EU-Förderungen 2007 bis 2013 – Kohäsionspolitik NEU
1. Aufl. 2007
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S. 17I. IM ÜBERBLICK
1. Allgemeine Vorschriften bezüglich staatlicher Beihilfen
Gemäß Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrages sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.
Die Grundsätze und Instrumente zur Erreichung der Prioritäten und Ziele der Europäischen Union (EU) sowie die Höhe der verfügbaren finanziellen Mittel und deren Aufteilung sind in fünf Verordnungen der Europäischen Kommission geregelt. Diese sind:
Allgemeine Verordnung: Legt die gemeinsamen Bestimmungen für das Programmplanungsverfahren, die finanzielle Abwicklung, die Kontrolle und die Evaluierung der neuen Kohäsionspolitik fest. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Dezentralisierung sowie das „Prinzip der Partnerschaft“, worauf das Programm gründet, sollen im Mittelpunkt stehen.
Verordnung zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE): Ziel ist die Finanzierung von Projekten in den Bereichen Forschung, Entwicklung, Innovation, Umweltfragen...