Datenschutz für Arbeitgeber
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 125XII. Übermittlung von Arbeitnehmerdaten in EU/Drittstaaten
61. Darf ein Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Mitarbeiters an ein Konzernunternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat versenden?
Ja, das ist zulässig. Den Fall, dass ein Verantwortlicher oder Auftragsdatenverarbeiter personenbezogene Daten (zB solche über Mitarbeiter) an einen Dritten versendet, bezeichnet die DSGVO als Übermittlung. Bei der Übermittlung handelt es sich um eine Form der Datenverarbeitung iSd Art 4 DSGVO. Als erster Schritt der Zulässigkeit jeglicher Übermittlung ist zu prüfen, ob die betroffenen Daten ursprünglich rechtmäßig unter Einhaltung der Grundsätze nach Art 5 und 6 DSGVO erhoben wurden und die betroffenen Personen die notwendigen Informationen iSd Art 13 f DSGVO erhalten haben. Die DSGVO schreibt einen einheitlich hohen Datenschutzstandard vor, der in der gesamten EU verpflichtend umzusetzen ist. Daher darf ein Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Interessen der betroffenen Personen (zB seiner Mitarbeiter) auch bei Übermittlung in anderen Mitgliedstaaten ausreichend gewahrt bleiben.
Dementsprechend bestehen keine Sonderbestimmungen, die bei Versand von personenbezogenen Daten in das EU-Ausland...