Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Fristversäumnis auf die Untätigkeit des angeblich beauftragten Rechtsanwalts zurückzuführen ist
Rechtssätze
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RV/7200088/2021-RS1 | Wenn sich der Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesfinanzgericht möge die Revision für zulässig erklären, einzig auf seine beweislos vorgetragene Behauptung stützt, der von ihm beauftragte Rechtsanwalt habe zwar eine Anzahlung in Rechnung gestellt, sei aber völlig untätig geblieben und habe insbesondere auch keine fristgerechte Beschwerde eingebracht, ist diesem Begehren nicht zu entsprechen, wenn es erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Existenz dieses Rechtsanwalts gibt. Denn zur Lösung hypothetischer oder abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zl. ***1***, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom , Zl. ***2***, setzte das damalige Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf.***, Tabaksteuer fest.
Mit Eingabe vom stellte der durch Herrn ***RA***, rechtsfreundlich vertretene Bf. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 308 BAO.
Diesen Antrag wies das Zollamt Österreich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom , Zl. ***1***, ab.
Erkennbar gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bf. vom .
Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***1***, als unbegründet ab.
Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag.
Dieser Vorlageantrag führt weder die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides (Bescheid vom , Zl. ***1***) noch die Geschäftszahl der betreffenden Beschwerdevorentscheidung (Bescheid vom , Zl. ***1***) an.
Da der erwähnte Vorlageantrag vom als Beschwerdeführer gleichzeitig den Bf. und Herrn ***M***, ausweist und das Zollamt an diese beiden Personen (wenn auch unter unterschiedlichen Geschäftszahlen) jeweils eine gesonderte Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, war für das Bundesfinanzgericht nicht zweifellos erkennbar, gegen welche Beschwerdevorentscheidung sich der Vorlageantrag des Bf. richtet.
Mit Beschluss vom (dem Vertreter des Bf. zugestellt am ) trug das Bundesfinanzgericht dem Bf. daher gem. § 85 Abs 2 iVm § 264 BAO auf, folgenden Mangel zu beheben:
"Dem Vorlageantrag fehlt die Bezeichnung der bezughabenden Beschwerdevorentscheidung."
Der Bf. reagierte daraufhin zunächst mit einer dem Bundesfinanzgericht per TELEFAX am übermittelten Eingabe, in der es u.a. heißt:
"Beschwerde gegen den Bescheid vom an **Bf.** mit dem Inhalt Beschwerdevorentscheidung. Der angeführte Bescheid wurde am zugestellt.
Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu
Antrag gem. § 308 BAO auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betreffend die Beschwerdefrist gegen die Geltendmachung der Steuerschuld gemäß §§, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 30a Abs. 1 Tabaksteuergesetz (TBStG) Zahl: ***2*** und Beschwerde."
Am übermittelte der Bf. dem Bundesfinanzgericht ein weiteres TELEFAX in der die zutreffende Geschäftszahl der gegen ihn gerichteten Beschwerdevorentscheidung zumindest angeführt ist.
Mit der gleichen Eingabe zog der Bf. den ursprünglich gestellten Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück.
Am fand in Wien die mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Außer Streit steht, dass der o.a. Abgabenbescheid vom , Zl. ***2***, dem Bf. am zugestellt wurde und dass gegen diesen Bescheid innerhalb der gesetzlich normierten Beschwerdefrist kein Rechtsmittel erhoben wurde.
2. Beweiswürdigung
Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte und unter Berücksichtigung der ergänzenden Eingaben des Bf. Darüber hinaus wurde auch auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen Erkenntnisse Bedacht genommen.
Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage:
§ 308 Abs. 1 und Abs. 3 BAO lauten:
(1)
Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
3)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
§ 309a BAO lauet:
Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
a. die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
b. die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
c. die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d. die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
Erwägungen:
Das Bundesfinanzgericht geht auf Grund der o.a. Eingabe vom davon aus, dass es dem Bf. im Rahmen des Mängelbehebungsverfahrens letztlich gerade noch gelungen ist, den Anforderungen des § 264 Abs. 1 letzter Satz BAO zu entsprechen und dass sich der Vorlageantrag somit auf die Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***1***, bezieht, die in dieser Eingabe ausdrücklich genannt ist.
Der Bf. trägt in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom vor, er habe am den Rechtsanwalt Mag. ***S*** beauftragt, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Dieser habe zwar dem Bf. mehrmals versichert, er habe diese Arbeit erledigt, sei aber tatsächlich untätig geblieben.
Durch seine zeitgerechte Beauftragung des Rechtsanwalts in Österreich, seine mehrmalige Nachfrage und durch die Versicherung des Anwalts, er habe ein Rechtsmittel eingelegt, liege keine Fahrlässigkeit des Bf. in Hinblick auf die Versäumung der Frist vor.
Die Untätigkeit des erwähnten Anwalts stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar, auf das er keinen Einfluss nehmen habe können. Dies könne dem Bf. nicht angelastet werden. Es läge kein grobes Verschulden, ja nicht einmal ein minderer Grad des Versehens vor. Er habe sich auf seine Rechtsvertretung verlassen.
Demnach steht fest, dass als Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag ein bestimmtes Handeln des Bf. behauptet wird, dem nach dem gesamten Vorbringen keinerlei Verschulden an der Fristversäumnis anzulasten sei und dem keine Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden könne.
Dass dies auch für Herrn Mag. ***S*** gelte, wird in dem Antrag hingegen nicht einmal angedeutet.
Erstmals in der Beschwerde vom wird angedeutet, auch der erwähnte Rechtsanwalt habe nicht auffallend sorglos gehandelt. Dieser habe einen Fehler gemacht, der jedem Rechtsunterworfenen passieren könne. Welche konkreten Umstände den Rechtsanwalt daran gehindert haben, seinen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde nachzukommen wird nicht dargelegt. Ebensowenig wird behauptet, dass der Anwalt selbst durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, die Frist einzuhalten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der behauptete Wiedereinsetzungs-grund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen ist (z.B. ). Außerdem sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen ().
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (). Eine Auswechslung des Wiedereinsetzungsgrundes im Rechtsmittelverfahren ist daher unzulässig ().
Ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt bzw. ob ein (der begehrten Wiedereinsetzung entgegenstehendes) grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Wiedereinsetzungswerbers bzw. seines Vertreters zu beurteilen (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 308, Tz 16).
Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen (). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (, G 176/96).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (z.B. ). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (zB. .) An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (z.B. ).
Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (z.B. ). Der Bf. irrt, wenn er meint, diese Rechtsprechung sei ausschließlich dann zur Anwendung zu bringen, wenn sich der Vertreter bei der Behörde ausweist. Die Frage einer allfälligen Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Vertreter ist vielmehr völlig unabhängig davon zu prüfen, ob Letzterer der Behörde seine Bevollmächtigung zur Kenntnis bringt.
Nach dem Gesagten kommt im Streitfall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht die geringsten Hinweise dafür vorliegen, dass es zur Fristversäumnis gekommen ist, obwohl Mag. ***S*** hinsichtlich der Fristenwahrung mit der gebotenen Sorgfalt agiert hat.
Damit kann aber von einem einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden keine Rede sein, weil die zur Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt ganz offensichtlich verletzt wurde.
Den Parteienvertreter trifft daher ein (den minderen Grad des Versehens übersteigendes) Verschulden, das dem Bf zuzurechnen ist. Der Bf. kann somit mit dem Einwand, er selbst trage an der Fristversäumnis keine Schuld, nicht durchdringen.
Der Bf. irrt, wenn er meint, die Behörde treffe hinsichtlich des Vorliegens des leichten Verschuldens bei seinem Vertreter eine Ermittlungspflicht. Er übersieht mit dieser Argumentation, dass gem. § 309a lit. c BAO schon der Wiedereinsetzungsantrag jene Angaben zu enthalten hat, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind. Damit kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einer entsprechenden Geltendmachung durch den Antragsteller bedarf.
Da im Antrag vom diesbezüglich ausschließlich damit argumentiert wird, dem Bf. selbst sei ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht vorzuwerfen und auf ein allfälliges Verschulden seines Vertreters mit keinem Wort eingegangen wird, gab es seitens der Behörde keine Veranlassung, das Vorliegen der Voraussetzungen der eben zitierten Norm hinsichtlich des Herrn Mag. ***S*** zu ermitteln. Die Behörde ist nicht gehalten, einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ().
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass seitens des Bundesfinanzgerichtes massive Zweifel dahingehend bestehen, ob es einen Rechtsanwalt namens Mag. ***S*** damals überhaupt gegeben hat.
Der Vertreter des Bf. hat zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Bf. habe bei Herrn Mag. ***S*** persönlich vorgesprochen, wenn er sich im Zuge der Durchreise (von Bulgarien in die Niederlande) in Wien befunden habe. Wo genau sich dieses Treffen zugetragen haben soll bzw. wo sich die Kanzlei dieses Rechtsanwalts befunden haben soll, blieb allerdings offen. Auch der vom Vertreter vorgelegte Kassenbeleg über die Einzahlung von € 500,00, die zwar den Namen des Bf. und den Zahlungszweck ("Akonto/Finanzstrafverfahren") trägt, bringt diesbezüglich keine näheren Anhaltspunkte, weil in diesem Beleg kein Anwalt erwähnt wird. Im Feld "Stempel/Unterschrift" dieses Kassabelegs scheint ein unleserliches Handzeichen auf, das sich am besten als mehrmals durchgestrichenes X beschreiben lässt. Ein Stempel, die Anführung des Namens des Unterzeichners oder eine leserliche Unterschrift fehlen hingegen.
Der Richter hat den Vertreter des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung daher ersucht, Anschrift, Telefonnummer, bzw. E-Mailadresse dieses Anwalts bekannt zu geben. Dieser Aufforderung konnte der Vertreter des Bf. nicht entsprechen. Da laut telefonischer Auskunft der Rechtsanwaltskammer österreichweit kein Rechtsanwalt mit diesem Namen zugelassen ist und sich im gesamten Verwaltungsakt nicht der geringste Nachweis über die tatsächliche Existenz dieser Person findet, ist eher davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des Bf., er habe sich fristgerecht an einen Rechtsanwalt gewandt, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Zutreffendenfalls liegen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung gem. § 308 Abs. 1 BAO keinesfalls vor, zumal es dann jedenfalls an der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd genannten Norm mangelt.
Bemerkt wird, dass sowohl bei der Rechtsanwaltskammer Wien als auch bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich eine telefonische Anfrage durch den Richter zum Ergebnis geführt hat, dass laut historischer Abfrage in den beiden Bundesländern nie ein Rechtsanwalt namens Mag. ***S*** (dessen Vornamen der Bf. nicht bekannt gegeben hat) zugelassen war.
Darüber hinaus fällt auf, dass die angebliche Akontozahlung laut Kassabeleg für ein Finanzstrafverfahren geleistet wurde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber ein Abgabenverfahren und kein Finanzstrafverfahren. Es ist daher auch aus dieser Sicht äußerst zweifelhaft, ob es tatsächlich zu einem Auftrag des Bf. zur Vertretung im verfahrensgegenständlichen Abgabenverfahren gekommen ist.
Dem in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf Ladung des Zeugen Mag. ***T*** aus Wien hat das Zollamt laut Beschwerdevorentscheidung deshalb nicht entsprochen, weil keine Begründung angegeben war, weswegen er vorgeladen werden sollte bzw. wozu er befragt werden hätte sollen. Diese Person sei im Zuge des Verfahrens nicht in Erscheinung getreten und sei bisher in keinem Schreiben erwähnt worden.
Konkrete Einwände gegen diese Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung, der nach ständiger Rechtsprechung Vorhaltcharakter zukommt (siehe z.B. ), trägt der Bf. nicht vor. Da Beweisanträge das Beweismittel und das Beweisthema (somit die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen) anzugeben haben und diesem Erfordernis im Streitfall nicht entsprochen wurde, kann dem Zollamt nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es auf die begehrte Zeugeneinvernahme verzichtete (siehe auch ).
Auch seitens des Bundesfinanzgerichts bestand diesbezüglich keine Veranlassung. Dies bestätigte auch der Vertreter des Bf., der im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte, dass keine Beweisanträge mehr unerledigt sind.
Es ist somit festzustellen, dass aus den oben dargelegten Gründen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unabhängig davon, ob der Bf. nun einen Rechtsanwalt beauftragt hat oder nicht, keinesfalls vorliegen.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Vertreter des Bf. regte im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, das Bundesfinanzgericht möge jedenfalls die ordentliche Revision zulassen, zumal es zur Rechtsfrage des Untätigbleibens eines Rechtsanwalts und der Unterlassung der gebotenen Registrierung bei der Behörde (Mag. ***S*** zeigte dem Zollamt nicht an, dass er zur Vertretung des Bf. beauftragt worden war) noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gäbe.
Dem ist zu entgegnen, dass an der tatsächlichen Existenz dieses Rechtsanwalts - wie oben ausführlich dargelegt - ernsthafte Zweifel bestehen. Ob dem Untätigbleiben eines von einem Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwalts Ausfluss auf die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zukommt, ist angesichts der Besonderheiten des hier zu betrachtenden Einzelfalls somit eine rein hypothetische Rechtsfrage, die im Revisionsfall für die revisionswerbenden Parteien ohne Relevanz ist.
Zur Lösung hypothetischer oder abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. , mwN; mwN).
Da auch sonst keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären war und sich das Erkenntnis darüber hinaus auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann, musste der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | , G 176/96 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200088.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at