Das neue Erwachsenenschutzrecht
1. Aufl. 2017
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S. 60Konsolidierter Gesetzestext (Änderungen im HeimAufG)
Im Folgenden ist das gesamte HeimAufG mit den Änderungen durch das 2. ErwSchG in konsolidierter Fassung abgedruckt.
Achtung: Inkrafttreten der Änderungen mit !
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Schutz der persönlichen Freiheit
§ 1. (1) Die persönliche Freiheit von Menschen, die aufgrund des Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit der Pflege oder Betreuung bedürfen, ist besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren. Die mit der Pflege oder Betreuung betrauten Menschen sind zu diesem Zweck besonders zu unterstützen.
(2) Freiheitsbeschränkungen sind nur dann zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht, in diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt allein die Voraussetzungen und die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen, Behindertenheimen sowie in anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können. In Krankenanstalten ist dieses Bundesgesetz nur auf Personen anzuwenden, die dort wegen ihre...