Datenschutz für Arbeitgeber
1. Aufl. 2019
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S. 187XVIII. Datenschutz und Geheimnisschutz-RL
93. Wenn Daten juristischer Personen nicht durch die DSGVO geschützt sind, heißt das, Arbeitnehmer können problemlos gegen die Geheimhaltung von Geschäftsinformationen verstoßen?
Nein. Daten und Informationen sind nicht ausschließlich durch das Datenschutzrecht geschützt. Abgeleitet werden kann auch ein Schutz nach den Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitsrechts, des unlauteren Wettbewerbs und Strafrechts.
Seit dem Inkrafttreten und der innerstaatlichen Umsetzung der Geheimnisschutz-RL sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nun auch nach den Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs geschützt und können Verstöße Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz nach sich ziehen. Das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht nun auch eine klare Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ vor, der eine Erleichterung der Abgrenzung von bloßem Know-how zu unternehmensrelevanten Informationen schaffen soll. Ein Schutz nach UWG besteht freilich nur dann, wenn die Geschäftsgeheimnisse auch ausreichend geschützt waren.
Ein Geschäftsgeheimnis muss nach Art 2 Z 1 Geheimnisschutz-RL iVm § 26b Abs 1 Z 1–3 UWG alle (also kumulativ) nachstehende Kriterie...