wurde vom Finanzamt (FA) am erlassen unter Berücksichtigung des Vertreterpauschales.
Aus der am mit Schreiben vom eingebrachten Beschwerde (im Einwurfkasten FA) geht folgendes hervor:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Wie telefonisch mit ihnen besprochen schreibe ich die Beschwerde. Bei meiner Steuererklärung ist ein Betrag in Höhe von ca. 5.400 € rausgekommen, weil ich Kilometergeldfahrer bin. Bei dem Bescheid, welchen Sie mir gesendet haben, steht die Begründung: Fahrtenbuch nicht mitgesendet.
Ich möchte hinweisen, dass ich gar nicht aufgefordert worden bin, das Fahrtenbuch zu senden -sondern gleich der Bescheid gekommen ist, dass ich so und so viel Geld bekomme.
Es ist auch jedes Jahr die gleiche Leier, ich werde immer geprüft, dann sende ich alles und bekomme das Geld.
Nichts desto trotz möchte ich mein Fahrtenbuch mitsenden, damit Ihr alles überprüfen könnt. Anbei sende ich mein Fahrtenbuch aus dem Jahr 2020 mit".
Das FA änderte mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom den Bescheid vom aufgrund der Beschwerde vom ab und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2020 mit einer Gutschrift von -2.266 € fest. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. am elektronisch durch Einbringung der Daten in die Databox von Finanzonline zugestellt.
Die elektronische Signatur weist unter der Rubrik Datum/Zeit aus:
2021-12-02T20:22:41+01:00
Mit (undatierten) Schreiben wurde der Vorlageantrag am beim FA Österreich (Briefkasten) eingebracht. Darin führte der Bf. aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin mit der Rechtsmittelerledigung vom nicht einverstanden, da ich weitaus mehr Kilometer fahre, als mir zugeordnet worden sind.
Ich habe das Fahrtenbuch jetzt im PDF geschrieben und es so formatiert, dass der Kilometerstand auch dabeisteht, somit sollten alle Gründe, für eine Reduzierung verloren gegangen sein.
Bezüglich der Diäten ist es in Ordnung, dass ich nicht alles bekomme bzw. nichts, da ich genau weiß wo ich etwas essen kann.
Bitte um nochmalige Prüfung vom dazu gehängten Fahrtenbuch, da ich die Kilometer tatsächliche fahre und ich es nicht einsehe, warum ich dafür keine Entschädigung erhalten soll. Danke für die weitere Bearbeitung!"
Mit Vorlagebricht vom legte das FA Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Laut Stellungnahme beantragte das FA die Abweisung der Beschwerde und fügte dazu ua an, dass gemäß § 245 Abs. 1 BAO die Beschwerdefrist einen Monat betrage. Die BVE wurde am in die Databox zugestellt. Der Vorlageantrag sei erst verspätet am beim Finanzamt Österreich eingereicht worden.
Auf die inhaltlichen Ausführungen (zB ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, Nachweis der Werbungskosten) im Vorlagebericht wird verwiesen.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom wurde dem Bf. zur Einbringung des Vorlageantrages am mitgeteilt, dass der Vorlageantrag als verspätet eingebracht zu beurteilen sei. Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2020-Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom erfolgte elektronisch in die Databox (Finanzonline) am . Die einen Monat betragende Vorlageantragsfrist habe somit am (da der ein Sonntag war) geendet. Daher sei von einer Fristversäumnis auszugehen und der Vorlageantrag sei demzufolge zurückzuweisen. Um Stellungnahme wird ersucht. Sollten der Bf. der Meinung sein, dass der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht worden sei, sei dies anhand von Unterlagen nachzuweisen.
Es erfolgte keine Stellungnahme.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Dem Bf. wurde am eine Beschwerdevorentscheidung in elektronischer Form (Finanzonline, Databox) zugestellt.
Der Vorlageantrag wurde beim FA Österreich am (Briefkasten) eingebracht. Ein Fristverlängerungsersuchen zur Einreichung des Vorlageantrages wurde nicht gestellt.
Eine Stellungnahme des Bf. hinsichtlich des verspätet eingebrachten Vorlageantrages erfolgte nicht.
Der Bf. ist seit Jahren Teilnehmer von Finanzonline und er hat auf die bestehende Möglichkeit einer elektronischen Zustellung der behördlichen Erledigung nicht verzichtet.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
§ 98 Abs. 2 BAO lautet:
"(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter ). Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen ().
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, § 98 Tz 4, mit Judikaturnachweisen).
Die Beschwerdevorentscheidung vom wurden dem Bf. wie oben angeführt nachweislich am elektronisch in die Databox des Bf. zugestellt.
Wurde die Beschwerdevorentscheidung bereits am elektronisch in die FinanzOnline-Databox des Bf. eingebracht, ist der Bescheid in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt und gelten damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt (auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den/die FinanzOnline-Teilnehmer/in (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (siehe oben). Damit begann der einmonatige Fristenlauf des § 264 Abs. 1 BAO am und endete am (Montag).
Die am erfolgte Einbringung des Vorlageantrages gegen die oben angeführte Beschwerdevorentscheidung erfolgte somit verspätet.
Dass die Bf. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde nicht einmal behauptet. Überhaupt hat der Bf. in seinem am eingebrachten Vorlageantrag keine Gründe genannt, warum er den Vorlageantrag erst mehr als fünf Monate nach der elektronischen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung () eingebracht hat.
Außerdem reagierte der Bf. auf den Vorhalt vom des Bundesfinanzgerichts nicht. Er gab dazu nämlich keine Stellungnahme ab.
Aufgrund der nach der Aktenlage eindeutig vorgelegenen Fristversäumnis war der Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 4 lit e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit b BAO als unzulässig zu beurteilen und wegen nicht fristgerechter Einbringung zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Begehren hatte zu unterbleiben und war die Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung des Vorlageantrages ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103051.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at