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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.10.2023, RV/7500526/2023

Parkometer - fehlende Aktivlegitimation

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:

I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

II. Gem. § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl/2023, wurde Herr Beschuldigter, ***Bf1-Adr*** schuldig erkannt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 15:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Rotenhausgasse 4 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, wurde über Beschuldigter eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Am erfolgte ein gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung gerichteter Einspruch von ***Bf1***, mit der er im Wesentlichen einwandte, er, ***Bf1***, sei zertifizierter Rettungssanitäter und First Responder. Er sei mittels der "Lebensretter-App" am um 15:49 Uhr zu einem Atemkreislaufstillstand in der Nähe des Ostarrichiparks alarmiert worden. Demnach habe er nur begrenzt Zeit gehabt, einen passenden Parkplatz zu finden und dann noch einen Parkschein auszufüllen. Er habe seinen Dienstausweis zu der Windschutzscheibe gelegt, sodass ersichtlich gewesen sei, dass er gerade einen Einsatz gehabt habe. Dies könne er auch gerne nach Absprache mit der Rechtsabteilung der App klären, da es wegen personenbezogenen Daten schwierig sein könnte, dafür einen Nachweis zu bekommen. Er habe im letzten Jahr sehr regelmäßig in diesem Bezirk geparkt und er wisse, wo man wann stehen und nicht stehen dürfe. Demnach wäre er dem Magistrat sehr verbunden, wenn dieses Vorbringen als Einspruch genüge und er stehe bei aufkommenden Fragen jederzeit zu Verfügung.

Am erging ein Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde an ***Bf1***, mit der er zur Vollmachtsvorlage im den Einspruch betreffenden Verwaltungsstrafverfahren (binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Schreibens) aufgefordert wurde.

Nach einem erfolglosen Zustellungsversuch an der Abgabestellstelle von ***Bf1*** wurde der Mängelbehebungsauftrag am bei der für die Wohnadresse von ***Bf1*** zuständigen Post Geschäftsstelle Post, hinterlegt, ab zur Abholung bereitgehalten und noch am gleichen Tag () von ***Bf1*** persönlich abgeholt.

Den Mängelbehebungsauftrag beließ ***Bf1*** jedoch gänzlich unbeantwortet.

Der in Folge an ***Bf1*** ergangene Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom lautete wie folgt:
"Ihr Einspruch vom gegen die an Herrn Beschuldigter gerichteteStrafverfügung vom zur oben angeführten Zahl wird gemäß § 13 Abs. 3 desAllgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG iVm § 24 desVerwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur
Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zuveranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einerangemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablaufdieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringenals ursprünglich richtig eingebracht.

Sie haben gegen die Strafverfügung vom mit Schreiben vom Einsprucherhoben.Daraufhin wurden Sie mit Schreiben vom aufgefordert binnen zweiwöchiger Fristeine Vollmacht, in der Sie vom Beschuldigten ermächtigt wurden, ihn im gegenständlichenVerfahren zu vertreten, an die Magistratsabteilung 67 zu übermitteln widrigenfalls der Einspruchzurückgewiesen werden müsste.
Innerhalb der gewährten Frist wurde keine Vollmacht nachgereicht. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG
musste daher der Einspruch zurückgewiesen werden.
Rechtsmittelbelehrung ..."

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob ***Bf1*** am per E-Mail Beschwerde wie folgt:
"Da ich jetzt schon mehrmals vergeblich versucht habe, einen Einspruch zu erheben, versuche ich es nun nochmals perMail. Ich habe zu der besagten Zeit das Auto gelenkt und brauche daher nicht die Vollmacht meines Vaters, Beschuldigter1. Ich bin sein Sohn und mir wurde telefonisch von der Magistratsabteilung versichert, dass ich unter meinemeigenen Namen ebenso Einspruch erheben kann.Demnach erläutere ich hier nochmals folgendes Problem. Ich hatte an dem besagten Tag als First Responder eineReanimation. Ich hatte demnach nicht die Zeit einen Parkschein auszufüllen, geschweige denn einen ordnungsgemäßenParkplatz zu finden. Ich habe mir seit der Strafe einen first responder Schild für zukünftige Einsätze zugelegt. Ich kannden Einsatz Notfalls auch mit Daten belegen. Dies müsste ich aber davor mit der Rechtsabteilung der App abklären. BeiFragen stehe ich jederzeit zu Verfügung.Mit freundlichen Grüßen, ***Bf1***."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde das Strafverfahren gegen Herrn Beschuldigter aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen als Beschuldigter eingeleitet und ihm mit Strafverfügung vom eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerverordnung angelastet sowie eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro verhängt und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt.

Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde von ***Bf1*** - ohne Aktivlegitimation - erhoben.

Der Mängelbehebungsauftrag vom der belangten Behörde an ***Bf1***, mit der er zur Vollmachtsvorlage im den Einspruch betreffenden Verwaltungsstrafverfahren (binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Schreibens) aufgefordert wurde, blieb trotz erfolgter Zustellung unbeantwortet.

Der Magistrat wies in der Folge den Einspruch von Herrn ***Bf1*** gegen die Strafverfügung vom mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom mit der Begründung zurück, dass innerhalb der gewährten Frist keine Vollmacht nachgereicht wurde.

Beweiswürdigung:

Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen durfte das Gericht diesen Sachverhalt gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.

§ 10 AVG lautet:

"(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihrpersönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrerBeurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitigbehoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

§ 13 Abs. 4 AVG lautet:

"Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt."

Rechtliche Würdigung:

Bescheide sind individuelle Rechtsakte, deren Rechtswirkungen sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen (vgl Ritz, BAO2, § 92 Tz 3, sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Tz 379).

Wie bereits unter den Gesetzesgrundlagen ausgeführt, ist Beschuldigter die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Eine Beschwerde kann sich daher nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. ).

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen und haben sich diese durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. , , , ; siehe auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 zu § 10 Abs. 1 und 2 AVG).

Nach der Aktenlage wurde der Einspruch gegen die an Herrn Beschuldigter ergangene Strafverfügung von ***Bf1*** erhoben, eine Vollmacht wurde jedoch weder erteilt noch wurde eine Vollmacht vorgelegt.

Nicht fristgerechte oder unzulässige Beschwerden sind vom Verwaltungsgericht entsprechend den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen und es kann aus diesem Grund auf ein (materielles) Vorbringen nicht eingegangen werden (vgl. , 0003, ).

Das Bundesfinanzgericht folgt daher den rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde, insbesondere hinsichtlich § 10 AVG, wonach der Einspruch von ***Bf1*** zurückzuweisen war.

Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund konnte auch das Beschwerdevorbringen, wonach ***Bf1*** als ,First Responder' eine Reanimation an dem besagten Tag hatte, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides aufzeigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500526.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at