Externe Unternehmensrechnung
4. Aufl. 2010
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S. 273Kapitel 9 Bilanzierung und Bewertung von Rechnungsabgrenzungen
A. Überblick
Abb. 9.1: Überblick über Rechnungsabgrenzungsposten
Relevante Gesetzesstellen:
§ 198 Abs. 5 UGB, § 198 Abs. 6 UGB, § 201 Abs. 2 Z. 5 UGB
B. Basiswissen
9.1 Überblick zu Rechnungsabgrenzungen
Nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen (§ 201 Abs. 2 Z. 5 UGB) dürfen in die GuV nur jene Aufwendungen und Erträge aufgenommen werden, die wirtschaftlich in die Abrechnungsperiode gehören. Es kann jedoch vorkommen, dass Einzahlung und Ertrag bzw. Aufwendung und Auszahlung zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. sogar in unterschiedlichen Geschäftsperioden stattfinden. Für den Fall, dass ein Unternehmen beispielsweise ein Geschäftslokal vermietet undS. 274 dafür im November eine Mietvorauszahlung für ein ganzes Jahr kassiert, würde eine sofortige Ertragsbuchung beim Zahlungseingang zum Ausweis einer unkorrekten Ertragslage führen, da nur 2/12 der Einzahlungen die laufende Periode betreffen und der andere Teil als bereits kassierter Mietanteil für das kommende Jahr betrachtet werden muss. Für einen Außenstehenden würde daher das GuV-Ergebnis bei voller Berücksichtigung dieses Ertrags in der Periode des Zahlungseingangs eine zu positive Ertragslage zeigen, was unter dem Gesichtspunkt der Periodenabgr...