Der Wert bei Drittstaatslieferungen
1. Aufl. 2019
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S. 72I. Einleitung
Das Zollwertrecht der Union wird im Unionszollkodex (UZK) durch die Regelungen des Titels II Kapitel 3 (Art 69–76 UZK) sowie die hierzu erlassenen Vorschriften im delegierten Rechtsakt (Kapitel 2, Art 71 UZK-DelVO), in der Durchführungsverordnung (Kapitel 3, Art 127–146 UZK-DVO) sowie im Übergangsrechtsakt (Art 6 UZK-TDA und Anhang 8) gebildet. Daneben enthalten Art 5 Nr 41 UZK (Einkaufsprovision) sowie Art 1 Abs 2 Nr 4 (gleiche Waren), Nr 8 (Tätigkeiten für den Absatz der Waren) und Nr 14 UZK-DVO (ähnliche Waren) noch Definitionen aus dem Bereich des Zollwertrechts.
Inhaltlich sind im Vergleich zum alten Recht vor allem zwei Änderungen von besonderem Interesse. Zum einen wird es mit Ablauf der Übergangsfrist aus Art 347 UZK-DVO zum nicht mehr möglich sein, den Zollwert eingeführter Waren auf der Grundlage eines Vorerwerberpreises zu ermitteln. In diesem Zusammenhang regelt nun Art 128 UZK-DVO, welches das zur Zollwertermittlung maßgebende Kaufgeschäft ist. Die Vorschrift wurde bereits während ihrer Erstellung mehrfach geändert und ist auch in ihrer jetzigen Fassung zum Teil sehr missverständlich.
Zum anderen sehen auch die Regelungen zu Lizenzgebühren eine de...