Exekutionsverfahren
4. Aufl. 2017
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S. 2259. Kapitel: Die Zwangsverwaltung
I. Einleitung
A. Grund für eine Zwangsverwaltung
447
Wie im vorigen Kapitel (in Rz 429) erwähnt, steht einem Gläubiger im Bereich der Liegenschaftsexekution (neben der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und der Zwangsversteigerung) auch die Zwangsverwaltung offen. In vielen Fällen ist die Liegenschaft des Verpflichteten durch ein Belastungs- und/oder Veräußerungsverbot vor einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und/oder einer Zwangsversteigerung geschützt, sodass der Gläubiger nur im Wege der Zwangsverwaltung auf die Liegenschaft greifen kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass von der Liegenschaft auch Erträgnisse erwirtschaftet werden können; eine Eigentumswohnung (oder ein Einfamilienhaus), die (das) vom Verpflichteten mit seiner Familie bewohnt wird, eignet sich (insb da dem Verpflichteten die unentbehrlichen Wohnräume zu belassen sind) ebenso wenig zur Zwangsverwaltung, wie ein nicht zu bewirtschaftendes Grundstück.
B. Zwangsverwaltung und EO-Nov 2008
448
Das Verfahren über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften wurde durch die EO-Nov 2008 grundlegend reformiert. Die neuen Bestimmungen sind nach § 439 (vor der EO-Nov 2016 § 410) Abs 3 (nur dann) anzuwenden,...