Der Wert bei Drittstaatslieferungen
1. Aufl. 2019
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S. 228I. Rechte des Käufers
Nach dem UN-Kaufrecht stehen dem Käufer im Falle einer Vertragsverletzung des Verkäufers folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung (Art 45–52 CISG):
Erfüllungsanspruch,
Nachbesserungsanspruch,
Minderung bei vertragswidriger Beschaffenheit,
Schadensersatz (dieser Anspruch kann auch parallel zu anderen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden),
Rücktritt (bei einer wesentlichen Vertragsverletzung),
Anspruch auf Ersatzlieferung bei nicht vertragsgemäßer Ware (bei wesentlicher Vertragsverletzung).
Nach § 437 BGB (DE) hat der Käufer bei Mängeln der Ware folgende Rechte:
Nacherfüllung,
Rücktritt vom Vertrag,
Minderung des Kaufpreises und
Schadensersatz bzw Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Welche zollrechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn eine mangelhafte Ware geliefert wurde?
II. Preisnachlässe im Zollwertrecht
A. Im Zeitpunkt der Anmeldung
Art 130 UZK-IA legt fest, dass Preisnachlässe
bei der Bestimmung des Transaktionswerts berücksichtigt werden, wenn der Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung deren Anwendung und Höhe ausweist,
aufgrund von Vertragsänderungen nach dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht berücksichtigt werden.
Diese Vorschrift konkretisiert den ...