Exekutionsverfahren
4. Aufl. 2017
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S. 50513. Kapitel: Die Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen
I. Einleitung
A. Zwei seltene Exekutionsmittel
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Während in den ersten beiden Abteilungen des Titels über die Exekution auf das bewegliche Vermögen die in der Praxis häufigsten Exekutionsmittel der Fahrnis- und Forderungsexekution geregelt sind, befasst sich die 3. Abteilung (in den §§ 325–329) mit der Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen und die 4. Abteilung (in den §§ 330–345) mit der Exekution auf andere Vermögensrechte (zu dieser → im 14. Kapitel).
Auch diese Exekutionsarten sind grundsätzlich Rechtspflegersache: Nach § 17 Abs 2 Z 1 RpflG umfasst der Wirkungskreis des Rechtspflegers in Exekutionssachen (ua) die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249–345. Gem § 54b Abs 1 erfolgt die Entscheidung (sofern die Voraussetzungen der Z 1–5 vorliegen) im vereinfachten Bewilligungsverfahren.
Da in der Praxis selten zu diesen Exekutionsmitteln gegriffen wird, bietet das Formblatt für den Exekutionsantrag diese Exekutionsarten in Feldgruppe A nicht zum Ankreuzen vorgedruckt an. Sie sind daher in Feldgruppe A als „sonstige...