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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2023, RV/7500505/2023

Parkometerabgabe und Elektrofahrzeuge

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/236700356855/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach durchgeführter Lenkererhebung mit Strafverfügung vom an , sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Andergasse 12, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 09:33 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Bf. brachte in ihrem Einspruch vom zusammengefasst vor, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein 100%iges Elektrofahrzeug handle, welches sie an der in der Andergasse 12, 1170 Wien, befindlichen Ladestation der Wien Energie angesteckt und geladen habe. Sie habe um 09:00 Uhr einen Termin gehabt und sei um ca. 09:45 Uhr wieder zum Fahrzeug zurückgegangen. Sie habe nicht gegen den § 24 Abs. 1a StVO und § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verstoßen, da sie ein E-Auto im dafür vorgesehenen Bereich abgestellt und geladen habe. E-Autos seien laut https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/ von der Parkgebührenentrichtung befreit, solange der Ladevorgang dauere.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. das untenstehende Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt:

"Aus der Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, ergibt sich, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 09:33 Uhr in Wien 17, Andergasse 12 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Am Beanstandungsort ist ein Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz "v. 8-22h ausgen. Kraftfahrzeuge mit Elektromotor während des Ladevorgangs" kundgemacht. In der Beilage bringen wir Ihnen zwei anlässlich der Amtshandlung angefertigte Fotos, auf denen die rot leuchtende LEDLeuchte ersichtlich ist, zur Kenntnis."

Die Bf. brachte in ihrer Stellungnahme vom vor, dass das Auto vielleicht vollgeladen gewesen sei und deshalb in den vermeintlich rot blinkenden Modus gewechselt habe. Sie habe das Auto angesteckt und den Ladevorgang gestartet. Vor dem Verlassen des Kfz habe sie sich vergewissert, dass das Auto auch lädt. Da sie, und sie denke auch das Parkraumüberwachungsorgan, keine elektrotechnische Ausbildung besitze, sei es fragwürdig, was hier geschehen sei. Sie hoffe und bitte die Behörde, ihr elektrotechnisches Unwissen wie sie als Bagatelle zu sehen und bitte um Einstellung des Verfahrens. Sie sei ein unbescholtener Bürger und müsse mit dieser Technologie erst klar kommen, denn diese Ladestationen würden auch ein gewisses Eigenleben führen.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus, dass gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten müsse.

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sei das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z.13b StVO verboten. Ausgenommen sei im gegenständlichen Fall lediglich das Abstellen von Elektrofahrzeugen während des Ladevorganges gewesen.

Zum Aufladen werde das Fahrzeug an einer freien Elektroladestation (Signalisierung beim Stecker durch ein durchgehend grünes Leuchten) abgestellt und mittels Ladekabel an die Ladestation angeschlossen. Innerhalb von 15 Minuten müsse die Authentifizierung des Ladevorgangs mittels Ladekarte oder Smartphone vorgenommen werden. Ab dem Zeitpunkt der Authentifizierung beginne der Ladeprozess des Fahrzeuges (durchgehend blau), d.h. ab diesem Zeitpunkt fließe Strom in das Fahrzeug, bis dieses vollständig geladen sei. Das Ende des Ladevorganges werde an der Elektroladestation durch blau-grünes Blinken am Stecker signalisiert und der Kunde werde mit dem Umschalten von durchgehend blau auf blau-grünes Blinken bei Benützung einer entsprechenden Smartphone-App mittels Push-Benachrichtigung hierüber informiert. Ab diesem Zeitpunkt, also ab Beginn des blau-grünen Blinkens, sollte das Fahrzeug binnen 15 Minuten entfernt werden. Dieser Zeitraum werde automatisch von der Elektroladestation selbst erkannt und berücksichtigt. Erfolge die Entfernung jedoch nicht innerhalb von 15 Minuten ab Beendigung des Ladevorganges, werde dieser Umstand auf der Elektroladestation durch das zusätzliche rote Leuchten der LED-Zeile signalisiert.

Wer ein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit Zusatz "ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Aufladens" abstelle, müsse dafür Sorge tragen, dass es spätestens 15 Minuten nach Beendigung des Ladevorganges aus dieser Zone entfernt werde. Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung - bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der der Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen gewesen sei.

Die Bf. bringt in ihrer Beschwerde vom vor, dass auf den von der Behörde übermittelten Beweisfotos, die durch das meldepflichtige Organ erstellt worden seien, kein Zeitstempel und auch keine rote LED Zeile zu sehen sei. Sie habe das KFZ ordnungsgemäß angesteckt und den Ladevorgang um ca. 09:00 Uhr gestartet. Sie sei zwischen ca. 09:40 Uhr und 09:45 Uhr wieder beim KFZ gewesen und habe die Anzeige gesehen, die mit 09:33 Uhr vom Organ ausgestellt worden sei. Die 15 Minuten, in der das vollgeladene KFZ wieder entfernt werden hätte müssen, könnten um 09:32:55 Uhr gestartet haben. Hier werde von ca. 7-12 Minuten gesprochen, die sie nicht wissentlich die Parkzeit überzogen habe, da das KFZ vollgeladen worden sei. Sie finde es schon sehr anmaßend von der Behörde, einer unbescholtenen Bürgerin wie sie es sei, eine strafbare Vorsätzlichkeit vorzuwerfen! Sie habe nach Beendigung des Ladevorgangs auch keine Push-Nachricht erhalten, da sie keine App auf dem Mobiltelefon habe. Sie weise den Vorwurf der Vorsätzlichkeit zurück. Wie in ihrem Einspruch bereits erwähnt, habe sie keinerlei detaillierte technische Kenntnis über E-KFZ's. Als Steuerzahlerin stelle sie die Sinnhaftigkeit dieses Verfahrens in Frage und bitte die Behörde um eine Aufstellung der bereits entstandenen Kosten dieses Verfahrens auf Behördenseite zu übermitteln. Denn es werde hier von einer Bagatelle und von 7-12 Minuten gesprochen. Tatsache sei, dass das KFZ wahrscheinlich den Ladevorgang ohne ihre Kenntnis gestoppt habe oder die Tanksäule einen Defekt gehabt habe. Sie habe durch die ihr zur Last gelegten verwaltungsstrafrechtlichen Verhalten niemanden behindert und/oder gefährdet. Eines der Beweisfotos zeige eindeutig, dass die zweite Ladedose noch frei gewesen sei.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 09:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Andergasse 12, abgestellt.

An der angeführten Örtlichkeit befindet sich zudem ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Aufladens.

Das Fahrzeug wurde nach Ablauf der Viertelstunde nach Beendigung des Ladevorganges nicht von der Abstellörtlichkeit entfernt und war zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Das Abstellen des Fahrzeuges an der genannten Adresse sowie die Lenkereigenschaft der Bf. blieben im Verfahren unbestritten.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung sowie den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b, verboten.

Gemäß § 54 Abs. 5 lit. m StVO 1960 zeigt die dort abgebildete Zusatztafel unter dem Zeichen "Halten und Parken verboten" an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt.

Rechtliche Beurteilung:

Ladestationen - Gebührenpflicht

Für Elektrofahrzeuge oder sogen. Plug-in-Hybridfahrzeuge ist die Parkometerabgabe solange nicht zu entrichten als das Fahrzeug an der dortigen Ladestation aktiv geladen wird. Danach ist das Fahrzeug innerhalb von 15 Minuten vom Abstellort zu entfernen (https://www.wienenergie.at, https://www.oeamtc.at/mitgliedschaft/leistungen/rechtsberatung/e-autos-in-der-kurzparkzone-43372718).

Wird das Fahrzeug binnen 15 Minuten nach Beendigung des aktiven Ladevorganges nicht vom Abstellplatz bei der Ladestation entfernt, leuchtet auf der Ladestation ein rotes Licht.

Eine Person, die ein E-Fahrzeug oder einer sogen. Plug-In-Hybrid-Fahrzeug bei einer Ladestation, die sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet und wo zusätzlich ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen für die Zeit der aktiven Ladetätigkeit des E-Fahrzeuges gilt, nicht binnen der 15 Minuten nach Beendigung des aktiven Ladevorganges vom Abstellort bei der Ladestation entfernt, verletzt die Rechtsvorschriften nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit) und darüber hinaus die Vorschriften nach der Straßenverkehrsordnung.

Information von Wienenergie für registrierte Kunden über die Beendigung des Ladevorganges

Registrierte Kunden von Wienenergie erhalten über die Tanke Wien Energie-App eine Push-Nachricht direkt auf das Smartphone, wenn der Ladevorgang zu Ende ist. Dadurch weiß der Kunde, dass er den Stellplatz innerhalb von 15 Minuten für andere Nutzer freigeben muss (https://www.wienenergie.at ).

Doppelbestrafung

Gemäß § 22 Abs. 2 VStG lautet:

Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Es handelt sich bei einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und einer weiteren Bestrafung nach dem Wiener Parkometergesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren um keine unzulässige Doppelbestrafung, da in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkometergesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe, im Fall der Straßenverkehrsordnung das nicht rechtswidrige Abstellen des Fahrzeuges) schützen, verletzt werden (vgl. zB , vgl. auch , ).

Kurzparkzone - Verhängung weitergehender Verkehrsbeschränkungen

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes dürfen innerhalb einer Kurzparkzone weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen wird (vgl. , , , ).

Im vorliegenden Fall hat die Bf. eine Verwaltungsübertretung nach der StVO begangen, indem sie das Fahrzeug in einem Halte- und Parkverbot, ausgenommen E-Fahrzeuge zum Stromtanken nach Beendigung des Ladevorganges und nach Ablauf von 15 Minuten Toleranzzeit nicht aus diesem Bereich entfernt hat und eine (hier streitgegenständliche) Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006, weil das Fahrzeug bei der E-Ladestation nach Beendigung des Ladevorganges und nach Ablauf von 15 Minuten Toleranzzeit nicht aus dem Bereich entfernt wurde und ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Zufolge der vorstehenden Ausführungen liegt keine unzulässige Doppelbestrafung vor.

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen war die objektive Tatseite der der Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006) daher zweifelsfrei gegeben.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde und auch das Verwaltungsgericht von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (zB ; ; ).

Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Von einem geringen Verschulden kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB ; ; Ra 20104/02/0087) in den Fällen gesprochen werden, in denen das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

Im vorliegenden Fall waren die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unkenntnis iSd § 5 Abs. 2 VStG und auch eine falsche Gesetzesauslegung ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften, keinen entschuldigenden Rechtsirrtum darstellen, wenn sich der am Straßenverkehr Teilnehmende über die gesetzlichen Bestimmungen nicht an geeigneter Stelle erkundigt hat (vgl , ), was hier offensichtlich der Fall war.

Die Bf. hat daher insofern ein fahrlässiges Verhalten gesetzt.

Hätte sich die Bf. als Kundin von Wienenergie registriert, wäre sie über die Beendigung des Ladevorganges via App informiert worden. Wenn die Bf. vorbringt, dass sie von Wienenergie keine Information über die Beendigung des Ladevorganges erhalten habe, da sie auf ihrem Mobiltelefon keine App habe, wäre es in ihrer eigenen Verantwortung gelegen gewesen, das Fahrzeug rechtzeitig nach Beendigung des Ladevorganges vom Abstellort zu entfernen.

Da die Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz bislang unbescholten ist und das Gericht das Verschulden der Bf. als gering erachtet, waren die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG grundsätzlich gegeben und wird daher von einer Bestrafung der Bf. abgesehen.

Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um der Bf. die grundsätzliche Rechtswidrigkeit ihrer Tat bewusst zu machen und sie von der zukünftigen Begehung einer weiteren Verwaltungsübertretung gleicher Art abzuhalten, wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG eine Ermahnung ausgesprochen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da streitgegenständlich nur Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren, lag eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 54 Abs. 5 lit. m StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise













ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500505.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at