Datenschutz für Arbeitgeber
1. Aufl. 2019
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S. 15III. Umgang mit Bewerberdaten
6. Auf welcher Rechtsgrundlage dürfen Bewerberdaten verarbeitet werden?
Verarbeitung von Bewerberdaten
Die Recherche und Verwendung von Informationen im Laufe eines Bewerbungsverfahrens durch den potenziellen Arbeitgeber ist eine Datenverarbeitung iSd Art 4 Z 2 DSGVO und ist daher insb dann gesetzmäßig, wenn sie
auf rechtmäßige Weise, transparent und nach Treu und Glauben (gem Art 5 DSGVO) sowie für
festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke (gem Art 6 DSGVO)
erfolgt.
Unzulässig ist die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten (zB Gesundheitsdaten), es sei denn, es liegt eine Ausnahme iSd Art 9 DSGVO vor. Die Definition der Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist nicht nur als Rechtfertigung der Verarbeitung wichtig, sondern auch für die Beurteilung der zulässigen Speicherdauer von Relevanz. Fällt die jeweilige Rechtsgrundlage weg, sind die Daten idR zu löschen. Findet die Verarbeitung hingegen weiterhin Deckung im ursprünglichen Zweck, so ist eine Weiterverarbeitung zulässig (Sekundärnutzung). Strittig ist, ob sich der Verantwortliche bei der Sekundärnutzung wiederum (neuerlich) auf einen Erlaubnistatbestand stützen können muss, oder ob es ausreicht, dass ...