Digitalisierung im Konzernsteuerrecht
1. Aufl. 2018
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1. S. 58Einleitung
Schlagzeilen wie jene der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom „Google soll Steuern in Milliardenhöhe vermieden haben“ fokussieren im Wesentlichen auf die Vermeidung von Ertragsteuern. In der Literatur ist allerdings auch die Frage aufgeworfen worden, ob nicht Dienstleistungen durch Unternehmen wie Google, Facebook und Co., die „gratis“ im Sinne von „ohne Bezahlung von Geld oder zu einem geringen Preis“ angeboten werden, ebenfalls mit Umsatzsteuer belastet sein sollten, da die meist privaten Empfänger solcher Onlinedienste oder Apps zumindest mit der Einwilligung zur Datennutzung „bezahlen“.
Es erscheint auf den ersten Blick gerechtfertigt, die Umsatzsteuer auch für an Konsumenten erbrachte Leistungen von Unternehmern zu erheben, wofür diese eine Gegenleistung zwar nicht in Form von Geld, aber dafür mit der Zustimmung zur Auswertung „ihrer“ Daten erbringen. Allerdings zeigt sich anhand der Rechtsprechung des EuGH deutlich, dass die Mehrwertsteuer in der Ausformung der MwStSyst-RL nicht alle Leistungen an Verbraucher erfasst. Nur solche Leistungen, die tatbestandsmäßig von der MwStSyst-RL erfasst sind, unterliegen der Mehrwertsteuer, selbst wenn dadurch allenfall...