Exekutionsverfahren
4. Aufl. 2017
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S. 1314. Kapitel: Die Einstellung und Einschränkung der Exekution
I. Die Einstellung der Exekution
A. Allgemeines
1. Einstellung und Beendigung
259
Während die Einleitung der Exekution in der Disposition des betreibenden Gläubigers liegt (und davon abhängt, dass er einen Exekutionsantrag stellt), erfolgt der weitere Vollzug der Exekution gem § 16 Abs 1 grundsätzlich von Amts wegen; das Vollzugsverfahren läuft bis zur endgültigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers weiter. Wenn die Exekution durch Vollzugsmaßnahmen ihr Ziel (bei der Geldexekution die vollständige Befriedigung des vollstreckbaren Anspruchs, bei der Räumung die Übergabe des geräumten Objekts an den Gläubiger etc) erreicht hat, ist die Exekution beendet. Dafür bedarf es keines besonderen Beschlusses oder Ausspruchs (zur Ausnahme seit der EO-Nov 2014 → im übernächsten Absatz).
Es gibt aber auch noch eine andere Möglichkeit, eine Exekution zu Ende zu bringen, nämlich durch ihre Einstellung. Die Einstellung der Exekution ist – sofern es sich nicht um die bloße Einstellung des Verkaufsverfahrens mit der Möglichkeit, dieses fortzusetzen, handelt (→ Rz 260) – das durch gerichtlichen Beschluss angeordnete endgültige Abbrechen des Exekuti...