Compliance im Antidiskriminierungsrecht
1. Aufl. 2021
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S. 32. Grundlagen der Compliancebegrifflichkeiten
2.1. Compliance
Es existiert derzeit keine allgemein anerkannte Definition für den Begriff, der als angelsächsischer Rechtsterminus in den deutschen Sprachgebrauch übernommen wurde und sich aus „to comply“ ableitet. Nach dem hier zugrunde gelegten Verständnis umfasst Compliance zum einen die Einhaltung aller ein Unternehmen betreffenden Vorgaben des Rechts, wie auch jene Verpflichtungen, die ein Unternehmen freiwillig eingeht (Soft Law). Aus ihnen ergeben sich die das Unternehmen treffenden Complianceverpflichtungen. Zum anderen umfasst Compliance auch die Organisationsstruktur, die zur Erreichung dieser Regeltreue benötigt wird, und stellt damit einen Teil des Managementsystems dar.
2.2. Soft Law
Als Soft Law werden all jene Regelungen bezeichnet, die die gesetzlichen Vorgaben übersteigen. Es handelt sich daher um von den Parteien als verbindlich angenommene Regeln, die aber nicht von dritter Seite durchgesetzt werden können. Beispiele für Soft Law sind ua unternehmenseigene Standards oder Codes-of-best-Practice. Durch die freiwillige Unterwerfung unter das Regelwerk wird dieses aus Compliancesicht relevant und seine Einhaltung damit für d...