Der Wert bei Drittstaatslieferungen
1. Aufl. 2019
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S. 218I. Einleitung
Wie der EuGH in seiner ständigen Rechtsprechung immer wieder betont, soll mit der Zollwertregelung ein neutrales System errichtet werden, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt. Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer Ware widerspiegeln. Dafür wird ua die Faktura herangezogen, denn eine Faktura dient zwar primär zur Nachprüfung der Forderung für den Schuldner, wird aber durch die Aufgliederung, welche Summe für welche Leistung erbracht wird, für viele weitere Zwecke verwendet.
Nach Art 70 UZK ist die vorrangige Grundlage für den Zollwert der Transaktionswert, also der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union (allenfalls nach Anpassungen gem Art 71 und 72 UZK) tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, wobei es sich aber um einen echten (dh nicht gefälschten) Preis handeln muss.
Es gibt jedoch zahlreiche Varianten, die diesen Preis auf den ersten Blick zu niedrig (oder zu hoch) erscheinen lassen, zum Unterschied zur Unter- bzw Überfakturierung jedoch im Zollrecht vorgesehen sind und auch Anwendung finden. Es sind dies beispielsweise
Preisnachlässe nach Art 130 UZK-DVO (wenn der Kauf...