Praxishandbuch Einbringung von Schriftsätzen
1. Aufl. 2022
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S. 2894. Gründe für die Differenzierung
4.1. Kompetenzordnung
Gem Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG ist für das Zivilrechtswesen, sowohl in Sachen Gesetzgebung als auch in Sachen Vollziehung, der Bund zuständig. Das Zivilverfahren wird vom Bund geregelt, die ordentliche Gerichtsbarkeit geht ebenfalls vom Bund aus. Dies bedeutet zum einen, dass die Gesetze für alle Zivilgerichte gleichermaßen gelten, und zum anderen, dass alle Zivilgerichte per se dem Bund zugeordnet werden.
Für die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Bund zuständig (Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG). Dies betrifft ebenso die Organisation der Bundesverwaltungsgerichte, wohingegen die Zuständigkeit für die Organisation der LVwG beim Land liegt (Art 136 Abs 1 B-VG). Bei den LVwG muss deshalb zwischen der Regelungskompetenz für das Verfahrensrecht und jener des Organisationsrechts unterschieden werden. Die Verfahrensregelungen sind Bundessache (VwGVG), das Organisationsrecht ist Landessache. Zum Organisationsrecht zählen bspw die Festlegung der Amtsstunden oder die Regelungen hinsichtlich der Entgegennahme schriftlicher Anbringen (siehe Kapitel 2.7.1.3.; § 13 Abs 5 AVG).
Das AVG selbst gründet kompetenzrechtlich auf Art 11 Abs 2 B-VG: Der Bundesgesetzgeber hat die Bedarfskompetenz zur ...