Datenschutz für Arbeitgeber
1. Aufl. 2019
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S. 35IV. Umgang mit Arbeitnehmerdaten
Personenbezogene Daten von Arbeitnehmern allgemein
18. Sind alle Daten eines Arbeitnehmers vom Datenschutz geschützt?
Nein, denn der Datenschutz umfasst zunächst nur personenbezogene Daten. Selbst bei diesen gibt es solche, die nicht geschützt sind.
Daten, die eine betroffene Person offensichtlich selbst freiwillig veröffentlicht hat, werden etwa nicht vom Datenschutz erfasst.Das wäre gegeben, wenn die Daten von der betroffenen Person durch einen bewussten Willensakt einem unbestimmten Personenkreis frei zugänglich gemacht wurden, zB durch die freie Zurverfügungstellung im Internet oder durch ein Interview mit Medien. Ebenso sind vormals personenbezogene Informationen, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die ehemals betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann, nicht mehr vom Datenschutz der DSGVO erfasst. DSGVO und DSG schützen personenbezogene Daten in Bezug auf eine (ganz oder teilweise) automatisierte Verarbeitung sowie auf die nichtautomatisierte Verarbeitung, wenn die personenbezogenen Daten in einem „Dateisystem“ gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) ist unabhängig von de...