Das neue Erwachsenenschutzrecht
1. Aufl. 2017
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I. S. 70Ein erster Überblick
Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) wird das bestehende Kontrollverfahren nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) zur Überprüfung von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche ausgedehnt. Damit wird eine seit Langem beklagte Rechtslücke geschlossen.
Schon öfters haben insb die Volksanwaltschaft und der bei dieser angesiedelte Menschenrechtsbeirat darauf hingewiesen, dass hier beträchtliche – rechtliche und qualitative – Defizite bestehen.
Auch verfassungsrechtliche Bedenken wurden mehrfach geäußert:
Erstens ist es grundsätzlich iSd Diskriminierungsverbots (Art 7 B-VG) bedenklich, wenn Institutionen für Erwachsene nach dem HeimAufG einer permanenten öffentlichen Kontrolle unterliegen und Minderjährigen dieser Schutz verwehrt bleibt. Eine unterschiedliche Behandlung von Personen durch den Staat muss nämlich sachlich gerechtfertigt sein, was hier wohl nicht der Fall ist.
Zweitens müssen staatliche Institutionen die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Bestimmtheit von „eingriffsnahen Gesetzen“ an Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit (Art 5 EMRK) erfüllen und demnach auch einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten.
Die Problematik...