Datenschutz in Unternehmenstransaktionen
1. Aufl. 2020
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S. 102. Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen
2.1. Einzelne Grundbegriffe
2.1.1. Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind nach Art 4 Z 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Es geht nach der DSGVO darum, Daten mit Bezug zu einem Menschen, soweit diese eine Person identifizieren oder identifizierbar machen, zu schützen. Wenn daher im Datenraum offengelegte Informationen ein Identifikationsmerkmal von Mitarbeitern, Lieferanten oder Kunden beinhalten (zB Name oder Geburtsdatum) oder wenn der Inhalt der Information oder der Kontext eine eindeutige Identifikation erlauben, aber auch, wenn diese Information zwar für sich genommen nicht ausr...