Datenschutz für Arbeitgeber
1. Aufl. 2019
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S. 90VII. Übermittlung von Daten an Behörden und Interessenvertreter
43. Darf/Muss ein Unternehmen personenbezogene Daten von Mitarbeitern an Gewerkschaft oder Arbeiterkammer herausgeben?
Im Gegensatz zu den Betriebsräten (s Fragen 40 und 41) haben Vertreter von überbetrieblichen Interessenverbänden der Belegschaft (Gewerkschaften oder Arbeiterkammern) keine umfassenden gesetzlichen Einsichtnahme- oder sonstige Informationsrechte in Belegschaftsbelangen gegenüber dem Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber (Betriebsinhaber), den eine gesetzliche Pflicht gegenüber den überbetrieblichen Belegschaftsverbänden nicht trifft, muss diesen keine personenbezogenen Daten herausgeben. Möchte er dies dennoch tun, benötigt er dafür eine separate Grundlage (zB Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer).
In der Praxis wird es aber häufig so sein, dass nicht die Arbeitgeber, sondern die Betriebsräte in den einzelnen Unternehmen ihrerseits Daten an die Gewerkschaften weiterleiten. Schließlich nehmen die in den einzelnen Unternehmen installierten Betriebsräten regelmäßig rechtliche Beratung zu betriebsverfassungsrechtlichen Themen durch die Gewerkschaften in Anspruch. Sollten dabei personenbezogene Daten übermittelt we...