Der Wert bei Drittstaatslieferungen
1. Aufl. 2019
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S. 160I. Rechtliche Grundlagen
A. Transaktionswert
Wie sich aus Art 70 Abs 1 UZK ergibt, ist die vorrangige Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts von Waren der Transaktionswert. Hierbei handelt es sich um den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist (Art 70 Abs 1 UZK). Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind (Art 70 Abs 2 UZK). Bei Kommissionsgeschäften sind die Voraussetzungen des zollwertrechtlichen Verkaufsbegriffs nicht erfüllt. Das gilt gleichermaßen für Verkaufs- als auch für Einkaufskommissionäre.
B. Kommissionär
Kommissionär ist nach § 383 Abs 1 Satz 1 UGB, wer es übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Gem § 392 Abs 2 UGB gelten Forderungen, aus einem Geschäft, das der Kommissionär abgeschloss...