Exekutionsverfahren
4. Aufl. 2017
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S. 44112. Kapitel: Die Forderungsexekution
I. Einleitung
A. Allgemeines
1. Forderungs- und Gehaltsexekution
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Die Forderungsexekution ist das von der EO favorisierte Exekutionsmittel (vgl §§ 14 Abs 2 und 3, 264a). Auch wenn man möglicherweise beim Begriff „Forderungsexekution“ sofort an eine Gehaltsexekution (bzw an eine Exekution auf andere gehaltsähnliche wiederkehrende Leistungen, wie etwa Pensionsbezüge und Arbeitslosengeld) denkt, ist eine auf derartige Bezüge gerichtete Exekution dennoch nur ein Unterfall der Forderungsexekution.
Grundlegender Gedanke der Forderungsexekution ist, dass dem Verpflichteten gegen einen Dritten (der Drittschuldner genannt wird) eine Geldforderung zusteht und diese Geldforderung zum Gegenstand der Exekution gemacht wird, indem sie gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wird, sodass der Drittschuldner letztlich nicht an den Verpflichteten, sondern an den betreibenden Gläubiger zahlen muss. Es wird also wegen einer Geldforderung des Gläubigers gegen den Verpflichteten auf eine Geldforderung des Verpflichteten gegen einen Dritten gegriffen. Dieser Drittschuldner muss nun nicht zwangsläufig ein Dienstgeber (bzw eine Pensionen, Arbeitslosengelder etc au...