Exekutionsverfahren
4. Aufl. 2017
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S. 2178. Kapitel: Die zwangsweise Pfand- rechtsbegründung
I. Arten der Liegenschaftsexekution
A. Allgemeines
429
Wenn der Verpflichtete unbewegliches Vermögen besitzt, stehen dem betreibenden Gläubiger drei Exekutionsmittel zur Auswahl: Während die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht unmittelbar zu seiner Befriedigung führt, sondern ihm nur ein vollstreckbares Pfandrecht verschafft, und die Zwangsverwaltung der Tilgung der Forderung aus den Nutzungen und Einkünften der Liegenschaft dient, bezweckt die Zwangsversteigerung die Befriedigung des Gläubigers aus dem Verkaufserlös und stellt damit das den Schuldner am meisten beeinträchtigende Exekutionsmittel dar.
B. Regelung in der EO
430
Die EO regelt die Liegenschaftsexekution im 1. („Exekution auf das unbewegliche Vermögen“ überschriebenen) Titel des 2. Abschnitts (der 2. Titel regelt die Exekution auf das bewegliche Vermögen). Dieser 1. Titel ist in 4 Abteilungen untergliedert: In der 1. Abteilung wird (in den §§ 87–96) die Bewilligung und der Vollzug der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung geregelt, in der 2. Abteilung (in den §§ 97–132) die Zwangsverwaltung und in der 3. Abteilung (in den §§ 133–239) die Zwangsversteigerung. Die 4. Abteilung bringt k...