Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.10.2023, RV/5100329/2023

1. Eigenanspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe bei Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr, 2. bei eigener Haushaltsführung bzw. während der Zeit des "Couchsurfings", 3. während der Verbüßung einer Haftstrafe und 4. für Zeiträume, in denen der Unterhalt zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100329/2023-RS1
Führt das erheblich behinderte Kind keinen eigenständigen Haushalt, ist für einen Eigenanspruch schädlich, wenn der Unterhalt zur Gänze aus öffentlichen Mitteln (zB durch eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung/Sozialhilfe oder die Grundversorgung) zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird. Führt das erheblich behinderte Kind einen eigenständigen Haushalt, ist – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen – stets ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe gegeben.
RV/5100329/2023-RS2
Nach den Erläuterungen zum Initiativantrag (386/A 26. GP) wird eine eigenständige Haushaltsführung in der Regel dann vorliegen, wenn das erheblich behinderte Kind über eine Wohnung verfügt, in welcher es sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung - wenn auch mit punktueller Unterstützung - selbständig kümmert, keiner regelmäßigen Aufsicht unterliegt und seinen Tagesablauf selbst strukturieren kann. In diesem Fall soll die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegenstehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Erwachsenenvertretung*** über die Beschwerden vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab Februar 2016 vom sowie gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab Februar 2016 vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO hinsichtlich der Monate Juni bis September 2016, Jänner bis Mai 2017, Februar 2018 bis Oktober 2019, Dezember 2019 bis April 2021 und ab September 2021 Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich dieser Zeiträume ersatzlos aufgehoben.

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO hinsichtlich der Monate Februar bis Mai 2016, Oktober bis Dezember 2016, Juni 2017 bis Jänner 2018, November 2019 und Mai 2021 bis August 2021 als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Am langte beim Finanzamt ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ein. Hinsichtlich der erheblichen Behinderung bzw. Erkrankung wurde auf zwei Gutachten, die dem Antrag als Beilagen angeschlossen waren, verwiesen. Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wurde ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Ausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung beantragt. Dieser Antrag wurde von der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers eingebracht.

2. Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers, einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Familienbeihilfe (Formular Beih100) vorzulegen.

Diesem Ersuchen kam die Erwachsenenvertreterin am , beim Finanzamt eingelangt am , nach. Abgesehen von Angaben zum Antragsteller (Personendaten, Wohnanschrift und Bankverbindung) wurden keine Angaben gemacht.

3. Mit Bescheid vom , zugestellt an den neuen Erwachsenenvertreter, wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe vom ab, da Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sei; die Erwerbsunfähigkeit müsse vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Dies treffe beim Beschwerdeführer nicht zu. Es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zum Termin beim Sozialministeriumservice keine Erwerbsunfähigkeit bescheinigt werden konnte.

Den Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom wies das Finanzamt mit Bescheid vom , wiederum zugestellt an den Erwachsenenvertreter, mit der Begründung ab, ein Kind gelte als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe. Als nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung müsse mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handle, das voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Da der vorgesehene Untersuchungstermin beim Sozialministeriumservice nicht wahrgenommen worden sei, könnte keine Feststellung des Grades der Behinderung bzw. keine Bescheinigung einer bestehenden Erwerbsunfähigkeit erfolgen.

4. Mit Schreiben vom reichte der neue Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen beide Bescheide ein. Darin wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer befinde sich seit Mai in der Justizanstalt und sitze seine Haftstrafe ab. Ein Erscheinen bei der Begutachtung außerhalb der Justizanstalt sei somit nicht möglich gewesen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes habe er sich zum Zeitpunkt der vorgesehenen Begutachtung in der forensischen Abteilung der Justizanstalt ***3*** befunden. Dies sei auch an die zuständigen Stellen weitergeleitet worden. Nach telefonischer Auskunft sei mitgeteilt worden, dass eine Begutachtung in der Justizanstalt organisiert werde; dies sei offensichtlich nicht erfolgt. Es hätte ein neuer Begutachtungstermin ausgeschrieben werden bzw. eine Begutachtung in der Justizanstalt erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe erfülle, und beantrage die Zuerkennung der Familienbeihilfe und deren Auszahlung an den Erwachsenenvertreter. Zudem beantragte der Erwachsenenvertreter die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

5. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom , zugestellt an den Erwachsenenvertreter, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte das Finanzamt in beiden Beschwerdevorentscheidungen aus, der Beschwerdeführer sei zur vorgesehenen Untersuchung beim Sozialministeriumservice am nicht erschienen, weshalb keine Feststellung des Grades der Behinderung bzw. keine Bescheinigung einer bestehenden Erwerbsunfähigkeit erfolgen habe können. Aufgrund der Beschwerde sei eine weitere Gutachtenerstellung durch das Sozialministeriumservice beantragt worden, im Gutachten vom werde für den Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.

6. Im Vorlageantrag vom brachte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers ergänzend vor, der Beschwerdeführer leide an einer dissozialen Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit Störung von Affekt- und Impulskontrolle. Dies sei mit der Beschwerde beigelegtem medizinischen Sachverständigengutachten diagnostiziert worden. Die Sachverständige stellte fest, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein werde, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, gegen Null sei. Ihm sei auch nicht zumutbar, einer Arbeit nachzugehen. Somit lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe jedenfalls vor, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

7. Nach einer neuerlichen Begutachtung durch das Sozialministeriumservice und einem umfangreichen Ermittlungsverfahren legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die teilweise Stattgabe der Beschwerden.

Nach weiteren Vorhalteverfahren des Bundesfinanzgerichtes vertritt das Finanzamt nunmehr folgende Ansicht zu den Anspruchszeiträumen:

  1. 02/2016 bis 05/2016 => kein Anspruch: Da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum im Haushalt der Großmutter lebte und diese für die Ausgaben für die allgemeine Lebensführung und des Wohnbedarfs aufkam, hat der Beschwerdeführer für diese Monate keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe.

  2. 06/2016 bis 09/2016 => Anspruch: Der Beschwerdeführer bezog zwar Mindestsicherung, führte keinen eigenen Haushalt, trug jedoch durch seine geringfügen Beschäftigungen zu den Unterhaltskosten bei.

  3. 10/2016 bis 12/2016 => kein Anspruch: Der Beschwerdeführer bezog Mindestsicherung, führte keinen eigenen Haushalt und war nicht beschäftigt. Die Kosten der Lebensführung wurden zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen.

  4. 01/2017 bis 05/2017 => Anspruch: Der Beschwerdeführer trug durch seine geringfügigen Beschäftigungen zu den Unterhaltskosten bei, auch wenn er keinen eigenen Haushalt führte und von 02/2017 bis 05/2017 Mindestsicherung bezog.

  5. 06/2017 bis 01/2018 => kein Anspruch: Der Beschwerdeführer bezog Mindestsicherung, führte keinen eigenen Haushalt und war nicht beschäftigt. Die Kosten der Lebensführung wurden zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen.

  6. 02/2018 bis 04/2019 => Anspruch: Der Beschwerdeführer bezog zwar Mindestsicherung, hatte jedoch in diesem Zeitraum eine Wohnung (Mietvertrag) und führte einen eigenen Haushalt.

  7. 05/2019 bis 10/2019 => Anspruch: Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum beschäftigt, wobei die Einkommensgrenze (10.000 Euro) nicht überschritten wurde.

  8. 11/2019 => kein Anspruch: Der Beschwerdeführer bezog Sozialhilfe, daher wurden die Kosten der Lebensführung zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen.

  9. 12/2019 => kein Anspruch: Der Beschwerdeführer war in Österreich nicht gemeldet und es wurde auch kein Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes erbracht.

  10. 01/2020 bis 10/2020 => Anspruch: Der Beschwerdeführer bezog weder Sozialhilfe noch führte er einen eigenen Haushalt. Es gab eine 'Anschrift Obdachlose'. Für Monate mit gemeldeter Obdachlosigkeit ist ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich erwiesen, da er die Kontaktstelle iSd § 19a Abs. 1 MeldeG regelmäßig aufsuchte. Somit besteht für diese Zeiträume Anspruch auf Familienbeihilfe.

  11. 11/2020 => Anspruch: Familienbeihilfe steht gemäß § 15 FLAG 1967 zu.

  12. 12/2020 bis 4/2021 => Anspruch: Der Beschwerdeführer bezog Sozialhilfe, war bei Freunden untergekommen, führte keinen eigenen Haushalt und war nicht beschäftigt. Die Sozialhilfe wurde für den Zeitraum vom bis wieder zurückgefordert und zurückgezahlt. Die Kosten der Lebensführung wurden somit nicht zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen. Es besteht Anspruch auf Familienbeihilfe.

  13. 05/2021 bis 08/2021 => kein Anspruch: Der Beschwerdeführer befand sich in Haft, weshalb ein Familienbeihilfenbezug ausgeschlossen ist.

  14. 09/2021 bis 12/2021 => Anspruch: Der Beschwerdeführer bezog weder Sozialhilfe noch war er in Österreich gemeldet. Er ist aber am 28. September und am persönlich zur Bewährungshilfe erschienen. Der Beschwerdeführer hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Österreich. Somit besteht für diese Zeiträume ein Anspruch auf Familienbeihilfe.

  15. 01/2022 => Anspruch: Der Beschwerdeführer war nicht in Österreich gemeldet, hat aber bei einem Bekannten gewohnt, der auch für seine Lebenshaltungskosten aufgekommen ist. Er hat keinen eigenen Haushalt geführt. Zu diesem Bekannten besteht kein Kindschaftsverhältnis. Somit besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe.

  16. ab 02/2022 => Anspruch: Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe und Wohnbeihilfe, hat jedoch ab Februar 2022 eine Wohnung (siehe Mietvertrag) und führt daher einen eigenen Haushalt.

8. In der Stellungnahme der (wiederum neuen) Erwachsenenvertretung vom vertritt diese lediglich hinsichtlich des Anspruchszeitraumes 11/2020 bis 04/2021 dahingehend eine andere Ansicht als das Finanzamt, als in dieser Zeit beim Beschwerdeführer eine eigene Haushaltsführung vorliege, da er sich bei der Haushaltsführung seiner Freunde mitbetätigte. Er besorgte sich selbst bspw. Lebensmittel, Hygieneartikel und Bekleidung.

Mit Schreiben vom hat die Erwachsenenvertretung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer wurde im April 1997 geboren und hat im April 2018 das 21. Lebensjahr vollendet.

Er leidet an nicht therapierbarer dissozialer Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Impulsivität. Er ist seit April 2011 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (siehe Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom ).

2. Der Beschwerdeführer hat von 26. Jänner bis in der ***1*** in ***2*** gewohnt. Anschließend war er bis in der ***8*** in ***9*** (***10***-Notschlafstelle) gemeldet (siehe ZMR-Auskunft vom ).

Von bis und von 28. Februar bis war er obdachlos, seine Kontaktstelle war die ***11*** in ***12*** (siehe ZMR-Auskunft vom ).

Von bis war er in der ***13*** in ***12*** gemeldet (siehe ZMR-Auskunft vom ).

Von 2. bis war er wieder obdachlos, seine Kontaktstelle war die ***11*** in ***12*** (siehe ZMR-Auskunft vom ).

Von bis war er in der ***23*** in ***12*** wohnhaft (siehe ZMR-Auskunft vom und Mietvertrag vom abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der ***16*** GmbH).

Von 16. April bis war er in ***14*** in ***15*** wohnhaft. Danach war er bis 25. November wieder obdachlos; seine Kontaktstelle war die ***11*** in ***12*** (siehe ZMR-Auskunft vom ). In dieser Zeit ist er bei einem Freund untergekommen (siehe Vorhaltsbeantwortung des Erwachsenenvertreters vom ).

Von 16. Jänner bis war er wiederum obdachlos; seine Kontaktstelle war bis die ***17*** in ***18*** und danach die ***11*** in ***12*** (siehe ZMR-Auskunft vom ).

In dieser Zeit und danach kam der Beschwerdeführer bis März 2021 bei einem Freund unter ("Couchsurfing"). Bei diesem hielt er sich für eine längere Zeitspanne auf (siehe Vorhaltsbeantwortung des Erwachsenenvertreters vom ).

Von 12. April bis hat sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt in ***12*** befunden (siehe ZMR-Auskunft vom ), wo er eine Haftstrafe abgebüßt hat (siehe Beschwerde vom ).

Von September 2021 bis Dezember 2022 wohnte er bei seinem besten Freund und dessen Lebensgefährtin und im Jänner bei einem Bekannten und dessen Lebensgefährtin (siehe Vorhaltsbeantwortung des Erwachsenenvertreters vom ). In dieser Zeit ist er am 28. September und am 15. November persönlich beim Verein Neustart zur Bewährungshilfe erschienen (siehe Bestätigung des Vereines Neustart vom ).

Seit ist der Beschwerdeführer in der ***19*** in ***12*** wohnhaft (siehe ZMR-Auskunft vom und Mietvertrag vom abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der ***16*** GmbH).

3. In der ***1*** in ***2*** hat der Beschwerdeführer im Haushalt seiner Großmutter gewohnt, die für die Ausgaben der allgemeinen Lebensführung und des Wohnbedarfes aufgekommen ist (siehe Vorhaltsbeantwortung des Erwachsenenvertreters vom ).

Von Juni bis Dezember 2016 und von Februar bis Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer Mindestsicherung bezogen. Im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer von Jänner bis April und von Juli bis Dezember Mindestsicherung bezogen. Im Jahr 2019 erhielt er von Jänner bis April und von September bis November Sozialhilfe und für die Monate Februar bis April hat er Wohnbeihilfe erhalten (siehe Vorhaltsbeantwortung des Erwachsenenvertreters vom ).

In ***14*** in ***15***, wo er von bis wohnhaft war, führte er einen eigenen Haushalt und bestritt seine Lebenshaltungskosten aus den Mitteln der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe und Wohnbeihilfe (siehe Vorhaltsbeantwortung des Erwachsenenvertreters vom ).

In der Zeit seiner Obdachlosigkeit (September bis November 2019, Jänner 2020 bis März 2021 und November bis Dezember 2021) wohnte der Beschwerdeführer jeweils bei einem Freund. Er beteiligte sich nicht an den Miet- und Betriebskosten, jedoch an der Beschaffung von Lebensmitteln, Hygieneprodukten und anderen Gegenständen des täglichen Lebens. Er war für die Reinigung der jeweiligen Wohnungen zuständig. Einen eigenen Wohnungsschlüssel hatte er zu keiner Wohnung (siehe Vorhaltsbeantwortung des Erwachsenenvertreters vom ).

Für November und Dezember 2020 hat er wiederum Sozialhilfe erhalten (siehe Vorhaltsbeantwortung des Erwachsenenvertreters vom ).

Auch für die Monate Jänner bis April 2021 hatte er ursprünglich Sozialhilfe bezogen. Die in der Zeit von Dezember 2020 bis April 2021 bezogene Sozialhilfe hat er für seine Ausgaben zur allgemeinen Lebensführung wie bspw. Lebensmittel und Pflegeprodukte verwendet; in dieser Zeit hat er bei Freunden gewohnt (siehe Vorhaltsbeantwortung des Erwachsenenvertreters vom ). Allerdings musste der Beschwerdeführer die im Zeitraum vom bis bezogene Sozialhilfe wieder rückerstatten (siehe Bescheid Sozialhilfe - Rückerstattung der Leistungen vom des Magistrates der Landeshauptstadt ***22*** sowie Zahlung an das Magistrat der Landeshauptstadt ***22*** vom ).

Im Jänner 2022 wohnte der Beschwerdeführer bei einem Bekannten. Er beteiligte sich nicht an den Miet- und Betriebskosten, erhielt seine Verpflegung durch diesen Bekannten und beteiligte sich auch nicht an der Haushaltsführung. Er hatte keinen eigenen Wohnungsschlüssel (siehe Vorhaltsbeantwortung des Erwachsenenvertreters vom ).

Von Februar bis Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer Sozialhilfe und Wohnbeihilfe bezogen (siehe Vorhaltsbeantwortung des Erwachsenenvertreters vom ).

In der ***19*** in ***12***, wo er seit wohnt, führt er einen eigenen Haushalt und bestreitet die Kosten der allgemeinen Lebensführung und des Wohnungsbedarfes aus den Mitteln der Sozialhilfe (siehe Vorhaltsbeantwortungen des Erwachsenenvertreters vom und vom ).

4. Der Beschwerdeführer war in folgenden Monaten tageweise geringfügig beschäftigt (siehe Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom ):


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Monat
Arbeitstage
März 2016
2
April 2016
4
Juni 2016
4
Juli 2016
5
August 2016
4
September 2016
3
Jänner 2017
3
Februar 2017
3
März 2017
2
April 2017
1
Mai 2017
1
Februar 2019
1
September 2019
3
Oktober 2019
5

Im Zeitraum vom 25. März bis war der Beschwerdeführer als Arbeiter beim ***20*** gemeldet.

In diesen Monaten hat er zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten und seines Wohnbedarfes selbst beigetragen.

5. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Freunden, bei denen er wohnte, besteht kein Kindschaftsverhältnis (siehe Mail der Erwachsenenvertretung vom ).

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten, unstrittigen Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen:

1. Dem Bundesfinanzgericht liegen folgende ärztliche Gutachten vor:

a. Neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Prim. Dr. ***24*** vom (auszugsweise):

"Auszug aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten, Dr. ***25***, :

Diagnose:
Akute Suizidalität und aggressive Verhaltensstörung bei Störung der Impulskontrolle.
Verdacht auf Persönlichkeitsstörung.

Bei dem Patienten liegt eine psychische Grunderkrankung, eine Störung der Impulskontrolle auf jeden Fall vor.

Zuletzt zunehmende aggressive Durchbrüche, etwa Suizidäußerungen, Auslöser dafür die finanzielle Notlage und ein Konflikt mit den Eltern. In der Aufnahme angespannt, schlägt mehrmals gegen den Tisch, schreit, beschimpft das Personal ... Beim Patienten besteht weiterhin ernstliche und erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung.

Auszug aus einer Unterbringung vom :

Diagnose:
Akute Suizidalität
Zustand nach mehreren Suizidversuchen
Aggressive Verhaltensstörung
Rezidivierende depressive Störung

Sachverhaltsdarstellung:
Der Patient kommt in Begleitung von Angehörigen.

Anamnestisch zunehmend aggressive Durchbrüche mit Suizidäußerungen. Auslöser die finanzielle Notlage, der Patient ist angespannt, schlägt mehrmals, schreit ...

Ein zielführendes Gespräch nicht möglich.

Auszug aus dem Arztbrief Abteilung für Psychiatrie:

Stationärer Aufenthalt bis

Aufnahmegrund:
Aufnahme wegen Impulskontrollstörung mit aggressivem Verhalten

Diagnose bei Entlassung:
Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit aggressiven Verhaltensstörungen und SMG
Zustand nach mehreren Suizidversuchen
Rezidivierende depressive Störung
Schädlicher Gebrauch von multiplen Substanzen

Auszug aus den durchgeführten Maßnahmen:
Beim Patienten besteht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, wobei es in letzter Zeit immer wieder wegen geringer Auslöser zu aggressivem Verhalten und Impulsdurchbrüchen gekommen ist.
Es besteht eine schwierige soziale Situation, es besteht auch eine positive Drogenanamnese …

In der ersten Behandlungswoche ist der Patient sehr angespannt, auch agitiert, dysphorisch, immer wieder Suizidgedanken …
Eine längerfristige psychotherapeutische Begleitung, wäre dringend erforderlich.

Auszug aus dem Arztbrief, Abteilung für Psychiatrie:

Stationärer Aufenthalt bis

Diagnose bei Entlassung:
Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen

Auszug aus der Zusammenfassung:
Er kommt bereits zum wiederholten Mal auf die Station, zeigt sich zunächst verärgert über seine Eltern und kann eigene Anteile am Konflikt kaum benennen beziehungsweise erkennen.

Mit Fortdauer des Aufenthaltes stabilisiert sich der Jugendliche, er wird auch leicht einsichtig ...

Die Interaktion mit den Eltern kann derzeit als deutlich zerrüttet empfunden und beschrieben werden ...

Selbstgefährdungsmomente und -gedanken werden nicht beschrieben ...

Gespräch mit dem Untersuchten, Herr ***Bf1***:

Aktuelle Medikation:

Befragt zur aktuellen Medikation gibt er an: "Ich sollte Medikamente einnehmen, ich nehme sie aber nicht ein, mir wurden Sertralin und Seroquel verschrieben."

Vorerkrankungen:

Keine wesentlichen.

Befragt nach psychischen Vorerkrankungen meint er: "Depressionen."

Biographie:

Der Betroffene wurde am ***26***.04.1997 in ***22*** geboren, aufgewachsen ist bei seiner Mutter und beim Stiefvater. Zunächst wurde ihm verschwiegen wer der leibliche Vater war, im Alter von 14 Jahren habe er dann davon erfahren und wollte auch Kontakt aufnehmen, dies habe aber "nicht funktioniert", daher habe er keinen Kontakt mehr zum leiblichen Vater.

Bis zum 14. Lebensjahr lebte er bei seiner Mutter, ab diesem Zeitpunkt wollte die Mutter keinen Kontakt mehr zu ihm führen und er habe nach wie vor keinen Kontakt mehr zu dieser.

Er erklärt, dass er in der Kindheit häufig misshandelt wurde, sowohl von der Mutter als auch vom Stiefvater und er hatte kein gutes Verhältnis zu diesen.

Er habe Halbgeschwister, zum jüngsten Halbbruder habe er ein relativ gutes Verhältnis, zum anderen Halbbruder kein gutes.

Er war dann in weiterer Folge in einem Kinderheim untergebracht, lebte 2 Jahre dort, kam nach ***22*** zurück, lebte einen Monat lang bei der Mutter, kam dann in weiterer Folge wieder in eine betreute Einrichtung.

Er lebte dann 2 oder 3 Jahre in der Einrichtung in ***22***, in der sozialen Initiative, die Betreuung wurde dann beendet.

Er lebte eine Zeit lang auf der Straße, war eine Zeit lang obdachlos.

Später hatte er dann auch eine Wohnung, es gab jedoch Schwierigkeiten. Es gab aber auch Probleme dahingehend, dass er nicht in der Lage war, Termine einzuhalten mit seinen Betreuern, habe auch Termine beim AMS nicht wahrgenommen, die Betreuung wurde daraufhin beendet.

Er konnte auch die entsprechenden Rückstände, wie Mietrückstände, nicht mehr bezahlen, habe in weiterer Folge die Wohnung verloren, da die Betreuung auch beendet wurde.

Er lebte dann eine Zeit lang bei der Großmutter, es wurde dann mit einer Betreuerin eine Wohnung organisiert, es traten jedoch wiederum finanzielle Schwierigkeiten auf und er konnte dann die Miete nicht bezahlen.

Aktuell lebt er im ***10***, begründet wird dies damit, dass er in seiner Wohnung keine Heizung habe, die Wohnung daher kalt sei.

Er wird befragt zur Schulbildung: Er besuchte die Volksschule und die Hauptschule, musste eine Schulstufe wiederholen, der Hauptschulabschluss wurde erreicht, er erklärt, dass er den Hauptschulabschluss erst später nachholte. Eine Lehre habe er nicht absolviert.

Befragt ob er auch einer beruflichen Tätigkeit nachging, bejaht er dies.

Er arbeitet einige Stunden lang, es handelt sich hierbei aber um kein geregeltes Arbeitsverhältnis.

Befragt zur finanziellen Situation wird angeführt, dass er die Mindestsicherung erhalte, eine Erwachsenenvertreterin wurde bereits bestellt. Er gibt an, dass die derzeitige Situation für ihn erleichternd sei, er sei zufrieden mit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters.

Er habe Schulden, die Höhe des Schuldenstandes ist ihm nicht bekannt, er verweist diesbezüglich wiederum auf die Erwachsenenvertreterin, er schätzt aber die Schulden in Höhe von mehreren tausend Euro. Die Schulden sind im Laufe der letzten Jahre entstanden, beispielsweise durch Schwarzfahren, andererseits auch durch Tätigen von diversen Bestellungen, wobei er diese dann nicht bezahlen konnte, die Schulden sind auch entstanden durch Nichtbezahlen von Rechnungen. Die Schulden sind auch daher zustande gekommen, dass er gutgläubig für eine andere Person etwas bestellt habe, in der Hoffnung, dass diese in weiterer Folge die Schulden zurückbezahlen werde, dies sei aber dann nicht der Fall gewesen.

Er gibt auch an, dass er dazu neigt, Geldmittel, welche er zur Verfügung hat, rasch wieder auszugeben. Er hatte somit dann bereits kurze Zeit nach dem Erhalt von Geldmitteln keine mehr zur Verfügung, um beispielsweise Essen zu kaufen.

Befragt ob er Termine wahrnehme, meint er: "Ich habe Probleme mit den Menschen da draußen." Er habe dann Termine nicht wahrgenommen oder sei beispielsweise zu einem AMS-Termin gegangen. Wenn dann die Wartezeit etwas länger war, sei er dann wieder gegangen und habe den Termin letztlich nicht wahrgenommen.

Aktuelle Beschwerden und Krankheitsentwicklung:

Er gibt an, dass er in der Kindheit und Jugendzeit ein aggressives Verhalten zeigte, dies führte auch dazu, dass er im 14. Lebensjahr sich einer Therapie unterziehen musste, nachdem er einen Polizeibeamten geschlagen habe.

Im Alter von 13 oder 14 Jahren war er auch auf der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Behandlung begründet wird dies damit, dass seine Eltern nicht mit ihm umgehen konnten, er meint, dass er von diesen misshandelt wurde beziehungsweise hätten die Eltern ihn dann öfters ins Krankenhaus eingewiesen.

Auch aktuell neigt er zu Angespanntheit und zu aggressiven Verhaltensauffälligkeiten, er meint, dass die Aggressionen auch plötzlich und spontan auftreten können.

Er habe auch einen Einbruch getätigt, wäre diesbezüglich bereits bei Gericht gewesen, er meint: "Da ist nichts herausgekommen."

Befragt zu Suizidgedanken gibt er an, dass er manchmal die Gedanken habe, nicht mehr leben zu wollen.

Befragt zur Zukunftsperspektive meint er, dass er zwar Pläne habe, aber nichts Konkretes.

Befragt zum Drogenkonsum wird ein Cannabiskonsum angegeben, wobei seinen Angaben zufolge nicht regelmäßig konsumiert wird.

Befragt zum Alkoholkonsum wird angeführt, dass er diesbezüglich abstinent sei.

Befragt nach weiteren Beschwerden werden Schmerzen angegeben, Kreuzschmerzen habe er, wobei ausstrahlende Schmerzen nicht angegeben werden. Die Beweglichkeit im Bereich der oberen und unteren Extremitäten sei aber unauffällig.

Er war in ambulanter Betreuung, er würde sich mit der Betreuerin etwa ein bis zwei Mal pro Woche treffen.

Weitere psychische Beschwerden werden nicht angegeben.

Außenanamnese mit der Betreuerin:

… Er neigt auch zu aggressiven Handlungen, ist impulsiv.

Klinischer Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: unauffällig,
Ernährungszustand: unauffällig.

Neurologischer Status:

Kopf: Geschmack, Geruch unauffällig, Okulomotorik unauffällig, keine Blickparese vorliegend, die Pupillen seitengleich stehend, keine Ptose, Nervus trigeminus, Nervus facialis seitengleich, Zunge, Velum, Schluckakt unauffällig.

Obere Extremitäten: Armhalteversuch, Finger-Nase-Versuch unauffällig, die Kraft erhalten, seitengleich, keine sensomotorischen Defizite vorliegend, Feinmotorik ungestört.

Stamm: Unauffällig.

Untere Extremitäten: Kraft erhalten, Hüftbeugung, Kniestreckung, Vorfußhebung/-senkung seitengleich kräftig durchführbar.

Stand/Gang: Frei.

Psychiatrischer Status:

Der Untersuchte ist wach, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, verbal kontaktiebar, die sprachliche Ausdrucksfähigkeit erhalten.

Die Stimmung gereizt, dysphorisch, Affekte läppisch, Antrieb gemindert, keine suizidale Einengung.

Der Duktus geordnet, kohärent, inhaltliche Denkstörungen nicht vorliegend.

Wahrnehmung, Auffassung erhalten, Realitätsbezug, Kritikfähigkeit eingeschränkt, höhere Hirnleistungen soweit erhebbar erhalten, Konzentrationsleistungen gegeben.

Im Verhalten leicht gereizt.

Zusammenfassung und Beurteilung:

Anhand der vorliegenden Vorbefunde lässt sich erheben, dass beim Untersuchten bereits eine kombinierte Persönlichkeitsstörung festgestellt wurde, bereits im jugendlichen Alter war er regelmäßig im ***7*** (***7***) in stationärer Behandlung, zuletzt auch im Herbst/Winter 2018.

Im Status zeigt sich der Untersuchte etwas gereizt, dysphorisch und angespannt, der Antrieb ist vermindert, ein eingeschränkter Realitätsbezug und eine mangelnde Kritikfähigkeit liegen vor.

Bei Wertung der Unterlagen und fremdanamnestisch kommt es auch wiederholt zu aggressiven impulsiven Handlungen.

In Zusammenschau mit der Anamnese, der Klinik und dem Status leidet der Untersuchte, Herr ***Bf1***, geb. am ***26***.04.1997 an folgenden Erkrankungen:

1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61) mit dissozialen und emotional instabilen Anteilen

2. Zustand nach mehreren Suizidversuchen

3. Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden

Ad 1)

Der Untersuchte leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung.

Für die dissozialen Anteile sprechen die Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen und das oft aggressive und gewalttätige Verhalten, weiters auch die geringe Frustrationstoleranz.

Für die emotional-instabilen Anteile sprechen die Neigung zu emotionalen Krisen, auch das gewalttätige und impulsive Verhalten.

Aufgrund der psychopathologischen Auffälligkeiten ist beim Untersuchten die Alltagskompetenz erheblich gemindert und der Untersuchte benötigt Hilfe und Unterstützung in vielen Bereichen des Alltags.

Aus medizinischer Sicht ist daher die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die finanziellen Angelegenheiten, aber auch für die Vertretungsangelegenheiten gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten, privaten Vertragspartnern und Sozialversicherungsträgern erforderlich. …"

b. Das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom :

"Anamnese:
Kommt erstmalig zur Untersuchung, ist jetzt 22 Jahre alt.
Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit aggressiver Verhaltensstörung, Zust.n. mehreren Suizidversuche - anamnestisch, rezidivierende depressive Störung, schädlicher Gebrauch von multiplen Substanzen r regelmäßiger Cannabiskonsum, deutlich erhöhter Alkoholkonsum (2 Bier tgl.)

Derzeitige Beschwerden:
Die Stimmung wechselhaft, Verlust der Impulskontrolle, immer wieder aggressive Wutausbrüche.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Psychotherapie bei Fr. ***27*** in ***31***
zur Zeit keine Medikation - empfohlene Medikamente hat er nicht eingenommen

Sozialanamnese:
22 jähriger Patient, hat normale Volks- und Hauptschule besucht, die Schule hat er dann abgebrochen und dann Hauptschulabschluss nachgeholt, derzeit ist er bei FAB angestellt zur berufsvorbereitenden Maßnahme,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

***7***, Befund vom : Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

aggressiver Verhaltensstörung, Zust.;. mehreren Suizidversuche - anamnestisch, rezidivierende depressive Störung, schädlicher Gebrauch von multiplen Substanzen - regelmäßiger Cannabiskonsum; deutlich erhöhter Alkoholkonsum (2 Bier tgl.)

Dr. ***25***: Psychiatrisches Gutachten vom : aggressive Verhaltensstörung bei Störung der Impulskontrolle, V.a. Persönlichkeitsstörung

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:
gut

Ernährungszustand:
gut

Größe: 183,00 cm Gewicht: 60,00 kg. Blutdruck::

Status (Kopf/ Fußschema);- Fachstatus:
Der Patient trägt eine Brille.
Herz: leise, rein, rhythmisch, keine vitiumtypischen Geräusche
Lunge: sonoren Kopfschall und VA, die Lungenbasen sind gut verschieblich
Abdomen: im Thoraxniveau, keine pathologische Resistenz
Haut: unauffällig
Gliedmaßen: frei beweglich
WS: normal beweglich

Gesamtmobilität - Gangbild:
Der motorische Status ist unauffällig, Das Gangbild unauffällig, die Reflexe seitengleich.

Psycho(patho)logischer Status:
Angepasst, zeitlich, örtlich, zur Person orientiert, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen, die Stimmung wechselhaft, Verlust der Impulskontrolle, immer wieder aggressive Wutausbrüche.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb%
1
Impulskontrollstörung, Substanzmissbrauch (Cannabis und Alkohol) und Depression
Der Patient nimmt keine Medikation ein, kein Nachweis über laufende psychotherapeutische Behandlungen, daher Beurteilung mit 30%
30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden in Pkt 1 bestimmt den Gesamtgrad von 30 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine

Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstgutachten

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
ja

GdB liegt vor seit: 11/2018

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Befunde 11/2018, 30 % auch wegen der stationären Aufenthalte im ***7***

Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
berufsvorbereitende Maßnahmen

Dauerzustand".

c. Psychiatrisches Fachgutachten von Dr. ***6*** vom (auszugsweise):

"… Vegetativum

Albträume, dass Herr ***Bf1*** seine Mutter umbringt bzw. sie ihn. Dann wache er auf und fühle sich "beschissen". Zu Schwitzen und Herzrasen befragt, negiert er. Er wache oft auf. Er bekomme deshalb Truxal.
Appetit, Miktion, Defäkation unauffällig. Er habe immer Hunger, bekomme zu wenig zu essen.
183 cm, 64 kg, BM119 (Normalgewicht)

Alkoholkonsum: Alkohol habe ihm nie geschmeckt, er habe nur getrunken "wenn es sein muss". Während der Corona Epidemie habe er einmal pro Woche einen Rausch gehabt. Entzugserscheinungen werden negiert: Herr ***Bf1*** brauche zwei Halbe Bier, um berauscht zu sein.
Nikotinkonsum: selbstgedrehte Zigaretten unbekannter Menge
Drogenkonsum: … letzter Cannabiskonsum vor Inhaftierung
Allergien: keine

Regelmäßige Medikamenteneinnahme
Truxal 15 mg 1-0-0-1
Depakine 500 mg 1 1/2 0-0- 1 1/2

Status psychicus

Herr ***Bf1*** ist wach, allseits ausreichend orientiert, kontaktfähig und auch kontaktbereit.
Die Affizierbarkeit ist vorwiegend im negativen Skalenbereich gegeben. Er ist gespannt, verletzt, wütend, leicht aufbrausend, beruhigt sich aber wieder.
Über weite Strecken des Gespräches wirkt er gleichgültig, unbeteiligt und affektarm, besonders, was sein asoziales Verhalten betrifft.
Die Stimmung ist wechselnd, die Affekte sind teilweise inadäquat.
Die Psychomotorik ist unruhig, er ist sehr zappelig.
Herr ***Bf1*** beantwortet die an ihn gestellten Fragen prompt, jedoch häufig mit "keine Ahnung" oder "ich weiß es nicht".
Im Vordergrund steht sein gestörtes Selbstbild. Herr ***Bf1*** sieht sich als Opfer seiner Eltern und der Umstände in seiner Kindheit bis in sein Leben als Erwachsener ohne Kritikfähigkeit und Fähigkeit zum Perspektivenwechsel.
In Bezug auf sein bisheriges Verhalten fehlen Einsicht, Empathiefähigkeit, Schuldbewusstsein oder gar Reue. Herr ***Bf1*** übernimmt keine Verantwortung für sein Tun.
Es finden sich keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen, auch keine Selbsttötungsabsichten.

HAMD (=Hamilton Depression Scale): 4
<7 keine Depression
7-14: leichte Depression
15-24: mittelschwere Depression
>24: schwere Depression

Status neurologicus

Weite, fast lichtstarre Pupillen, sonst unauffällig.

Auszüge aus der angeforderten Krankenakte

***7***. Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie
Stationärer Aufenthalt 21. April bis
Aufnahmegrund
Aggressionsdurchbrüche zu Hause und in der Schule, exzessive Computernutzung, extrem niedrige Frustrationstoleranz.
Diagnosen bei Entlassung
- Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen
- Keine Hinweise auf eine umschriebene Entwicklungsstörung
- Durchschnittliche Intelligenz (klinisch-psychologische Testung)
- Abnorme psychosoziale Umstände
Therapievorschlag
Tresleen 50 mg 1 x 1
Weiterempfohlene Maßnahmen
Entlassung nach Hause zu den Eltern. Wiederaufnahme der Beschulung in der Stammschule, eventuell Psychotherapie oder medikamentöse Behandlung bei weiteren Aggressionsdurchbrüchen bzw. bei Auftreten von Anpassungsschwierigkeiten bezüglich der nun bekannten abweichenden Vatersituation. Darüber hinaus weiterhin ambulante Kontakte bzw. Nachbetreuung.
TAF Familienbetreuung durch die JWF: Pädagogisch klare Strukturen, Regeln und Grenzen.
Ambulanter Nachsorgetermin im Zuge der Helferkonferenz mit der JWF.
Anamnese
Schwangerschaft und Geburt unauffällig, zufriedener Säugling, Entwicklung bis zum 3. Lebensjahr unauffällig.
Bereits im Kindergarten in ***32*** Aggressionen vor der Trotzphase. Er habe zu Hause mit Spielsachen herumgeworfen, wenn er zu Bett gehen oder den Pyjama anziehen musste. Im Kindergarten sei laut Kindergärtnerin sein Verhalten völlig unauffällig gewesen.
Vier Klassen Volksschule in ***32***, die Aufgabensituation sei nicht belastend gewesen, er sei ein guter braver Schüler gewesen. …
Die Mutter sei zu Frau Dr. ***28*** gegangen, in weiterer Folge auch zu einer Psychologin, wo ein ADHS ausgeschlossen wurde und Depressionen festgestellt wurden. Adjuvin wurde verordnet. Er sei viel offener geworden, habe wieder gelacht und habe sich auch mit seinem Bruder ***29*** besser verstanden. …
Am zeigte ***Bf1*** ein stuporöses Zustandsbild, der Patient ist mutistisch, nicht kontaktierfähig, der Duktus ist nicht erhebbar, fehlender Realitätsbezug, nicht paktfähig. Es erfolgt die Aufnahme in stuporösem Zustand.
Zustand nach Raptus, gemischte Anpassungsstörung. …
Zusammenfassung der klinisch-psychologischen Testung,
Selbstwertthemen, identitäts- und persönlichkeitsfördernde Themen sollten behandelt werden, therapeutische Bedürftigkeit, großes Augenmerk sollte auf Grenzen, Regeln und Strukturen gelegt werden. Er zeigt ein Vermeidungsverhalten.

Stationärer Aufenthalt 22. Mai bis
Aufnahmegrund
Siehe oben, wenig Empathie, sehr selbstbestimmt.
Diagnosen
Siehe oben …
Zusammenfassung
Aggressiv dissoziales Verhalten zu Hause. Im Rahmen des Aufenthaltes zeigt er sich deutlich läppisch, vermeidend und provokant.

Stationärer Aufenthalt 21. bis
Aufnahmegrund
Aggressive Durchbrüche im familiären Bereich und Selbstbeschädigung mit Polizeikontakt. …
Zusammenfassung des Aufenthaltes
Eingeschränkte Therapiefähigkeit, er wirkt relativ läppisch, wenig motiviert an seinen
Themen zu arbeiten. Die Interaktion mit den Eltern ist deutlich zerrüttet.

***7***. Psychiatrie 1
Stationärer Aufenthalt 12. bis 26. November 201S
Aufnahme in Begleitung von Großmutter und Onkel wegen Impulskontrollstörung mit aggressivem Verhalten, sowie Auftreten von Suizidgedanken.
Diagnosen bei Entlassung
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit aggressiven Verhaltensstörungen und Selbstmordgedanken
- Zustand nach mehreren Selbstmordversuchen (anamnestisch)
- Rezidivierende depressive Störung - ggw. mittelgradig
- Schädlicher Gebrauch von multiplen Substanzen - anamnestisch seit drei Wochen abstinent

Empfohlene Mediation
Sertralin 50 mg 1 x 1
Seroquel 25 mg 2 Tbl. abends
Durchgeführte Maßnahmen
Bei kombinierter Persönlichkeitsstörung war es durch geringe Auslöser zu aggressivem Verhalten und Impulsdurchbrüchen gekommen. Schwierige soziale Situation. Er wird die Wohnung verlieren, ist obdachlos und hat finanzielle Probleme. Positive Drogenanamnese. Den Eltern gegenüber vorwurfsvoll, er sei geschlagen und in Heime abgeschoben worden.

Stationärer Aufenthalt 16. März bis
Aufnahmegrund
Kommt mit Parere in Begleitung von zwei Polizisten bei aggressiver Verhaltensstörung.
Diagnosen
- Aggressive Verhaltensstörung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung
- Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom
- Zustand nach mehrfachen Selbstmordversuchen
Therapievorschlag
Depakine chrono retard 500 mg 2 x 1
Cisordinol 10 mg 1-0-1-2
Trittico retard 150 mg 1 x 1
Zusammenfassung des Aufenthaltes
Er habe am Aufnahmetag seine Sachwalterin mit dem Umbringen bedroht, er habe in einer Nachricht auch das Kind der Bekannten, bei der er gerade wohnte, bedroht. Er habe sich selbst auf den Kopf geschlagen, es wurden Handschellen angelegt.
In der Aufnahmesituation präsentiert er sich massiv angespannt, drohend und ließ sich nicht beruhigen. Die Vorkommnisse bagatellisierte er. Negativ getönte Befindlichkeit, verbal aggressiv, überaffizierbar mit dysphorischer Stimmungslage, Unterbringung.
Vorstellung in der Drogenambulanz. Anfänglich gereizt, angespannt, bedrohliches Verhalten mit aggressiven und unflätigen Äußerungen und Gesten. Im weiteren Verlauf kam es zu keinen weiteren aggressiven Durchbrüchen.

***7***. Klinik für Psychiatrie mit forensischem Schwerpunkt
Stationärer Aufenthalt 12. bis
Diagnosen
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional impulsiv, dissozial)
- aggressive Verhaltensstörung
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch
- Zustand nach multiplen Selbstmordversuchen
- Alkoholintoxikation (1,17 Promille) …
In der Verhaltensbeobachtung zeigt er sich leicht reizbar, explosiv, unterbrach das Gespräch immer wieder, zeigte sich psychomotorisch schnell angespannt und unruhig, die Frustration ist als weit unterdurchschnittlich zu bewerten. Gewissensbisse oder Reue sucht man vergeblich. Er zeigt sich lediglich auf seine eigene Person fokussiert, scheint kaum Interesse an anderen Personen zu haben. Keine psychotische Symptomatik oder Entzugssymptomatik. Ablehnendes Verhalten und Verharren in der Opferrolle. Im weiteren Verlauf ruhiger und auch Ansätze zur Selbstreflektion.

Auszüge aus der angeforderten Krankenakte Landesklinikum ***30***

Stationärer Aufenthalt 07. bis
Diagnosen
- Anpassungsstörung des Sozialverhaltens und der Emotionen (Depression)
- Durchschnittliche Intelligenz
- Fremdunterbringung (nach vorhergehend sehr belastender familiärer Situation)
- Ernsthafte soziale Beeinträchtigung
Therapievorschlag
Risperdal Quicklet 1mg 1-0-0-2
Tresleen 50mg 1-0-0
Soziorehabilitative Maßnahmen dringend empfohlen inkl. Psychotherapie
Kooperation mit Familie und JWF
Anamnese
Aufnahme in Polizeibegleitung. Unterbringung nach gewalttätigem Konflikt in der WG.
Psychischer Aufnahmestatus
Stimmungslage gedrückt, Antrieb etwas herabgesetzt, Gedankenductus etwas verlangsamt, Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen geringgradig reduziert.
Klinischer Verlauf
Im Rahmen der Station erschien Herr ***Bf1*** problemlos und kooperativ.

Stationärer Aufenthalt 14. bis
Diagnosen
- Anpassungsstörung des Sozialverhaltens und der Emotionen (Depression)
- Durchschnittliche Intelligenz
- Fremdunterbringung (nach vorhergehend sehr belastender familiärer Situation)
- Ernsthafte soziale Beeinträchtigung
Therapievorschlag
Seroquel 200mg XR 1-0-0-1
Tresleen 50mg 1-0-0
Anamnese
Aufnahme in Polizeibegleitung. Herr ***Bf1*** kam an seinem Geburtstag alkoholisiert in die WG, wo es zu heftigem Konflikt mit anderem WG-Mitglied kam.
Psychischer Aufnahmestatus
Stimmungslage subdepressiv, Antrieb vermindert, Gedächtnis, Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen etwas reduziert.
Klinischer Verlauf
Im Rahmen der Station erschien Herr ***Bf1*** angepasst und gut führbar. Er äußerte den Wunsch, nach Entlassung Arbeitspraktikum wahrnehmen zu können.

PCL-R (Psychopathy Checklist)

Prognoseinstrument zur Beurteilung von kriminellem Rückfallsrisiko und Gefährlichkeit. Checkliste mit 20 Fragenthemen, die im halb-strukturierten Interview beantwortet und nach einer 3-Punkt-Skala beurteilt werden. In Europa gelten >25 Punkte als Indikator für die Zuordnung zum Begriff Psychopath, was ein erhöhtes Kriminalitätsrisiko und fehlende Aussicht auf Behandlungserfolg bedeutet.

Item 1 Oberflächlichkeit 2
Item 2 übersteigertes Selbstwertgefühl 1
Item 3 Stimulationsbedürfnis 2
Item 4 Pathologisches Lügen 0
Item 5 betrügerisch- manipulativ 0
Item 6 Mangel an Gewissensbissen 2
Item 7 oberflächliche Gefühle 2
Item 8 Mangel an Empathie 2
Item 9 parasitärer Lebensstil 2
Item 10 unzureichende Verhaltenskontrolle 2
Item 11 Promiskuität 0
Item 12 frühe Verhaltensauffälligkeit 2
Item 13 Fehlen von realistischen langfristigen Lebenszielen 2
Item 14 Impulsivität 2
Item 15 Verantwortungslosigkeit 2
Item 16 Mangelnde Bereitschaft, Verantwortung für eig, Handeln zu übernehmen 2
Item 17 viele kurzzeitige ehe(ähn)liche Beziehungen 0
Item 18 Jugendkriminalität 1
Item 19 Missachtung von Weisungen und Auflagen 2
Item 20 polytope Kriminalität 0

Gesamtscore: 28/40

Konklusion

In Zusammenschau der bekannten Fakten und der eigenen Untersuchung leidet Herr ***Bf1*** an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Affekt- und Impulskontrollstörung.

Die Fehlleitung einer adäquaten Persönlichkeitsentwicklung begann schon sehr früh. Bisherige Therapieversuche scheiterten an der Opposition des Herrn ***Bf1*** und seinem gestörten Selbst- und Weltbild sowie am Fehlen einer Basis, auf der aufgebaut werden könnte. Es gibt keine Phase im Leben des Herrn ***Bf1***, in der er eigenverantwortlich und sozial verträglich sein Leben bestritten hat.

Seinem Selbstverständnis nach ist er das Opfer. So haben auch die anderen dafür zu sorgen, dass es ihm gut geht. Wenn er sich zu kurz gekommen fühlt, was bei seiner Bedürftigkeit praktisch permanent der Fall ist, reagiert er in Ermangelung reifer Lebensbewältigungsstrategien bei gleichzeitiger, äußerst niederiger Frustrationstoleranz mit raptusartigen Zuständen, teilweise mit enormer Gewaltentwicklung und massiver Fremdgefährdung oder er drückt seinen Unmut verbal aus, indem er Menschen bedroht oder das Gut anderer zerstören will.

Auch wenn Herr ***Bf1*** durchaus - zumindest episodisch - unter seinem Dasein leidet und depressive Episoden aufweist, nimmt er keine Hilfe an, weist sie zurück, gebärdet sich läppisch, provoziert und bricht Therapien ab, so als bestrafe er die anderen damit, nicht perzipierend, dass er sich dabei am meisten schadet, er sein Leben zerstört. Außerdem überwiegt seine Bequemlichkeit, wodurch die Chance auf nachhaltige, positive Veränderungen bzw. normgerechte Sozialisation gegen Null geht. Diese Annahme wird durch das Ergebnis des PCL-R unterstrichen. Der hohe Gesamtscore weist ein erhöhtes Kriminalitätsrisiko und fehlende Aussicht auf Behandlungserfolg hin.

Herr ***Bf1*** hat einen gestörten Zugang zu seiner Emotionalität. Es besteht ein Mangel an Kontrollfähigkeit von Affekten und Impulsen. Internalisierte moralische Schranken fehlen.

Im Vordergrund stehen seine Selbstbezogenheit, seine mangelnde Empathiefähigkeit und sein Verharren in der Opferrolle. Trotz seiner normalen Intelligenz hat Herr ***Bf1*** bisher nur den Weg des geringsten Widerstandes beschritten in Bezug auf eine Verbesserung seiner persönlichen Situation. Engagement in diese Richtung war ihm immer zu anstrengend, mangels Frustrationstoleranz hat er immer versucht, die Veränderungsarbeit auf andere abzuschieben mit aggressiver Reaktion, falls das Ergebnis nicht seinen gewünschten Zielen entsprochen hat.

Es ist Herrn ***Bf1*** nicht möglich seine intrapsychischen Spannungszustände zu reduzieren. Er kann seine Affekte und Handlungsimpulse nicht regeln. Er neigt zu Übersteuerung mit heftigen und bedrohlichen Affekten, auffälliger Gewaltanwendung mit niederschmetternden Kränkungen seiner Umgebung und Unfähigkeit, seine Affekte differenzieren zu können. Es ist wie ein Funke, der in Stroh fällt. Seine Grundaffekte wie Enttäuschung, Verzweiflung, Trauer und Leere verdrängt Herr ***Bf1*** und überspielt sie mit Fremdaggressionen, teilweise auch Selbstschädigung. Seine Affekte sind durch die Bank maladaptiv. Herr ***Bf1*** zeigt einen ausgeprägten Mangel an Strukturen mit leichter Störbarkeit, wobei bestimmte Funktionen unausgereift sind oder nicht zur Verfügung stehen. Gleichzeitig bestehen ein Autonomie-Abhängigkeitskonflikt und eine massive Selbstwertproblematik.

Bisher war Herr ***Bf1*** nicht in der Lage, seinen Unterhalt selbstständig zu bestreiten. Unter Heranziehung seines bisherigen Lebenslaufes und der gescheiterten Therapieversuche ist auch in Zukunft nicht damit zu rechnen, dass Herr ***Bf1*** ein selbstständiges, eigenverantwortliches, sozial verträgliches und unabhängiges Leben führen kann.

Auch wenn Herr ***Bf1*** über eine durchschnittliche Intelligenz verfügt, kann seine emotionale und soziale Störung einer Behinderung gleichgesetzt werden.

Diagnosen nach dem ICD-10
• Dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Impulsivität F60.2.
• Längerer schädlicher Konsum einer psychotropen Substanz (Cannabis) - Abhängigkeit anzunehmen - ggw. abstinent in beschützender Umgebung F12.21
• Alkoholabusus - ggw. abstinent in beschützender Umgebung F10.21 …

Eine Persönlichkeitsstörung ist prinzipiell nicht therapierbar, da sie ja den Menschen per se ausmacht. Eine Verbesserung von Teilaspekten ist nur dann möglich, wenn der Betroffene einen massiven Leidensdruck erlebt, von sich aus eine Veränderung herbeiführen möchte und sich auch auf eine Therapie einlässt.

Problem ist, dass bei einer Persönlichkeitsstörung die Motivation zur Therapie nur kurz andauernd ist und rasch nachlässt, wenn die erste Anstrengung in der Therapie gefordert ist. Rückfälle in alte Verhaltensmuster sind vorgezeichnet. Sehr häufig werden Therapien abgebrochen, nicht zuletzt auch deshalb, weil sich der Betroffene über den Therapeuten stellt und ihn entwertet.

Somit ist auch im Fall des Herrn ***Bf1*** anzunehmen, dass unter Heranziehung seiner bisherigen Therapieabbrüche sein Zustand als therapierefraktär bezeichnet werden muss und die Prognose dementsprechend schlecht ist, was sich auch im Ergebnis des PCL-R deutlich zeigt. …

Sollte sich Herr ***Bf1*** auf eine Langzeittherapie einlassen können - was aus heutiger Sicht kaum/nicht anzunehmen ist - könnte es zu einer Verbesserung von Teilaspekten seiner Störung kommen.

Es ist auch nach erfolgreicher Therapie davon auszugehen, dass Herr ***Bf1***, der über keine Berufsausbildung und über keine bisherige Arbeitserfahrung am ersten Arbeitsmarkt verfügt, nicht in den Arbeitsmarkt integrierbar ist. Sollte sich Herr ***Bf1*** wider Erwarten doch dazu entschließen, eine Therapie durchzuhalten, so wäre daran anschließend zunächst eine niedrigschweliige Tagesstrukturierung angezeigt. Sollte er dabei nicht scheitern, wäre der nächste Schritt ein Arbeitstraining.

Wie bereits erwähnt, ist die Prognose schlecht und die Wahrscheinlichkeit, dass Herr ***Bf1*** jemals in der Lage sein wird, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen gegen Null. …"

d. Am bescheinigte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, ein Grad der Behinderung könne nicht festgestellt werden, da "keine Befunde, anamnestisch keine Medikation oder Therapien, anamnestisch seit drei Jahren keine Drogen und kein Alkohol mehr, klinisch unauffällig", und sei aufgrund fehlender Fachbefunde sowie dem Fehlen von Nachweisen integrativer Maßnahmen eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nicht attestierbar.

e. Das Aktengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom lautet:

"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Alle elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt - maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet:

Vorgutachten 2019 Dr. ***4*** mit 30% wegen Impulskontrollstörung, Substanzmissbrauch (Cannabis und Alkohol) und Depression - Der Patient nimmt keine Medikation ein, kein Nachweis über laufende psychotherapeutische Behandlungen, daher Beurteilung mit 30 % - DEU nein.
Vorgutachten 06/22 Dr. ***5*** mit 0% da keine Befunde, anamnestisch keine Medikation oder Therapien, anamnestisch seit drei Jahren keine Drogen und kein Alkohol mehr, klinisch unauffällig - DEU nein.
Nun Beschwerde gegen den letzten Bescheid.

07/21 Dr. ***6***, FÄ Psych./Neurol., gerichtliches GA:
Dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Impulsivität.
Längerer schädlicher Konsum von Cannabis - Abhängigkeit anzunehmen - ggw. abstinent in beschützender Umgebung.
Alkoholabusus - ggw. abstinent in beschützender Umgebung.
---- Auszug aus der Konklusio:
Herr ***Bf1*** verfügt über keine emotionale Selbstregulation ... verfügt über keine konsistente berechenbare Stimmungslage, agiert aus dem Moment heraus impuls- und triebgesteuert ohne Fähigkeit, die Konsequenzen seines Tuns vorwegzunehmen. .... Krankheit nicht therapierbar. ... als therapierefraktär zu bezeichnen ...
Therapiemöglichkeiten sind gegeben, eine Einlassung von Seiten des Patienten aber fraglich nach bisherigen Erfahrungen mit vielen Therapieabbrüchen.
... Auch nach erfolgreicher Therapie eine Integration am ersten Arbeitsmarkt nicht zu erwarten.
---- Auszug aus dort vorliegenden Befunden: ***7*** Jugendpsych. 04-05/2011 wegen Aggressionsdurchbrüchen zu Hause und in der Schule, extrem niedrige Frustrationstoleranz
11/2011 neuerlicher Aufenthalt ebendort mit gleichen Dg.
11/18 neuerlich Psychiatrie 1 ***7*** wegen Kombin. Persönl.störung mit aggress. Verhaltensstörungen und SMG und weitere spätere Aufenthalte.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Laufende Medikation laut Gerichtl. Gutachten: Truxal, Depakine. Keine weiteren Therapien erfassbar.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Impulsivität.
Längerer schädlicher Konsum von Cannabis - Abhängigkeit anzunehmen - ggw. abstinent in beschützender Umgebung. Alkoholabusus - ggw. abstinent in beschützender Umgebung. Laut aktuellem gerichtlichem Gutachten keine emotionale Selbstregulation ... verfügt über keine konsistente berechenbare Stimmungslage, agiert aus dem Moment heraus impuls- und triebgesteuert ohne Fähigkeit, die Konsequenzen seines Tuns vorwegzunehmen. ....
Krankheit nicht therapierbar. ... als therapierefraktär zu bezeichnen ... Therapiemöglichkeiten sind gegeben, eine Einlassung von Seiten des Patienten aber fraglich nach bisherigen Erfahrungen mit vielen Therapieabbrüchen. ... Auch nach erfolgreicher Therapie eine Integration am ersten Arbeitsmarkt nicht zu erwarten.
70

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
laut Pos 1.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine.

Stellungnahme zu Vorgutachten:
Nach nun erfolgter Befundvorlage Neueinschätzung auf 70%.

GdB liegt vor seit: 04/2011

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
laut den im gerichtl. psychiatr. GA Dr.is ***6*** vorliegenden Befunden.

Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

JA

Dies besteht seit: 04/2011

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
die psychische Störung wird als therapierefraktär beschrieben, eine Besserung ist laut gerichtl. Gutachten nicht mehr zu erwarten.

Dauerzustand".

Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Es widerspricht auch nicht den anderen aktenkundigen Gutachten. Das Bundesfinanzgericht folgt somit darin, dass der Beschwerdeführer seit April 2011 voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dem Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom . Auch das erste Gutachten des Bundeamtes für Soziales und Behindertenwesen vom , das einen Grad der Behinderung von 30 v.H. festlegt, widerspricht dem Gutachten vom nicht, da dem Sachverständigen des Gutachtens vom lediglich ärztliche Befunde aus den Jahren 2018, jedoch keine aus der Jugendzeit des Beschwerdeführers; zudem ist der Sachverständige noch von einer Therapierbarkeit der Leiden des Beschwerdeführers ausgegangen.

Die Feststellung im Gutachten vom wird im Übrigen auch nicht dadurch unschlüssig, dass der Beschwerdeführer immer wieder, aber nur tageweise, gearbeitet hat (siehe Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom ).

2. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom bis in der ***21*** in ***22*** mit Hauptwohnsitz gemeldet (siehe ZMR-Auskunft vom ). Die polizeiliche An- und Abmeldung im Zentralen Melderegister hat (lediglich) Indizwirkung (), kann allerdings in Zweifelsfällen einen Begründungsinhalt bieten ().

Die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers gibt an, dass es sich bei dieser Meldung des Zentralen Melderegisters um eine Scheinanmeldung handelt, da er für den Bezug der Sozialhilfe eine Meldeadresse benötigte. In dieser Zeit kam der Beschwerdeführer bei verschiedenen Freunden unter. Bei keinem der Freunde kam es zum Abschluss eines Mietvertrages, da er sich immer nur für eine kurze Zeitspanne dort aufhielt (siehe Vorhaltsbeantwortung des Erwachsenenvertreters vom ).

Nachdem die polizeiliche An- und Abmeldung an der Adresse ***21*** in ***22*** nicht den Tatsachen entspricht, ist sie für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer in dieser Zeit an dieser Adresse einen Haushalt führte, nicht entscheidend. Vielmehr sind die Angaben der Erwachsenenvertretung glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für den Bezug der Sozialhilfe eine Meldeadresse benötigte und dass er in dieser Zeit jeweils bei Freunden untergekommen ist (siehe auch Vorhaltsbeantwortung des Erwachsenenvertreters vom ). Diese Angaben werden auch vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung und Stattgabe)

1. Nach § 6 Abs. 2 iVm Abs. 1 FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Man kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (). Nur vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht ().

2. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für volljährige Vollwaisen oder diesen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967 gleichgestellte volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen iSd § 1 Z 3 und 4 des Strafvollzugsgesetztes, BGBl Nr 144/1969, sind, sofern sie Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr 144/1969, auf sie Anwendung finden.

Ein Eigenanspruch besteht für volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird. Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967).

Ein Eigenanspruch ist allgemein im Falle von Maßnahmen, die nach dem Strafvollzugsgesetz angeordnet werden (hierbei handelt es sich insbesondere um den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme), ausgeschlossen (§ 6 Abs 6 FLAG 1967).

Zunächst ist somit diejenige Person anspruchsberechtigt, zu deren Haushalt ihr Kind (§ 2 Abs. 3 FLAG 1967) gehört (§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967). Teilt keine Person die Wohnung mit ihrem Kind (das Kind führt einen eigenen Haushalt oder teilt die Wohnung mit einer Person, zu der keine Kindeseigenschaft nach § 2 Abs 3 FLAG 1967 besteht), ist die Person anspruchsberechtigt, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (§ 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG 1967; ). Trägt das Kind seine Unterhaltskosten überwiegend selbst oder teilt sie die Wohnung mit einer Person, zu der keine Kindeseigenschaft nach § 2 Abs. 3 FLAG 1967 besteht, so besteht grundsätzlich ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe (§ 6 Abs 5 FLAG 1967).

Im Sinne des § 2 Abs. 3 lit a FLAG 1967 sind Kinder einer Person deren Nachkommen.

3. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 5). Dies bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen (vgl. ). Besteht also keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. ; weiters Lenneis in Csaszar / Lenneis / Wanke, FLAG, § 8 Rz 5 und 19 ff).

Ausschlaggebend hierfür ist somit ausschließlich, ob die in § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 normierten Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Führt das erheblich behinderte Kind keinen eigenständigen Haushalt, ist für einen Eigenanspruch schädlich, wenn der Unterhalt zur Gänze aus öffentlichen Mitteln (zB durch eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung/Sozialhilfe oder die Grundversorgung) zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird. Führt das erheblich behinderte Kind einen eigenständigen Haushalt, ist - bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen - stets ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe gegeben.

Nach den Erläuterungen zum Initiativantrag (386/A 26. GP) wird eine eigenständige Haushaltsführung in der Regel dann vorliegen, wenn das erheblich behinderte Kind über eine Wohnung verfügt, in welcher es sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung - wenn auch mit punktueller Unterstützung - selbständig kümmert, keiner regelmäßigen Aufsicht unterliegt und seinen Tagesablauf selbst strukturieren kann. In diesem Fall soll die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegenstehen.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einem Haushalt eine aus mindestens einer natürlichen Person bestehende Wirtschaftseinheit zu verstehen (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Privathaushalt, abgefragt am ).

Der OGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, ein (gemeinsamer) Haushalt besteht "in auf Dauer berechnetem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften" ( zu § 14 Abs. 3 MRG, RS0069741).

5. Der Nachweis betreffend das Bestehen einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen (vgl zB ). Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Eintrittes derselben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens, sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl zB ; ). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Sozialministeriumservice auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl etwa , unter Hinweis auf ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. , ; ) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. ; ; ; ; , 2009/16/0310, vgl. auch die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ).

6. Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden gemäß § 15 Abs. 1 FLAG 1967 die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

7. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Für die Abgabenbehörden und auch das Bundesfinanzgericht besteht eine Bindung an die im vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten, sofern sie schlüssig sind.

8. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Erkenntnis hat, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, zu lauten.

9. Hingewiesen wird darauf, dass bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (). Die Beweislast für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe begründen, hat der Antragsteller (vgl. ; ).

10. Der Beschwerdeführer hat im April 2018 das 21. Lebensjahr vollendet.

Im - schlüssigen und nachvollziehbaren - Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom wurde festgestellt, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mit April 2011, also vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Das Bundesfinanzgericht ist an dieses Gutachten gebunden.

Daraus folgt für den Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag:

Zeitraum Februar bis Mai 2016:

In diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter gewohnt, die auch für seine Lebenshaltungskosten aufgekommen ist. Zu seiner Großmutter steht der Beschwerdeführer in einem Kindschaftsverhältnis iSd § 2 Abs. 3 FLAG 1967. Für diesen Zeitraum hat der Beschwerdeführer somit keinen Eigenanspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag.

Zeitraum Juni bis September 2016:

In dieser Zeit ist der Beschwerdeführer in der ***10***-Notschlafstelle untergekommen. Er hat die Mindestsicherung bezogen. Zu seinem Unterhalt hat er durch seine tageweisen Beschäftigungen beigetragen, wodurch nicht davon gesprochen werden kann, dass die Unterhaltkosten für den Beschwerdeführer zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wurden. Es besteht somit ein Eigenanspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag.

Zeitraum Oktober bis Dezember 2016:

Der Beschwerdeführer ist bis 23. November in der ***10***-Notschlafstelle untergekommen und war danach obdachlos. In dieser Zeit hat er Mindestsicherung erhalten. Da sein Unterhalt zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wurde, besteht kein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag.

Zeitraum Jänner bis Mai 2017:

Der Beschwerdeführer war bis zum 11. Mai obdachlos und hat danach in der ***13*** in ***12*** gewohnt. Ab Februar hat er Mindestsicherung erhalten. Durch seine tageweisen Beschäftigungen in dieser Zeit hat er zu seinem Unterhalt beigetragen. Es besteht somit ein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag.

Zeitraum Juni 2017 bis Jänner 2018:

In dieser Zeit hat er weiterhin in der ***13*** in ***12*** gewohnt und Mindestsicherung bezogen. Da die Kosten seines Unterhaltes zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wurden, besteht kein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag.

Zeitraum Februar 2018 bis April 2019:

Der Beschwerdeführer wohnte bis in seiner Wohnung in der ***23*** in ***12***. Für die Monate Februar bis April 2018 und Juli bis Dezember 2018 bezog er Mindestsicherung, danach erhielt er Sozialhilfe und von Februar bis April 2019 Wohnbeihilfe. Im Februar 2019 war er einen Tag geringfügig beschäftigt und von an als Arbeiter beim ***20*** beschäftigt. Da er in dieser Zeit seinen eigenen Haushalt führte, besteht ein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag.

Zeitraum Mai bis Oktober 2019:

Der Beschwerdeführer wohnte bis 19. September in ***14*** in ***15***. Danach war er obdachlos. Bis war der Beschwerdeführer als Arbeiter beim ***20*** und danach im September noch tageweise geringfügig beschäftigt. Auch im Oktober 2019 war er tageweise geringfügig beschäftigt. Durch seine Tätigkeiten hat er zu seinem Unterhalt beigetragen. Es besteht somit ein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag.

Zeitraum November 2019:

Bis 25. November war der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet. In diesem Monat hat er Sozialhilfe bezogen. Da die Kosten seines Unterhaltes zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wurden, besteht kein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag.

Zeitraum Dezember 2019:

Im Zeitraum vom bis zum war der Beschwerdeführer nicht in Österreich gemeldet. Er hat keine Sozialhilfe bezogen. Nur vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt aber nicht. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich nicht in Österreich aufgehalten haben sollte, hatte er dennoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Österreich. Da die Kosten seines Unterhaltes nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wurden, besteht Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag.

Zeitraum Jänner bis Oktober 2020:

Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit obdachlos und hat keine Sozialhilfe erhalten. Da die Kosten seines Unterhaltes nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wurden, besteht Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag.

Zeitraum November 2020:

Der Beschwerdeführer war bis Mitte Dezember obdachlos und ist bis März 2021 bei Freunden untergekommen.

Nicht näher erläutert wurde im Initiativantrag (vgl. 386/A 26. GP), was darunter zu verstehen ist, dass das erheblich behinderte Kind "über eine Wohnung verfügt". Auch wenn sich der Beschwerdeführer um die allgemeinen Dinge der Lebensführung selbständig gekümmert hat, er keiner regelmäßigen Aufsicht unterlegen ist und seinen Tagesablauf weitgehend selbst strukturieren konnte, so hatte er in dieser Zeit des "Couchsurfings" aber keine Wohnung zur Verfügung, in der er nach seinen Vorstellungen "schalten und walten" konnte, wie er es wollte. Zudem hatte er zu keiner dieser Wohnungen einen Schlüssel. Er war vielmehr auf den guten Willen und auf die Bereitschaft seiner diversen Freunde angewiesen, ob und wie lange sie ihn bei sich wohnen ließen, und musste sich bei Ausgängen einen Wohnungsschlüssel ausborgen. Ein auf Dauer angelegtes Wohnen bei einem dieser Freunde war in dieser Zeit auch nicht beabsichtigt. Der Beschwerdeführer hat somit keinen eigenen Haushalt geführt.

In der Zeit, in der der Beschwerdeführer bei Freunden untergekommen ist, hat er aber bei dritten Personen gewohnt, zu denen er nicht in einem Kindschaftsverhältnis des § 2 Abs. 3 FLAG 1967 steht.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zeitraum allerdings Sozialhilfe bezogen und war nicht beschäftigt. Die Kosten des Unterhaltes wurden somit zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen, es bestünde somit kein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag.

Da der Beschwerdeführer aber im Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 in zumindest einem Monat Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe hat, steht gemäß § 15 FLAG 1967 der Grundbetrag und der Erhöhungsbetrag auch für den Monat November 2020 zu.

Zeitraum Dezember 2020 bis April 2021:

Der Beschwerdeführer ist in dieser Zeit bei Freunden untergekommen und hat Sozialhilfe bezogen. Diese wurde jedoch für den Zeitraum bis wieder zurückgefordert. Somit hat er seinen Unterhalt im Dezember 2020 zum Teil und in der Zeit von Jänner bis April 2021 selbst bestritten. Die Kosten des Unterhaltes wurden somit nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen, es besteht somit ein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag.

Zeitraum Mai bis August 2021:

Der Beschwerdeführer war von 12. April bis in Haft. Ein Eigenanspruch ist im Falle von Maßnahmen, die nach dem Strafvollzugsgesetz angeordnet werden (hierbei handelt es sich insbesondere um den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme), ausgeschlossen (§ 6 Abs 6 FLAG 1967).

Zeitraum September bis Dezember 2021:

In dieser Zeit war der Beschwerdeführer nicht in Österreich gemeldet. Er hat bei seinem besten Freund und dessen Lebensgefährtin gewohnt, dort aber keinen eigenen Haushalt geführt. Er hat keine Sozialhilfe bezogen. Am 28. September und am ist er persönlich zur Bewährungshilfe erschienen. Somit hatte der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt (weiterhin) in Österreich. Nur vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht.

Da der Nachweis für den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich erbracht wurde und die Kosten des Unterhaltes nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wurden, besteht somit ein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag.

Zeitraum Jänner 2022:

In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe bezogen und war nicht beschäftigt. Er war nicht in Österreich gemeldet, hat aber bei einem Bekannten und dessen Lebensgefährtin gewohnt, der auch für seine Lebenshaltungskosten aufgekommen ist. Zu diesem Bekannten steht der Beschwerdeführer nicht in Kindeseigenschaft nach § 2 Abs 3 FLAG 1967. Für diesen Zeitraum hat der Beschwerdeführer somit einen Eigenanspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag.

Zeitraum ab Februar 2022:

Der Beschwerdeführer wohnt seit in seiner Wohnung in der ***19*** in ***12***. Er bezieht Sozialhilfe und Wohnbeihilfe. Da er seit Februar 2022 seinen eigenen Haushalt führte, besteht ein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag.

Hingewiesen wird noch darauf, dass die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ein zeitraumbezogener Abspruch ist. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. etwa ). Nichts anderes gilt für die Entscheidung über den gemäß § 10 Abs 1 gesondert zu beantragenden Erhöhungsbetrag ().

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at