Abgabenbehördliche Konteneinschau: Bewilligung zu Unrecht
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
KR/2100007/2023-RS1 | Wird das Konto/Depot des Abgabepflichtigen in der Begründung des Auskunftsverlangens – abgesehen von dem Umstand, dass es Gegenstand eines Auskunftsverlangens ist - nicht erwähnt und ist damit weder ein Bezug zu einem Sachverhalt zu erkennen noch wird begründet, warum die Auskunft zu diesem Konto/Depot geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen aufzuklären, wurde die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Rauscher und Mag. Glashüttner als Richter sowie Dr. Haid und Dr. Koller als fachkundige Laienrichter im Beisein des Schriftführers FOI Dawkins über den Rekurs des ***Rw***, ***Rw-Adr***, vertreten durch die Kanzlei Kleiner Eberl und Brandstätter Steuerberatung GmbH, Burgring 22, 8010 Graz, vom gegen den (Sammel-)Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , KE/7100001/2022, hinsichtlich der Bewilligung des Auskunftsverlangens zum Depot *******2717 beschlossen:
Die Konteneinschau wurde zu Unrecht bewilligt.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Das im Abgabenverfahren des Rekurswerbers (idF Abgabepflichtiger) bewilligte schriftliche (Sammel-)Auskunftsverlangen vom umfasst (ua.) das Depot mit den Endziffern 2717 (zur Einschau bei der ***Bank-1*** für den Zeitraum vom bis ). Inhaber ist der Abgabepflichtige.
Aus der dreizehn Seiten umfassenden Begründung des (Sammel-)Auskunftsverlangens können folgende Sachverhalte extrahiert werden:
1. Darlehenszinsen
Der Abgabepflichtige hatte der in der Schweiz ansässigen ***X-AG*** ein Darlehen gegeben.
Der Abgabepflichtige hatte dazu folgende Zahlungen an diese Gesellschaft geleistet:
Einzahlung (September 2003) 150.000 €
Übernahme Bankgarantie 2003 bis 2008 510.251 €
Summe 660.251 €
Im Zuge der Auflösung bzw Liquidation der Gesellschaft im Jahre 2014 wurden 642.956,79 € (573.956,79 € am und 69.000 € am ) an den Abgabepflichtigen zurückbezahlt. Die Rückzahlungen erfolgten auf das Konto von ***Ehefrau-Rw*** (die Ehefrau des Abgabepflichtigen) mit den Endziffern 2732. Die angelaufenen Zinsen von 212.510,17 € sind laut dem Abgabepflichtigen nicht bezahlt worden. Grund dafür war laut dem Abgabepflichtigen ein "Rangrücktritt".
2. Verkauf von Liegenschaften
Der Abgabepflichtige war zur Hälfte der Miteigentümer der Liegenschaften EZ ***Zahlen*** (alle KG ***Zahl***).
Am verkauften der Abgabepflichtige und der andere Miteigentümer diese Liegenschaften. Der Abgabepflichtige erzielte daraus einen Verkaufserlös von 613.750 € (halber Verkaufspreis).
Am eröffnete der Abgabepflichtige ein Konto mit den Endziffern 6252.
Der Notar überwies am auf das Konto des Abgabepflichtigen mit den Endziffern 0746 folgenden Betrag:
halber Kaufpreis 613.750,00 €
abzüglich Immobilienertragsteuer 108.816.00 €
Überweisungsbetrag 504.934.00 €
Am erfolgte vom Konto des Abgabepflichtigen mit den Endziffern 6252 eine Überweisung von 609.400,08 € (von diesem Konto sind Kapitalabflüsse von 919.993,46 € festzustellen).
Am eröffnete der Abgabepflichtige (bei einem anderen Kreditinstitut) das Konto mit den Endziffern 3416.
Am eröffnete ***Freund-Rw*** (ein Freund des Abgabepflichtigen) das Konto mit den Endziffern 3493.
Am wurde vom Konto des Abgabepflichtigen mit den Endziffern 3416 eine Barabhebung von 180.000 € getätigt (das Konto bestand bis ).
Die Abgabenbehörde verfügt über die (nicht näher bezeichnete) "Information", dass eine vergleichbare Liegenschaft (EZ ***Zahl*** KG ***Zahl***) zu einem (höheren) Quadratmeterpreis von 1.299,59 € veräußert wurde, während der Quadratmeterpreis der Liegenschaften des Abgabepflichtigen 767,19 € beträgt.
3. Kapitalabflüsse vom Konto der Ehefrau
Inhaberin des Kontos mit den Endziffern 2732 ist ***Ehefrau-Rw*** (die Ehefrau des Abgabepflichtigen).
***Ehefrau-Rw*** verfügt über ein geringes Einkommen (von 1993 bis 2017 insgesamt ca. 73.000 €).
Im März/April wurden von dem Konto 838.922,58 € überwiesen.
Das Depot des Abgabepflichtigen mit den Endziffern 2717 wird in der Begründung des (Sammel-)Auskunftsverlangens - abgesehen von dem Umstand, dass es Gegenstand eines Auskunftsverlangens ist - nicht erwähnt.
Rekursentscheidung
Gemäß § 8 Abs. 1 KontRegG ist der Umstand, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen (Z 1), eine Voraussetzung für die Berechtigung der Abgabenbehörde, Auskunft von einem Kreditinstitut über Tatsachen einer Geschäftsverbindung zu verlangen.
Die Begründung des Auskunftsverlangens (§ 9 Abs. 2 Z 3 KontRegG) muss zumindest ausreichend klar erkennen lassen, welche Zweifel die Abgabenbehörde an der Richtigkeit welcher Angaben des Abgabepflichtigen hat und aus welchen Gründen sie diese Zweifel hat (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 KontRegG). Auch muss es ausreichend klar erkennbar sein, warum die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären (vgl. § 8 Abs. 1 Z 2 KontRegG).
Vorweg ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde in der Begründung des Auskunftsverlangens eingangs zwar Kapitalabflüsse nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz erwähnt (in einem Gesamtbetrag ohne Bezugnahme auf bestimmte Konten oder Zeiträume), jedoch keine gesamthafte Berechnung einer Geldmittelunterdeckung angestellt hat. Das Bundesfinanzgericht kann daher nicht erkennen, dass sich - ausgehend vom dargestellten (steuerlich erklärten) Einkommen des Abgabepflichtigen, welches sich nicht ohne Weiteres als Ausgangspunkt für eine Deckungsrechnung eignet - aus diesen Kapitalabflüssen im Gesamten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen ergeben.
Da das Depot des Abgabepflichtigen mit den Endziffern 2717 in der Begründung des (Sammel-)Auskunftsverlangens - abgesehen von dem Umstand, dass es Gegenstand eines Auskunftsverlangens ist - nicht erwähnt wird und damit weder ein Bezug zu einem Sachverhalt zu erkennen ist noch begründet wird, warum die Auskunft zu diesem Depot geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen aufzuklären, war auszusprechen, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde.
Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 Z 1 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 § 9 Abs. 2 Z 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 § 8 Abs. 1 Z 2 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 § 8 Abs. 1 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Zitiert/besprochen in | Rauscher in BFGjournal 2023, 348 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:KR.2100007.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at