Datenschutz für Arbeitgeber
1. Aufl. 2019
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S. 134XIII. Übermittlung von Arbeitnehmerdaten bei Arbeitskräfteüberlassung und Betriebsübergang
64. Was ist datenschutzrechtlich bei Arbeitskräfteüberlassung zu beachten?
Im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung werden Dienstnehmer eines Arbeitgebers an einen Dritten überlassen. Die Dienstnehmer erbringen somit Arbeitsleistungen, meist in Form einer kurzfristigen Aushilfe an diesen Dritten in dessen Unternehmen. Die auf diese Form der Leistungserbringung anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen finden sich insb in § 3 ff AÜG. Das Dienstverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bleibt intakt, zwischen Arbeitgeber (in der Diktion des AÜG „Überlasser“) und dem Dritten (sogenannter „Beschäftiger“) wird meist ein Überlassungsvertrag abgeschlossen. Vom Arbeitnehmer und dem Beschäftiger wird meist kein gesondertes Vertragsverhältnis eingegangen. Dem Beschäftiger kommen nur einzelne, vom Überlasser delegierte Arbeitgeberrechte gegenüber den Arbeitnehmern zu und er muss diesen gegenüber die Pflichten der § 5–7 AÜG (das sind insb Einhaltung von Arbeitnehmerschutz und Gleichbehandlung) erfüllen.
Datenschutzrechtlich bleibt der Beschäftiger in Bezug auf den Arbeitsvertrag zwischen Überlasser und be...