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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.10.2023, RV/7500530/2023

Parkometerabgabe; bei dem im Halte- und Parkverbot abgestellten Fahrzeug handelte es sich nicht um einen Lastkraftwagen; es wurde darüber hinaus keine Ladetätigkeit iSd Judikatur des VwGH vorgenommen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) nach einer bei der Zulassungsbesitzerin, X. GmbH, eingeholten Lenkerauskunft und unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an , er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Gasse, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt 12:04 Uhr gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom (E-Mail) vor, dass er sofort, nachdem er zu seinem Fahrzeug gekommen sei und den Strafzettel gesehen habe ("ca. 10 Min. nach der Ausstellung durch Ihren Mitarbeiter") bei der Telefonnummer, welche auf dem Strafzettel stand, angerufen und gesagt, dass er eine Ladetätigkeit durchgeführt habe. Dadurch habe sich auch seine Stehzeit verlängert. Eine Dame habe ihm daraufhin am Telefon gesagt, dass das Parkraumüberwachungsorgan 15 Minuten bei seinem Fahrzeug gewartet habe und er nach 7 Minuten bei seinem Fahrzeug sein hätte müssen. Er habe jetzt die STVO durchgesehen und habe leider keinen Punkt gefunden, nach welchem er nach 7 Minuten bei seinem Fahrzeug sein hätte müssen. Das einzige was er gefunden habe sei, dass nach einer Ladetätigkeit die Ladezone verlassen werden müsse, was er auch gemacht habe. Er würde bitten, ihm den Paragraphen zukommen zu lassen, damit er dieses nachlesen könne. Es könnte sich ja wiéder gesetzlich etwas geändert haben.

Er habe am besagten Tag eine Palette-Papier zur Fa. A. in der Gasse, liefern müssen. Da es sich um einen Expresstransport gehandelt habe, sei er zur Abholstelle gefahren und habe diese 40 Kartons abgeholt und sei bei seiner Tour zur Fa. A. gefahren. Da die Fa. A. im 1. Stock sei, habe er zuerst alle Kartons in das Stiegenhaus geführt. Anschließend habe er alle Kartons in den 1. Stock bringen und im Büro im Vorraum aufstapeln müssen. Leider sei er nicht nach 7 Minuten bei seinem Fahrzeug gewesen, sondern nach 40 Minuten (plus 7 Minuten telefonieren mit der Behörde). Die ersten 15 Minuten beim Kartonausladen hätte ihn das Parkraumüberwachungsorgan noch regelmäßig beim Fahrzeug sehen müssen. Aber danach, als er alle Kartons in den ersten Stock bringen und aufschichten habe müssen, sei er natürlich nicht bei seinem Fahrzeug gewesen. Trotzdem habe er eine Ladetätigkeit durchgeführt. Anscheinend habe sich das auch mit dem Parkraumüberwachungsorgan überschnitten.

Das, was ihn viel mehr gestört habe, sei die Aussage der Dame bei der Behörde gewesen, dass er nach 7 Minuten beim Fahrzeug sein hätte müssen. Wenn 3 Personen einen 200 kg schweren Flügel (Klavier) in den 5. Stock tragen müssten, sei das auch nicht in 7 Minuten zu schaffen. Es sei auch nicht in 7 Minuten zu schaffen, wenn er Materialien von Firmen holen und an der Rezeption auf die zuständige Person warten müsse, bis diese ihm die Kartons mitgebe.

Er habe der Behörde den Lieferschein vom Kunden eingescannt und sende diesen zu. Im Fahrzeug sei auch ein Ladeschild mit der Telefonnummer der Firma gelegen. Hier hätte das Parkraumüberwachungsorgan sogar anrufen können. Weiters sende er der Behörde die Fahrzeugauswertung für den besagten Bereich zu. Nachdem noch ein Fahrzeug in der Ladezone gestanden sei, habe er sogar noch warten müssen, um sich in die Ladezone zu stellen, daher die 2 Minuten mehr. Er bitte aus diesem Grund von der Strafe abzusehen.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde fest, dass aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Beanstandung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen worden sei, und dem Ermittlungsverfahren hervorgehe, dass das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden sei, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden sei. Über die Abstellung sei ein Fotobeweis vorhanden.

Es bestehe eine weitere Beanstandung desselben Fahrzeuges wegen Abstellens des Personenkraftwagens am in der Zeit von 11.45 bis 12.00 Uhr in Gasse, im Bereich Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "Mo.-Sa. (werkt) v. 6:30-17:30h, ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen", wobei die kundgemachte Ausnahme auf das gegenständliche Fahrzeug nicht zugetroffen habe. Diese Beanstandung werde zur Zahl MA67/236700190747/2023 gesondert behandelt.

Nach Wiedergabe des Einspruchsvorbringens und der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung stellte die Behörde fest, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht bestehe, wenn entsprechend den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 lit a StVO 1960 eine gesetzmäßige Ladetätigkeit im Sinne des § 62 StVO durchgeführt werde, was gegenständlich nicht der Fall gewesen sei.

An der Tatörtlichkeit habe sich das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "Mo.-Sa. (werkt) v. 6:30-17:30h, ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen, befunden.

§ 52 Z. 13b StVO zufolge zeige eine Zusatztafel mit der Aufschrift "ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" eine auf diese Fahrzeuge beschränkte Ladezone an. Diese dürfe nur in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich Ladetätigkeit gemäß § 62 StVO mit einem solchen erlaubten Fahrzeug durchgeführt werde.

Bei dem gegenständlichen Fahrzeug habe es sich aber nicht um ein solches, erlaubtes Fahrzeug, sondern um einen Personenkraftwagen, somit um einen Kraftwagen, gehandelt, der nach seiner Bauart und Ausführung ausschließlich oder vorwiegend zu Beförderung von Personen bestimmt sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen habe, sei eine Ladetätigkeit mit einem Kraftfahrzeug, das ausschließlich oder überwiegend zu Beförderung von Personen bestimmt sei, in einer, Lastfahrzeugen vorbehaltenen, Ladezone unzulässig (vgl. Verweis auf das Erkenntnis des Zl. 84/02/0160).

Im vorliegenden Fall habe daher die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bestanden, welcher der Bf. jedoch unbestritten nicht entsprochen habe, weil kein Parkschein hinterlegt und die Parkometerabgabe auch nicht auf andere Weise (z.B. m-parking) entrichtet worden sei.

Es sei als erwiesen anzusehen, dass das gegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt gewesen sei. Der Bf. habe daher die Abgabe fahrlässig verkürzt.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis am folgende Beschwerde:

"Es gibt ein paar Punkte, welche ich nicht verstehe: wenn ich lt. Information Ihres Straßenorgans eine widrige Handlung (ein Verbrechen) gemacht habe, warum bekomme ich gleich 2 Anzeigen? MA67/236700190747/2023 und MA67/Zahl/2023.

Ich weiß, der Staat Österreich braucht Geld und eure Leute dürften Provision erhalten. Aber auch wenn ich fälschlicherweise mit meinem Auto lt. Ihren Recherchen rechtswidrig gestanden bin, so habe ich trotzdem eine Ladetätigkeit durchgeführt und hätte somit nur kein Kurzparkticket gehabt. Was mich ein bisschen irritiert ist, dass dort ein Halte- und Parkverbot ausgenommen Ladetätigkeit mit LKW ist und Sie mir anlasten ich hätte kein Kurzparkticket gehabt. Für mich bedeutet das, wenn ich keine Ladetätigkeit mit einem Lastkraftwagen durchführe, so darf ich dort gar nicht stehen. Warum wird mir dann von der MA 67 vorgeworfen, dass ich kein Kurzparkticket hatte, zumal ich dort gar nicht stehen dürfte? Warum die 2te Anzeige, welche "gesondert" behandelt wird, wenn von 06:30 - 17:30 ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen besteht und das "Verbrechen von 06:30 - 17:30 ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen besteht und das Verbrechen von 11:45 - 12:00 lt. Ihrem Straßenorgan war. Wie geschrieben, Sie haben auch den Lieferschein und die GPS-Daten zu diesem Fall von mir erhalten.

Da es lt. Ihrem Schreiben einen Fotobeweis gibt, sollte auch auf dem Fotobeweis ersichtlich sein, dass mein Fahrzeug an besagtem Tag (wie 95% der Zeit) eine Ladefläche hatte und keine hinteren Sitze in diesem Fahrzeug waren. Da ich serienmäßig Verzurrösen (Anm.: Verzurrösen sind so stabile Vorrichtungen (auf der Ladefläche), wo man Spanngurte o.ä. festmachen kann, um das Gepäck gegen Verrutschen zu sichern) in meinem Fahrzeug habe, und diese sogar mit Spanngurten regelmäßig verwende, sei dahingestellt, ob ich mit meinem Fahrzeug Lasten transportieren kann oder nicht (LKW). Meine Ladefläche in diesem Fahrzeug beträgt L 2800mm B 1600mm und eine Höhe 1300mm bis zur hinteren Sitzreihe. Da meine Schiebetüre 900 mm weit aufgeht bekomme ich sowohl seitlich als auch von hinten ohne Probleme eine Palette in mein Fahrzeug. Daher 2 Patetten. Das passiert auch immer wieder. Wenn ich z.B. zum Transgourmet oder Metro für unsere Kunden einkaufen fahre. Da ich diese Paletten auch noch verzurren kann, stellt sich für mich die Frage, warum ich mit diesem Fahrzeug keine Lasten transportieren können soll. Weiters kann ich Stangen und Teppiche bis 3 Meter in diesem Trafic durchladen und bis 3,5 Meter im zweiten Trafic durchladen, da dieser vorne nur 2 Sitze hat und keine Sitzbank.

Es ist richtig, ich kann Lasten transportieren (LKW) und Personen (PKW).

Wenn wir viele Mitarbeiter brauchen, kann ich auch die Ladefläche herausnehmen und auch Sitzreihen in mein Fahrzeug geben. Dann habe ich für 9 Personen Platz. …

Da die Rechtsprechung vom Zl. 84/020160 ist und es da auch noch nicht so viele solcher Fahrzeuge gab, wo man Personen oder auch Paletten laden konnte, sehe ich das als unangemessen, einen solchen Paragraphen anzuwenden. Ich hatte auch in den 15 Jahren noch nie ein Problem mit Ladezonen mit solchen Fahrzeugen, da es immer ersichtlich war, dass ich etwas lade. Es war zum ersten Mal, dass Ihr versucht, mir das anzulasten und dass Ihr versucht, mir auch noch die Kurzparkzone anzulasten, obwohl dort Halte -und Parkverbot ausgenommen Ladetätigkeit für LKW steht.

Weiters würde mich auch noch interessieren, woher Ihr Mitarbeiter vor Ort wusste, dass mein Fahrzeug "überwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist, zumal hinten nur eine Ladefläche sichtbar war und nicht einmal Bodenknöpfe für die Sitzbänke. Dazu müsste er in meinen Zulassungsschein schauen können. Und das ist lt. DSGVO sicher nicht zulässig. Oder liegen bereits bei jedem Straßenorgan alle meine Daten offen? Dann wäre das ein Fall für die Medien. Bis jetzt hatte nur die Polizei auf diese Daten Zugriff…

Weiters konnte ich im § 62 StVO mit einem solchen erlaubten Fahrzeug keine Bedeutung zuordnen, da ich weder Flüssigkeiten noch lärmbelästigende Tätigkeiten durchgeführt hatte, noch verkehrsbehindernd gestanden bin. Da ich auch Paletten und andere Güter transportieren darf, teilen Sie mir bitte mit, warum das nicht auch ein Lastkraftwagen ist. Wie gesagt, die letzten 15 Jahre hatte ich kein Problem.

Kurz zusammengefasst: Ich kam zur Ladezone, habe kurz gewartet bis der kleine Transporter vor mir weggefahren ist, dann habe ich mich in die Ladezone gestellt. Ich habe unmittelbar mit meiner Ladetätigkeit begonnen, habe alle Papierkartons ins Stiegenhaus gebracht, damit die Haustür wieder verschlossen ist (daneben ist ein Heim für Asylanten), habe dann alle Kartons in den ersten Stock in das Büro der Fa. A. gebracht, habe den Lieferschein unterschreiben lassen und bin wieder gegangen. Dann habe ich noch mit der MA 67 telefoniert, da ich einen Strafzettel bekommen habe. Danach bin ich gefahren.

Wir hätten uns das alles sparen können, wenn die Dame am Telefon etwas einsichtiger gewesen wäre. Aber sie sagte nur, dass ich länger als 7 Min. in der Ladezone stehen darf und ich kann ja einen Einspruch machen…

Aber es war auch ein Schild mit Ladetätigkeit und einer Telefonnummer im Auto. Dort hätte Ihr Mitarbeiter noch anrufen können. Dann wäre ihm das bestätigt worden. "wenn ich in einer Ladezone in der Grangasse stehe, dass ich bei der Firma A. geladen hätte.

§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2000 kommt für mich nicht zur Geltung, da ich dort eine Ladetätigkeit hatte und wie oben beschrieben, ich Sie bitten würde, mir bekannt zu geben, warum ich mit meinem Fahrzeug keine Lasten transportieren darf. Weiters finde ich es nicht OK, dass Sie der Meinung sind, dass ich fahrlässig in der Ladezone gestanden bin und somit fahrlässig kein Parkticket gelöst habe, obwohl dort ein Halte- und Parkverbot ausgenommen Ladetätigkeit mit LKW von Mo. - Sa. (werkt.) v. 6.30 - 17.30 war.

Nachdem ich dort eine Ladetätigkeit durchgeführt habe, und auch der Meinung bin, dass ich mit meinem Fahrzeug Lasten transportieren darf, kann ich den ganzen Anschuldigungen nur bedingt zustimmen und würde Sie bitten, das ganze Verfahren einzustellen."

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgehalten wird, dass das Bundesfinanzgericht nur über Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 abspricht.

Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Bf. am unstrittig in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Gasse, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

An der Abstellörtlichkeit des Fahrzeuges befindet sich zudem ein Halte- und Parkverbot, gültig von Mo. - Sa. Werkt. von 6.30 bis 17.30 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (12:04 Uhr) lag kein gültiger Parkschein vor.

Das Parkraumüberwachungsorgan konnte keine Ladetätigkeit feststellen.

Bei dem beanstandeten Fahrzeug handelt es sich um die Kfz-Marke Renault-Trafic.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Der Bf. wendet ein, dass er mit dem gegenständlichen Fahrzeug, Renault Trafic, eine Ladetätigkeit durchgeführt habe.

Zum Einwand des Bf. betreffend Doppelbestrafung:

Kurzparkzone- weitere Verkehrsbeschränkungen - Doppelbestrafung

Innerhalb einer Kurzparkzone dürfen auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen wird (vgl. , , , , ).

Ein gebührenpflichtiges Abstellen liegt daher auch dann vor, wenn innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein Kraftfahrzeug an einer Stelle abgestellt wird, an welcher nach anderen Bestimmungen das Parken oder das Halten und Parken verboten ist (vgl. , ).

§ 22 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) normiert in Abs. 2, dass - wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen (vgl Lewisch in Lewisch / Fister / Weilguni, VStG2 § 22 (Stand , rdb.at).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) steht die Verletzung eines StVO-rechtlichen Parkverbots unter gleichzeitiger Nichtbeachtung des Parkgebührengesetzes in sogenannter echter Idealkonkurrenz und liegt in einer Bestrafung nach der StVO wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz keine unzulässige Doppelbestrafung vor, da es sich bei einem Delikt nach der Parkometerabgabeverordnung und einem Delikt nach der StVO nicht um ein und denselben Tatbestand handelt, sondern zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen verletzt werden, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe) schützen. Eine Verwaltungsübertretung nach der StVO zieht daher sowohl eine Bestrafung nach den Bestimmungen der StVO wie auch eine Bestrafung nach dem Parkometergesetz nach sich (vgl. zB , vgl. auch die Erkenntnisse des , , , ).

Zum Einwand des Bf., dass er eine Ladetätigkeit durchgeführt habe:

Ladetätigkeit - Zweckwidmung

Durch die Errichtung von Ladezonen soll ermöglicht werden, Ladetätigkeit an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann ().

Folge der Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr als Ladezone zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde (; ; ).

Ladezone

Die Kurzparkzone gilt nicht für Fahrzeuge, die in einer Ladezone - diese sind mit einem Halteverbotsschild und einer Zusatztafel gekennzeichnet - ausschließlich für eine Beladetätigkeit und Entladetätigkeit abgestellt werden (, , , vgl. Pürstl, ZVR 2020/16, Heft 1/2020, zum Erkenntnis des ).

Zeitliche Grenzen der Ladetätigkeit

Einer Ladetätigkeit sind grundsätzlich keine zeitlichen Grenzen gesetzt. Eine maximale Nutzungsdauer gibt es nicht. Zwar ist es nicht erforderlich, dass sich der Lenker eines in einer Ladezone abgestellten Fahrzeuges stets in dessen unmittelbarer Nähe befindet (), eine Ladetätigkeit muss jedoch, soll sie dem Gesetz entsprechen, gemäß § 62 Abs. 3 StVO unverzüglich begonnen und durchgeführt werden und direkt beim Fahrzeug stattfinden (vgl. , zur Berücksichtigung des zurückzulegenden Weges , vgl. weiters , , ). Eine Ladetätigkeit wird zB dann nicht unverzüglich durchgeführt, wenn sich der Lenker des betreffenden Fahrzeuges von diesem entfernt und erst jemanden aus einer Wohnung holen muss, um dann nach dessen Eintreffen mit der Ladetätigkeit beginnen zu können (vgl. , , , ).

Eine einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmende Lagerungstätigkeit hinsichtlich der zum Zielort gebrachten Gegenstände kann mit der erwähnten Zweckgebundenheit nicht mehr in Einklang gebracht werden und ist daher auch nicht mehr als Ladetätigkeit zu werten (vgl. , unter Verweis auf ; ; ).

Das Stehenlassen eines Kraftfahrzeuges nach Beendigung der Ladetätigkeit ist nicht erlaubt. Auch der Weitertransport von bereits abgeladenem Ladegut oder die Verrichtung allfälliger Montagearbeiten sind nicht gestattet.

Objekt einer Ladetätigkeit

Als Objekt einer "Ladetätigkeit " (Beladen oder Entladen von Fahrzeugen) kommt, da sich diese auf eine "Ladung" beziehen muss, weder ein einzelner Gegenstand noch mehrere Gegenstände, deren Ausmaß und Gewicht geringfügig sind und die eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um sie von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen kommen, in Betracht (, ).

Fehlt eines dieser Merkmale, gilt die Abgabenbefreiung nicht und es besteht Gebührenpflicht (vgl. zB das Erkenntnis des , ).

Lastfahrzeug

In § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 ist definiert, dass iSd StVO 1960 als "Lastfahrzeug" ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk zu verstehen ist. Das vom Bf. - in der solchen "Lastfahrzeugen" vorbehaltenen Ladezone - abgestellte Auto ist ein Personenkraftwagen, worunter gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967 (in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StVO) ein Kraftwagen zu verstehen ist, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Der Umstand, dass demnach ein Personenkraftwagen (in eingeschränktem Maße) auch zur Beförderung von Gütern verwendet werden darf, bedeutet keinesfalls, dass solche Kraftfahrzeuge ebenfalls zur Beförderung von Gütern iSd § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 bestimmt sind (vgl. das Erkenntnis des , wonach ein Personenkraftwagen zwar zur Güterbeförderung verwendet werden kann, dafür aber nicht bestimmt ist und daher auch bei einer Ladetätigkeit durch seinen Lenker niemals den Status eines Lastfahrzeugs erlangen kann, sodass die durch die Zusatztafel zum Ausdruck gebrachte Ausnahmeregelung für Lastkraftwagen keine - im höchstgerichtlichen Verfahren eingewendete strafbefreiende - Rechtswirkung für Personenkraftwagen nach sich ziehen kann; ebenso das in dieser Entscheidung verwiesene Erkenntnis des , ZVR 1986/44 unter Hinweis auf § 52 Z 7 StVO idF VOR der 6. Nov., BGBl 412/1976, sowie § 18 Abs 4 leg cit idF der 10. Nov., BGBl 174/1983).

In den Erkenntnissen des , vom , 87/02/0207, vom , 84/02A/0237, stellte der Gerichtshof fest, dass es sich (nach dem Kfz-Zentralmelderegister) beim Fahrzeug des Bf. um einen Personenkraftwagen und nicht um einen Kombinationskraftwagen (im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967) handelt. Es komme rechtlich auch nicht darauf an, ob er von dieser für Kombinationskraftfahrzeuge geltenden Bestimmung Gebrauch gemacht hat, sein Fahrzeug vorwiegend zur Beförderung von Gütern zu verwenden.

Zusammengefasst wird Folgendes festgestellt:

Im vorliegenden Fall befand sich der Abstellort des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, an der zudem ein Halte- und Parkverbot, gültig von Mo. - Sa. Werkt. von 6.30 bis 17.30 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen, gilt.

Bei dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna handelte es sich um einen Personenkraftwagen der Marke Renault und nicht um ein Lastfahrzeug iSd zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Darüber hinaus stand das Fahrzeug seit 11:45 Uhr in der Ladezone, ohne dass für das Parkraumüberwachungsorgan eine Ladetätigkeit erkennbar war.

Zufolge der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes galt daher die Ausnahmebestimmung nicht und der Bf. hätte das Fahrzeug für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein kennzeichnen müssen, da dieses in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist. Dies hat der Bf. unstrittig nicht getan.

Der Einwand der behauptetermaßen durchgeführten Ladetätigkeit wäre nur dann berechtigt gewesen, wenn es sich beim Fahrzeug des Bf. um ein "Lastfahrzeug" handeln würde und eine Ladetätigkeit iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegen gewesen wäre, was aber nicht der Fall war, da der Bf. nach seinen Ausführungen alle Papierkartons ins Stiegenhaus gebracht hat, damit die Haustür wieder verschlossen ist und anschließend alle Kartons in den ersten Stock in das Büro der Fa. A. gebracht hat, den Lieferschein unterschreiben hat lassen und dann wieder gegangen ist.

Der Bf. hat daher eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung 2006 iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.

Die belangte Behörde sah daher den objektiven Tatbestand für die Strafbarkeit zu Recht als erfüllt an.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit bedeutet also das sorgfaltswidrige Verkennen der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Unbewusst fahrlässig handelt, wer näher umschriebene Sorgfaltsanforderungen außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. hat fahrlässig gehandelt, da er das in Rede stehende Kraftfahrzeug, Marke Renault, in einem Halte- und Parkverbot abgestellt hat, ohne dieses für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.

Der Bf. hat sich offensichtlich nicht über die für eine Ladetätigkeit geltenden Bestimmungen informiert.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da zu dieser Rechtsfrage ausreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Wien, am

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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 22 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise





























ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500530.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at