Die Diskriminierungsverbote im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2006
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S. 205Das Schuldnerdiskriminierungsverbot in Art 24 Abs 4 OECD-MA
S. 207I. Ausgangslage
Das Schuldnerdiskriminierungsverbot wurde erstmals in das OECD-MA 1977 in Art 24 Abs 5 aufgenommen. Seit dem OECD-MA 1992 ist es in Art 24 Abs 4 enthalten. Das Schuldnerdiskriminierungsverbot zielt nicht auf eine Nichtdiskriminierung des beschränkt Steuerpflichtigen ab, sein Schutzbereich erstreckt sich vielmehr auf Unternehmen, die im Ansässigkeitsstaat ihren Gewinn ermitteln und geleistete Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte deshalb nicht von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen können, weil diese an ausländische Gläubiger geleistet werden. Der Ansässigkeitsstaat des Schuldners wird durch Art 24 Abs 4 OECD-MA verpflichtet, die vom Schuldner geleisteten Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Entgelte unter den gleichen Bedingungen zum Abzug zuzulassen wie im Geschäftsverkehr mit inländischen Gläubigern. Neben der Wahrung des gleichwertigen Entgeltabzuges bei der steuerlichen Gewinnermittlung beinhaltet Art 24 Abs 4 OECD-MA eine Parallelbestimmung für den Abzug von Schulden, was vor allem für die Ermittlung von Vermögensteuern (zB Abzug von Nachlassverbindlichkeiten) von Bedeutung ist.
In der Judikatur un...