Digitalisierung im Konzernsteuerrecht
1. Aufl. 2018
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1. S. 146Einleitung
Der Begriff „Kryptowährung“ wird derzeit in vielfältiger Weise verwendet. Im vorliegenden Beitrag soll darunter zunächst alles fallen, das auf einer börsenartigen Internetplattform als Kryptowährung bezeichnet wird. Der deutsche Blockchain Bundesverband verwendet etwa den Begriff „Kryptowährungen“ enger und spricht allgemein von „Token“, die er nach ihrer Funktion in Wertpapier-Token, Utility-Token und Kryptowährungs-Token unterteilt. Wie zu sehen sein wird, wird die vom deutschen Blockchain Bundesverband vorgenommene Unterscheidung auch hier angestellt. Der Begriff der Kryptowährungen wird hier jedoch umgangssprachlich weit verstanden.
Dass es sich bei Kryptowährungen nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel und auch nicht um E-Geld handelt, haben Varro/Sturma (in diesem Band) bereits dargelegt. Kryptowährungen sind vielmehr digitale (unkörperliche) Wirtschaftsgüter, die die Funktion eines Zahlungsmittels zumindest suggerieren.
Die erste Kryptowährung waren Bitcoin., Ausgehend von der Bitcoin-Technologie ist eine Vielzahl weiterer Kryptowährungen entwickelt worden. GemeinS. 147sam ist diesen „Währungen“, dass sie keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind und nur digital existier...