Dividenden im Konzern
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. S. 230Einleitung und Themenstellung
Das Recht den mit Beschluss festgestellten Gewinn im Wege einer Ausschüttung zu vereinnahmen steht gesellschaftsrechtlich dem Gesellschafter zu. Fließt die ausgeschüttete Dividende dem Gesellschafter kraft seiner Gesellschafterstellung zu, so sind diese Einkünfte im Regelfall dem Gesellschafter zurechenbar und die steuerliche Behandlung des Gewinns hat in Händen des Gesellschafters nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen des KStG und EStG zu erfolgen. Es existiert jedoch eine Vielzahl von Gründen, aus denen eine Trennung von Stammrecht wie der Aktie oder dem GmbH-Anteil, auf der einen Seite, und dem Gewinnbezugsrecht in Form des Dividendenanspruchs, auf der anderen Seite, angestrebt wird. Im Konzernfall kann ein solcher Grund etwa die zeitliche Vorverlagerung der Gewinnausschüttung sein, oder aber der Wunsch eine andere Konzerngesellschaft die Früchte einer Beteiligung vereinnahmen zu lassen, ohne die Beteiligung übertragen zu müssen. Im Fall der Veräußerung einer Beteiligung kann es von den Parteien gewünscht sein, Gewinne, deren Entstehungsgrund in Investitionen der Vergangenheit begründet liegen, noch dem Altgesellschafter und nicht dem neuen zivilrecht...