Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels Aktivlegitimation des Einschreiters
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Adr1***, vertreten durch ***RA***, zur Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zl. ***1***, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO beschlossen:
Der Vorlageantrag vom gegen die an Herrn ***NN*** gerichteten Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom , Zl. ***1***, wird gemäß § 260 Abs 1 lit. a in Verbindung mit § 264 Abs 4 lit. e BAO mangels Aktivlegitimation des ***Bf.*** als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom , Zl. ***2***, setzte das damalige Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf.***, ***Adr1***, die Tabaksteuer in der Höhe von € 53.277,60 fest.
Dieser Bescheid enthält eine Mitteilung, wonach hinsichtlich der eben genannten Abgabenschuld gem. § 6 Abs 1 BAO ein Gesamtschuldverhältnis mit Herrn ***NN***, ***Adr2***, bestehe.
Mit Bescheid vom , Zl. ***3***, setzte das damalige Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien dem ***NN***, ***Adr2***, die Tabaksteuer in der Höhe von € 53.277,60 fest.
Dieser Bescheid enthält eine Mitteilung, wonach hinsichtlich der eben genannten Abgabenschuld gem. § 6 Abs 1 BAO ein Gesamtschuldverhältnis mit dem Bf. bestehe.
Mit Schriftsatz vom , der Post zu Beförderung übergeben am , stellten sowohl Herr **NN** als auch der Bf., beide nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Steuerberater **RA**, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO wegen Versäumung der im o.a. Bescheid Zl. ***3***, festgelegten Beschwerdefrist und brachten gleichzeitig eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.
Das damalige Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien erließ daraufhin am zwei getrennte Bescheide an die beiden Einschreiter: Der Bescheid Zl. ***1***, ist an Herrn **NN** gerichtet. Der Bescheid Zl. ***4***, ist an den Bf. gerichtet. Mit beiden Bescheiden wies das Zollamt die jeweiligen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
Erkennbar gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vom , eingebracht sowohl von Herrn **NN** als auch vom Bf., eingelangt beim Zollamt am .
Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom als unbegründet ab: Die BVE Zl. ***4***, ist an den Bf. gerichtet. Die BVE Zl. ***1***, ist an Herrn **NN** gerichtet.
Herr **NN** und der Bf. stellten daraufhin mit (gemeinsamen) Schriftsatz vom , der Post zu Beförderung übergeben am , den Vorlageantrag.
Im Betreff dieses Antrags heißt es ausdrücklich:
"Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu Antrag gem. § 308 BAO auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betreffend die Beschwerdefrist gegen die Geltendmachung der Steuerschuld gemäß §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 30a Abs. 1 Tabaksteuergesetz (TBStG) Zahl ***3*** und Beschwerde"
Damit wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich der Vorlageantrag der beiden im Schriftsatz ausgewiesenen Antragsteller ausschließlich auf jenes Wiedereinsetzungsver-fahren bezieht, dass den Bescheid vom , Zl. ***3*** betrifft. Dieser Bescheid ist aber an Herrn **NN** gerichtet.
Dass der Vorlageantrag die an den Bf. gerichtete Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***4*** bzw. das Wiedereinsetzungsverfahren betreffend den an den Bf. ergangenen Bescheid vom , Zl. ***2***, betreffen soll wird hingegen nicht einmal angedeutet.
Auch aus der Bezeichnung "Bescheid" und "Beschwerdevorentscheidung" (jeweils in der Einzahl) in der Eingabe vom ergibt sich ohne Zweifel, dass sich der Vorlageantrag der beiden Einschreiter nur auf einen Bescheid und nur auf eine Beschwerdevorentscheidung bezieht. Somit liegt zum Rechtsmittelverfahren betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***4***, nach der Aktenlage kein rechtswirksam eingebrachter Vorlageantrag vor.
Mit dem an das Bundesfinanzgericht übermittelte TELEFAX vom stellte der Vertreter der beiden o.a. Gesamtschuldner klar, dass sich der Vorlageantrag vom auf die Beschwerdevorentscheidung Zl. ***1*** bezieht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am in der Beschwerdesache **NN** bestätigte der Vertreter des Bf. diese Angaben ausdrücklich.
Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich ().
Zu prüfen bleibt, ob der Bf. zur Einbringung des erwähnten Vorlageantrages vom im vorliegenden Rechtsmittelverfahren (Bescheid vom , Zl. ***1*** und Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***1***) berechtigt war.
Gem. § 264 Abs 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt
a) der Beschwerdeführer
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
Die Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***1*** ist an Herrn **NN** gerichtet, der in jenem Verfahren zweifellos der Beschwerdeführer ist. Der Bf. ist hingegen nicht Adressat der eben genannten Beschwerdevorentscheidung. Dieser Bescheid vermag auch keinerlei Rechtswirkungen gegenüber dem Bf. zu entfalten.
Der Vorlageantrag des Bf. vom gegen die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom , Zl. ***1***, ist daher mangels Aktivlegitimation des Einschreiters zurückzuweisen.
Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt dem Berichterstatter auch die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden nach § 260 BAO. Der Beschluss konnte daher ohne Befassung des Senates getroffen werden.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist im vorliegenden Fall u.a. auch angesichts des außerhalb Österreichs gelegenen Wohnsitzes des Bf. verfahrensökonomisch zweckmäßig. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung war somit Abstand zu nehmen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die hier zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Aktivlegitimation zur Einbringung eines Vorlageantrages ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200087.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at