Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.10.2023, RV/6100249/2023

verspäteter Vorlageantrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, hinsichtlich der Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn K für die Monate Juli 2022 bis Oktober 2022 beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Nach einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im November 2022 forderte das Finanzamt Österreich (kurz: FA) mit Bescheid vom von der Beschwerdeführerin (kurz: Bf) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn K für die Monate Juli 2022 bis Oktober 2022 zurück, da die Diplomarbeit vom Sohn nicht rechtzeitig abgegeben worden sei und daher keine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung vorliege.

Die Bf brachte dagegen mit Schriftsatz vom Beschwerde ein und führte begründend aus, dass der Sohn in der Zwischenzeit die Diplomarbeit abgegeben und die Diplomprüfung erfolgreich bestanden habe; er habe damit seine Ausbildung an der HTL in der kürzest möglichen Zeit abgeschlossen.

Am reichte die Bf das Zeugnis nach.

Mit Vorhalt vom fragte das FA bei der Bf nach, weshalb die Diplomarbeit nicht bereits im Juni oder danach im Oktober abgegeben worden sei.

Mit Schriftsatz vom erläuterte die Bf die Gründe für die verspätete Abgabe der Diplomarbeit durch ihren Sohn.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom FA abgewiesen, da die Matura aufgrund der fehlenden Diplomarbeit weder zum erstmöglichen Termin noch zum darauffolgenden Termin abgeschlossen worden sei und die Vorbereitung der Diplomarbeit im Streitzeitraum nicht die volle Zeit in Anspruch genommen habe.

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte mittels RSb-Brief. Laut Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung am übernommen.

Mit Schriftsatz vom , aufgegeben am , beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG).

Mit Bericht vom legte das FA die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung des Vorlageantrags wegen Verspätung.

Mit Vorhalt vom räumte das BFG der Bf die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Frage der Verspätung des Vorlageantrages ein. Dieser Vorhalt blieb von Seiten der Bf unbeantwortet.

DAZU WIRD ERWOGEN:

1 gesetzliche Grundlagen

Erledigungen werden nach § 97 Abs 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt nach lit a bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs 1 BAO sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl 200/1982, vorzunehmen.

Nach § 13 Abs 1 Satz eins ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabenstelle zuzustellen.

Die Zustellung ist gemäß § 22 Abs 1 ZustG vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages der Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 108 Abs 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist (§ 97 Abs 1).

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 Satz eins BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Für Vorlageanträge ist nach § 264 Abs 4 lit e BAO § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

2 Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde laut Rückschein am mittels RSb-Brief der Bf zugestellt.

Der Vorlageantrag vom wurde am bei der Post aufgegeben.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen und blieb von Seiten der Bf unbestritten.

3 rechtliche Beurteilung

Für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen regelt § 108 Abs 2 BAO deren Ende. Unter "Benennung" ist der Wochentag, unter "Zahl" das Monatsdatum oder die Jahreszahl gemeint (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 108, Rz 5).

Samstage, Sonntage und Feiertage sind für den Beginn und Lauf einer Frist bedeutungslos. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage (sowie Karfreitag und dem 24. Dezember) kommt allerdings nach § 108 Abs 3 S 2 BAO dann Bedeutung zu, wenn das Ende einer Frist auf einen dieser Tage fallen würde. Diesfalls endet die Frist am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist. (Vgl Ritz/Koran, BAO7, § 108, Rz 6).

Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages beträgt gemäß § 264 Abs 1 BAO einen Monat.

Im gegenständlichen Fall endet somit nach dem zuvor Gesagtem die Frist zur rechtzeitigen Einbringung des Vorlageantrages gegen die am zugestellte Beschwerdevorentscheidung am (= Donnerstag).

Der am zur Post gegebene Vorlageantrag vom ist demnach verspätet eingebracht worden. Er ist daher gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Deshalb ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100249.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at