AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 20
Materialien
BGBl 1991/51 (WV); BGBl I 1998/158 (AB 1167 20. GP).
1
§ 20 AVG trifft besondere Anordnungen für die Ladung von Personen, die ein öffentliches Amt ausüben oder im öffentlichen Dienst stehen. Die Behörde muss deren vorgesetzte Stelle von der Ladung in Kenntnis setzen, wenn aufgrund der mit der Ladung verbundenen Abwesenheit der zu ladenden Person von ihrer Arbeitsstelle voraussichtlich deren Vertretung erforderlich ist, um öffentliche Interessen, insbesondere die Sicherheit, zu wahren. Es ist dabei ohne Belang, ob die zu ladende Person zu ihrem Dienstgeber in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht. Entscheidend ist nur, dass sie Aufgaben im öffentlichen Interesse oder im Dienste der Allgemeinheit besorgt. Zu diesen Personen gehören beispielsweise Lehr- und Spitalspersonal sowie Angehörige der Polizei (Hengstschläger/Leeb, VerwV, Rz 177 mwN).
2
Selbiges gilt für Personen im Dienst eines Unternehmens, das dem öffentlichen Verkehr dient. Darunter wird ein Unternehmen verstanden, das verpflichtet ist, seine Beförderungsdienstleistungen gegenüber allen Personen zu den gleichen Bedingungen zu erbringen (Hengstschläger/Leeb AVG § 20 Rz 1 mwN; Stand