Exekutionsverfahren
4. Aufl. 2017
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S. 1Einleitung
I. Verbot der Selbsthilfe
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§ 19 ABGB verbietet Selbsthilfe. Wenn A dem B etwas schuldet, darf B gegen den A nicht im Wege der Selbsthilfe vorgehen und sich das Geschuldete eigenmächtig verschaffen. Er muss sich in einem Erkenntnisverfahren den Anspruch feststellen lassen. Üblicherweise klagt er den A und sein Anspruch wird in einem Exekutionstitel (Zahlungsbefehl, Urteil etc) verbrieft. Aber auch das Vorhandensein eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Exekutionstitels berechtigt den B nicht, gegen den A mit Selbsthilfemaßnahmen vorzugehen. Er muss vielmehr das Geschuldete im Wege eines Exekutionsverfahrens (durch Ausübung staatlicher Zwangsgewalt) zwangsweise hereinbringen. Der vollstreckbare Exekutionstitel verleiht dem Gläubiger das Recht gegenüber dem Staat, gegen den Schuldner die Durchführung eines Exekutionsverfahrens verlangen zu können.
II. Prozessgesetze und Exekutionsordnung
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Die Voraussetzungen für die Einleitung des Exekutionsverfahrens und das Verfahren selbst sind in der Exekutionsordnung (EO) geregelt.
Als Ergebnisse der Prozessreformen der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts entstanden Mitte der 1890er-Jahre (ua) die Jurisdiktionsnorm („Gesetz vom 1.8.1895 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der orde...