Betriebsrat aus Arbeitgebersicht
1. Aufl. 2020
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S. 22. Gründung/Wahl des Betriebsrats
2.1. Allgemeine Informationen zur Wahl des Betriebsrats
2.1.1. Der betriebsratsfähige Betrieb
In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, darf gem § 40 ArbVG die Belegschaft Betriebsräte zur Durchführung der Geschäfte der Belegschaft und des Betriebsratsfonds wählen.
Als Betrieb gilt gemäß § 34 ArbVG „jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.“ Für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe – zB Produktion bestimmter Güter oder Erbringung von Dienstleistungen – wird eine nicht nur auf kurze Zeit abgestellte Organisation aufgezogen, hierfür werden die Räumlichkeiten, Arbeitskräfte und Maschinen beigestellt und Ordnungsvorschriften erlassen. Der Betrieb definiert sich somit technisch-organisatorisch.
Einzelne Filialen können eigenständige Betriebe sein, wenn sie – ausgehend vom Arbeitsergebnis – auch selbstständig bestehen können. Haben Filialen keine Möglichk...