Der Wert bei Drittstaatslieferungen
1. Aufl. 2019
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S. 132I. Einleitung
A. Rechtsgrundlagen
Für den grenzüberschreitenden Handel ist das Zollwertrecht von wesentlicher Bedeutung. Wirtschaftliche Verbundenheit und Verflechtungen der Unternehmen überall auf der Welt führen zu der Notwendigkeit einer Regelung der Bewertung von Waren bei der Einfuhr in das jeweilige Importland. Bereits im General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) 1947 (Rn 8) wurden in Art VII Wertzollgrundsätze aufgestellt, welche ab diesem Zeitpunkt zur Anwendung gelangen sollten. Basis für die Erhebung von Abgaben sollte der „wirkliche Wert“ (actual value) der Waren sein, welcher unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs unter dem normalen Handelsverkehr definiert wurde. Es handelt sich dabei nicht um den tatsächlich gezahlten Preis, sondern vielmehr um einen unter bestimmten Bedingungen erzielbaren Preis, welcher einem theoretischen Wertbegriff entspricht. Art VII GATT 1947 normiert die erste internationale Vereinbarung über den Zollwert, dessen Ziel es war, im Grundsatz eine gleichmäßige Zollwertbemessung zu erreichen.
In der sog Tokio-Runde zur Vorbereitung einer neuen GATT-Runde im Jahr 1973 hatte das GATT-Sekretariat in Genf die Zollstrukturen der 13 wichtigsten We...