Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.10.2023, RV/7103502/2023

kein AVAB bei Überschreiten der Einkünftegrenze des (Ehe-)Partners

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über dessen Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist nichtselbständig beschäftigt, verheiratet und Vater zweier Kinder. Mit seiner über FinanzOnline eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Ermittlung der Einkommensteuer in Abzug zu bringen (BFG-Akt AS 3).

Mit Bescheid vom führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung durch und blieb bei der Steuerfestsetzung der Alleinverdienerabsetzbetrag (unbegründet) außer Acht (BFG-Akt AS 7).

Der über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde vom - der Bf. ersuchte nochmals um Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages - gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. November statt (BFG-Akt AS 13, 14f).

Am verfügte das Finanzamt gemäß § 299 BAO die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom und setzte mit Beschwerdevorentscheidung gleichen Datums die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages neuerlich fest. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehepartnerin des Bf. höher als € 6.000 seien.

"… Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages ist der Gesamtbetrag der Einkünfte zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte sowie sonderbesteuerter Einkünfte.Es sind daher auch Einkünfte, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, in den Betrag von 6.000 Euro einzubeziehen (vgl. z.B. UFS Graz , RV/0879-G/07). Daher sind die Zahlungen der APK Pensionskasse AG (10.862,32 €) und VBV-Vorsorgekasse AG (13.533,96 €) für die Einkunftsgrenze von 6.000 Euro auch zu berücksichtigen.

Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen.

Gemäß §299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Infolge Aufhebung des Bescheid 2020 vom , war die gegenständliche Bescheiderlassung erforderlich. …" (BFG-Akt AS 18 - 24).

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Bf. über FinanzOnline am Beschwerde, beantragte die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und brachte ergänzend vor (BFG-Akt AS 25):

"… Meine Gattin [PK]hat Ende 2019 aus Einsparungsgründen Ihres Arbeitgebers Ihren Job verloren - eine Elternteilzeit Stelle!!! Daher bekam Sie Anfang 2020 einmalige Auszahlungen der APK Pensionskasse u. VBV Vorsorgekasse. Meiner Meinung nach zählen Auszahlungen der Pensionskasse NICHT zum EINKOMMEN, weil es der VORSORGE dient!!! Meine Beschwerde begründe ich darüber hinaus dahingehend, dass es im Paragraphen bzw. in Ihrer Auflistung nicht dezidiert als Einkommen aufgelistet ist. Es ist aus meiner Sicht daher absolut nicht gerechtfertigt, mir meinen Alleinverdienerabsetzbetrag für 2020 zu streichen. …"

Das Finanzamt beurteilte die "Beschwerde" des Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung als Vorlageantrag gemäß § 264 BAO, legte die Bezug habenden Aktenteile - Arbeitnehmerveranlagungsakt des Bf. sowie den Veranlagungsakt der Gattin des Bf. - dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Mit Bescheid vom wurde die Ehegattin des Bf. zur Einkommensteuer 2020 veranlagt und wurden dabei die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € -12.969,20 festgesetzt.

Die an die Ehegattin des Bf. ausbezahlten und mit festen Sätzen (6 %) besteuerten Abfertigungen, somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, betrugen im Jahr 2020 € 13.533,96 - ausbezahlt von der VBV Vorsorgekasse - sowie € 10.862,32 - ausbezahlt von der APK Pensionskasse.

Die (Gesamt-)Einkünfte der Ehegattin des Bf. aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbständiger Arbeit des Jahre 2020 belaufen sich auf € 11.427,08.

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Akten, vor allem aus dem Einkommensteuerbescheid der Ehegattin des Bf. vom und den angeschlossenen Lohnzetteln der VBV Vorsorgekasse sowie der APK Pensionskasse (BFG-Akt AS 33 - 36).

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stehen einem Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Dieser beträgt jährlich bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Alleinverdiener ist unter anderem ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-)Partnernicht dauernd getrennt lebt.

Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. …

Unter dem Begriff Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, nicht aber das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen. Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte des (Ehe-)Partners und nicht die Höhe seiner nach dem Tarif zu versteuernden Einkünfte (vgl. UFS Wien , RV/ 2318-W/05; UFS Graz , RV/0879-G/07; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 20. EL § 33 Anm 68 ff). Es sind daher auch Einkünfte, die mit festen Sätzen zu versteuern sind, wie zB. Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG, einzubeziehen (vgl. UFS Graz, RV/0231-G/04).

Betrachtet man den gegenständlichen Sachverhalt unter dem Blickwinkel obiger Ausführungen, so ergibt sich, dass die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit der Gattin des Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum € 24.396,28 betragen.

Die Summe der Einkünfte der Ehegattin des Bf. aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 2020 beläuft sich daher auf € 11.427,08 und überschreitet somit die im § 33 Abs. 4 Z 1 EStG normierte Einkunftsgrenze von € 6.000. Schon aus diesem Grund konnten weitere Erhebungen des Bundesfinanzgerichtes hinsichtlich weiterer Einkünfte der Ehegattin des Bf., etwa Einkünfte aus endbesteuerten Kapitalerträgen, unterbleiben.

Mit Überschreiten des im § 33 Abs. 4 Z 1 EStG normierten Grenzbetrages der Einkünfte durch die Ehegattin des Bf., war der Bf. im beschwerdegegenständlichen Jahr kein Alleinverdiener im Sinne des Gesetzes und wird in der Versagung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Bescheid vom keine Rechtswidrigkeit erblickt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im anhängigen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor. Soweit nicht Sachverhaltsfragen maßgeblich waren, folgt die Entscheidung dem klaren Wortlaut der verwendeten gesetzlichen Bestimmung sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103502.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at