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Rosenkranz/Kahl (Hrsg)

AVG | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4276-5

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Rosenkranz/Kahl (Hrsg) - AVG | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 15

Johanna Schlatter

Materialien

BGBl 1991/51 (WV).

Literatur

Neudorfer/Steiner, Verwaltungsverfahrensrecht, in Felten et al (Hrsg), Digitale Transformation im Wirtschafts- & Steuerrecht (2019) 129; Wiederin, E-Government und Verwaltungsverfahrensrecht, in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg), Internet und Recht (2002) 43.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentierung
A.
Voller Beweis
1- 3
B.
Gegenbeweis
4, 5
II.
Judikatur
A.
Voller Beweis
E1- E5
B.
Gegenbeweis der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit
C.
Kein subjektives Recht auf Einwendung gegen die Niederschrift

I. Kommentierung

A. Voller Beweis

1

Ordnungsgemäß aufgenommene Niederschriften (§ 14 AVG), gegen die keine Einwendungen erhoben wurden, liefern gem § 15 AVG vollen Beweis. Niederschriften iSd § 14 AVG sind öffentliche Urkunden (§ 47 AVG) und liefern deshalb vollen Beweis (; vgl Grabenwarter/Fister 46). § 15 AVG ist eine gesetzliche Klarstellung und legt zugleich fest, dass eine Niederschrift nur dann vollen Beweis liefert, wenn sie gemäß § 14 AVG aufgenommen worden ist und gegen sie keine Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben wurden.

2

Gleichzeitig hat selbst eine ordnungsgemäß verfasste Niederschrift iSd § 14 AVG keine verbindliche (Feststellungs-)...

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