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Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 13.10.2023, KR/2100006/2023

Abgabenbehördliche Konteneinschau: Zurückweisung des Rekurses

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
KR/2100006/2023-RS1
wie KR/2100005/2023-RS1
Durch das Bankgeheimnis geschützt ist der Kontoinhaber als Kunde mit Geschäftsverbindung zum Kreditinstitut, nicht hingegen der Zeichnungsberechtigte (vgl. auch die Unterscheidung zwischen "Kunde" und Zeichnungsberechtigtem als "vertretungsbefugte Person" in § 2 KontRegG). Da durch die Bewilligung des Auskunftsverlangens nicht in die Rechtssphäre des (bloß zeichnungsberechtigten) Abgabepflichtigen eingegriffen wurde, gilt der Bewilligungsbeschluss als dem Abgabepflichtigen nur nachrichtlich zugestellt, weshalb sein Rekurs mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. , und ).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Rauscher und Mag. Glashüttner als Richter sowie Dr. Haid und Dr. Koller als fachkundige Laienrichter im Beisein des Schriftführers FOI Dawkins über den Rekurs des ***Rw***, ***Rw-Adr***, vertreten durch die Kanzlei Kleiner Eberl und Brandstätter Steuerberatung GmbH, Burgring 22, 8010 Graz, vom gegen den (Sammel-)Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , KE/7100001/2022, hinsichtlich der Bewilligung des Auskunftsverlangens zum Konto AT**************3493 beschlossen:

Der Rekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Das im Abgabenverfahren des Rekurswerbers (idF Abgabepflichtiger) bewilligte schriftliche (Sammel-)Auskunftsverlangen vom umfasst (ua.) das Konto mit den Endziffern 3493 (zur Einschau für den Zeitraum vom bis ). Inhaber ist ***Freund-Rw*** (ein Freund des Abgabepflichtigen). Der Abgabepflichtige ist zeichnungsberechtigt.

Aus der dreizehn Seiten umfassenden Begründung des (Sammel-)Auskunftsverlangens können folgende Sachverhalte extrahiert werden:

1. Darlehenszinsen

Der Abgabepflichtige hatte der in der Schweiz ansässigen ***X-AG*** ein Darlehen gegeben.

Der Abgabepflichtige hatte dazu folgende Zahlungen an diese Gesellschaft geleistet:

Einzahlung (September 2003) 150.000 €
Übernahme Bankgarantie 2003 bis 2008 510.251 €
Summe 660.251 €

Im Zuge der Auflösung bzw Liquidation der Gesellschaft im Jahre 2014 wurden 642.956,79 € (573.956,79 € am und 69.000 € am ) an den Abgabepflichtigen zurückbezahlt. Die Rückzahlungen erfolgten auf das Konto von ***Ehefrau-Rw*** (die Ehefrau des Abgabepflichtigen) mit den Endziffern 2732. Die angelaufenen Zinsen von 212.510,17 € sind laut dem Abgabepflichtigen nicht bezahlt worden. Grund dafür war laut dem Abgabepflichtigen ein "Rangrücktritt".

2. Verkauf von Liegenschaften

Der Abgabepflichtige war zur Hälfte der Miteigentümer der Liegenschaften EZ ***Zahlen*** (alle KG ***Zahl***).

Am verkauften der Abgabepflichtige und der andere Miteigentümer diese Liegenschaften. Der Abgabepflichtige erzielte daraus einen Verkaufserlös von 613.750 € (halber Verkaufspreis).

Am eröffnete der Abgabepflichtige ein Konto mit den Endziffern 6252.

Der Notar überwies am auf das Konto des Abgabepflichtigen mit den Endziffern 0746 folgenden Betrag:

halber Kaufpreis 613.750,00 €
abzüglich Immobilienertragsteuer 108.816.00 €
Überweisungsbetrag 504.934.00 €

Am erfolgte vom Konto des Abgabepflichtigen mit den Endziffern 6252 eine Überweisung von 609.400,08 € (von diesem Konto sind Kapitalabflüsse von 919.993,46 € festzustellen).

Am eröffnete der Abgabepflichtige (bei einem anderen Kreditinstitut) das Konto mit den Endziffern 3416.

Am eröffnete ***Freund-Rw*** (ein Freund des Abgabepflichtigen) das Konto mit den Endziffern 3493.

Am wurde vom Konto des Abgabepflichtigen mit den Endziffern 3416 eine Barabhebung von 180.000 € getätigt (das Konto bestand bis ).

Die Abgabenbehörde verfügt über die (nicht näher bezeichnete) "Information", dass eine vergleichbare Liegenschaft (EZ ***Zahl*** KG ***Zahl***) zu einem (höheren) Quadratmeterpreis von 1.299,59 € veräußert wurde, während der Quadratmeterpreis der Liegenschaften des Abgabepflichtigen 767,19 € beträgt.

3. Kapitalabflüsse vom Konto der Ehefrau

Inhaberin des Kontos mit den Endziffern 2732 ist ***Ehefrau-Rw*** (die Ehefrau des Abgabepflichtigen).

***Ehefrau-Rw*** verfügt über ein geringes Einkommen (von 1993 bis 2017 insgesamt ca. 73.000 €).

Im März/April wurden von dem Konto 838.922,58 € überwiesen.

Nach der Begründung des (Sammel-)Auskunftsverlangens steht das Konto des ***Freund-Rw*** mit den Endziffern 3493 somit mit dem Sachverhalt 2 (Verkauf von Liegenschaften) im Zusammenhang.

Rekursentscheidung

Gemäß § 38 Abs. 1 BWG dürfen Kreditinstitute (…) Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden (…) anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis).

Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß (§ 8 Abs. 4 KontRegG).

Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht (§ 9 Abs. 2 KontRegG).

Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts nach Abs. 1 kann ein Rekurs eingelegt werden, über den das Bundesfinanzgericht durch einen Senat entscheidet (§ 9 Abs. 4 KontRegG).

Durch das Bankgeheimnis geschützt ist beim Konto mit den Endziffern 3493 der Kontoinhaber ***Freund-Rw*** als Kunde mit Geschäftsverbindung zum Kreditinstitut, nicht hingegen der Abgabepflichtige als Zeichnungsberechtigter (vgl. auch die Unterscheidung zwischen "Kunde" und Zeichnungsberechtigtem als "vertretungsbefugte Person" in § 2 KontRegG). Da durch die Bewilligung dieses Auskunftsverlangens nicht in die Rechtssphäre des Abgabepflichtigen eingegriffen wurde, gilt der (Sammel-)Bewilligungsbeschluss, insoweit er dieses Konto betrifft, als dem Abgabepflichtigen nur nachrichtlich zugestellt, weshalb sein Rekurs mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. , und ).

Da das BFG nur über die Rekurslegitimation des Abgabepflichtigen abzusprechen hatte, war nicht darauf einzugehen, welche Rechtswirkungen bzw. Rechtsfolgen die nur an die Abgabenbehörde (und nicht an den Kontoinhaber) zugestellte Bewilligung zeitigt.

Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung wegen des Fehlens einer Rechtsprechung vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision zulässig ist.

Graz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at