Exekutionsverfahren
4. Aufl. 2017
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S. 2037. Kapitel: Exekution und Insolvenz
I. Allgemeines
A. Von der KO und AO zur IO
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Durch das IRÄG 2010 wurde – anstelle der früheren Unterteilung in Konkurs- und Ausgleichsverfahren – ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen. Die (frühere) „Konkursordnung (KO)“ wurde in „Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO)“ unbenannt, die (frühere) „Ausgleichsordnung (AO)“ in die IO eingebaut.
B. Unterschied zwischen Exekution und Insolvenz
412
Exekutions- und Insolvenzverfahren sind verwandte Begriffe. Beide sind Vollstreckungsarten, die die Befriedigung von Gläubigern zum Ziel haben. Während jedoch bei der Exekution jeder Gläubiger selbstständig und ohne Rücksicht auf andere Gläubiger vorgeht (wobei der früher Exekutierende den später Betreibenden vorgeht) und auch nur einzelne Vermögensstücke des Schuldners betroffen sind (Einzelvollstreckung bzw Singularexekution), erfolgt im Insolvenzverfahren die Verwertung des gesamten Schuldnervermögens zur gleichmäßigen Befriedigung aller Forderungen mit einer Quote (Gesamtvollstreckung bzw Generalexekution).
Die Insolvenz kann ihr Ziel natürlich nur erreichen, wenn während ihrer Anhängigkeit Einzelexekutionen nicht zulässig sind. Daher schließt die Insolvenzeröffnung grundsät...