Externe Unternehmensrechnung
4. Aufl. 2010
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S. 465Kapitel 17 Anhang, Lagebericht und Corporate-Governance-Bericht
A. Überblick
Abb. 17.1: Überblick zu Anhang und Lagebericht
Relevante Gesetzesstellen:
§ 222 Abs. 1 UGB, § 236 – 243b UGB
B. Basiswissen
17.1 Anhang
Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich zur Bilanz einen Anhang aufstellen. Gemäß § 222 Abs. 1 UGB ist der Anhang bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne unbeschränkt haftende Gesellschafter Bestandteil des Jahresabschlusses (vgl. dazu die Bestandteile des Jahresabschlusses für alle anderen Unternehmer: § 193 Abs. 4 UGB). Die Aufgabe des Anhangs besteht in erster Linie darin, die beiden anderen Teile des Jahresabschlusses und die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften so weit zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. Durch die Offenlegung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten und deren Änderungen gewährleistet der Anhang die Vergleichbarkeit des aktuellen Jahresabschlusses mit denen der Vorjahre. Die Verlagerung von Informationen in den Anhang soll dazu beitragen, die Darstellungen der Bilanz und der GuV klarer und übersichtlicher gestalten zu können.
S. 466Der Anhang ist für Kapitalgesellschaften ein obligatorischer Bestandteil des ...