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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.10.2023, RV/7103510/2023

Beschluss des BFG, dass die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages des FA als zurückgenommen gilt.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe von Jänner 2017 bis April 2023, beschlossen:

Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit b iVm§ 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf), seine Gattin und die Kinder A., geb. 2010, B., geb. 2011, C., geb. 2013, und D., geb. 2018, sind türkische Staatsbürger.

Am stellte der Bf einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die genannten Kinder ab Jänner 2017.

Das Finanzamt (FA) wies den Antrag mit Bescheid vom für D. für den Zeitraum April 2018 bis April 2023 und für A., B. und C. für den Zeitraum Jänner 2017 bis April 2023 mit der Begründung ab, dass Familienbeihilfe höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung ausgezahlt werde (§ 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Der Zeitraum bis liege länger als 5 Jahre zurück. Für Zeiten des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich gebe es Familienbeihilfe. Gültige Aufenthaltstitel seien von bis vorgelegt worden.

Der Bf brachte in seiner Beschwerde vom (eingelangt beim FA am ) vor, dass sein Sohn D., geb. am 2018, seit seiner Geburt in Österreich immer einen gültigen Aufenthaltstitel habe. Jedoch habe er von 2018 bis 2023 trotz Anspruch keine Familienbeihilfe erhalten. Es werde daher gebeten, den Antrag für seinen Sohn D. aufzunehmen und die zustehende Familienbeihilfe zu gewähren.

Die Beschwerde trug keine Unterschrift.

Am erging an den Bf folgender Mängelbehebungsauftrag:

"Ihre Eingabe vom weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) die nachfolgenden Mängel auf:

Formgebrechen gemäß § 85 Abs. 2 BAO

• Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO

Sie werden außerdem ersucht, folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:

Aufenthaltstitel bzw. Bescheid über den rechtmäßigen Aufenthalt von D. ab Geburt bis
Aufenthaltstitel bzw. Bescheid über den rechtmäßigen Aufenthalt von Ihnen ab Juni 2023 bis
Erfolgte Mutter-Kind-Pass Untersuchungen von D. ab März 2019 bis laufend.
Kindergartenbestätigung von D. mit Angabe, seit wann ein Besuch stattfindet.

Die angeführten Mängel sind gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben.

Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen."

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde binnen der gesetzten Frist nicht entsprochen.

Das FA erklärte daraufhin die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 85 Bundesabgabenordnung (BAO) mit der Begründung als zurückgenommen, dass der Bf der Aufforderung zur Mängelbehebung vom , die fehlende Unterschrift nachzuholen, binnen der gesetzten Frist () nicht nachgekommen sei.

Der Bf bringt im Vorlageantrag vom vor, dass er dem FA bekanntgegeben habe, dass er etwas mehr Zeit für die Dokumente seitens des MA 35 brauche, da diese noch zugeschickt werden müssten. Diese Bekanntgabe sei am schriftlich sowie am 27. August telefonisch erfolgt. Die Unterlagen hätten sie am vom Magistrat erhalten und würden dem Schreiben beiliegen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht dem Erfordernis des § 250 Abs. 2 BAO, ist ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (§ 85 Abs. 2 BAO). Wird ein solcher nicht fristgerecht erfüllt, gilt die Beschwerde als zurückgenommen und ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung oder vom Verwaltungsgericht mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht (, unter Verweis auf ).

Das Gesetz nennt beispielhaft das Fehlen einer Unterschrift als Formgebrechen (vgl. zB ).

Im vorliegenden Fall fehlte es der Beschwerde des Bf vom an der Unterschrift.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde dem Bf daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO ua. aufgetragen, die fehlende Unterschrift nachzuholen und eine Frist bis gesetzt, andernfalls gelte die Beschwerde als zurückgenommen.

Der Bf hat dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist in Bezug auf die Unterfertigung der Beschwerde nicht entsprochen.

Die Beschwerde galt somit mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen.

Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.

Hinweis:

Dem Bf wäre die Familienbeihilfe im Streitzeitraum selbst bei rechtzeitiger Mängelbehebung nicht zugestanden, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe im Streitzeitraum nicht vorgelegen sind (kein Aufenthaltstitel des Bf nach dem NAG bzw. dem Asylgesetz).

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103510.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at